Nachlass überschuldet – Zahle ich jetzt die Schulden dennoch?
Grundsätzlich ja.
Aber es gibt Möglichkeiten das zu vermeiden.
Wer Erbe wird und das Erbe nicht binnen sechs Wochen ausschlägt haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden. Die Ausschlagung verhindert das und man hat dann mit dem Erbe nichts zu tun; mit den Schulden nicht und auch nicht mit unliebsamen Verträgen.
Wer diese Frist schuldhaft versäumt, hat das Erbe damit angenommen.
Die Annahme der Erbschaft kann man aber anfechten, wenn man geglaubt hat, das Erbe wäre werthaltig. Das muss aber sofort innerhalb der Anfechtungsfrist geschehen.
Die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung in den Formen der Nachlassverwaltung und der Nachlassinsolvenz greifen, wenn eine den Verfahrenskosten entsprechende Masse vorhanden ist.
Ansonsten bleibt dem Erben noch die sogenannte Dürftigkeitseinrede. Der Erbe kann diese Einrede erhebn und die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Nachlass ist dürftig, wenn er nicht ausreicht, um die Kosten für das Nachlassinsolvenzverfahren zu decken.
Der Erbe kann den Nachweis der Dürftigkeit des Nachlasses durch ein Inventar erbringen. Im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern wird dann vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden waren.
Die Einrede der Dürftigkeit setzt nicht die Überschuldung des Nachlasses voraus. Es reicht, dass das Erbe nicht zur Begleichung der Schulden ausreicht.
Die Einrede der Dürftigkeit muss jedem einzelnen Gläubiger gegenüber ausdrücklich geltend gemacht werden. Der Erbe muss sich also ausdrücklich auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen und es im Prozess erklären.
Die Einrede der Dürftigkeit ermöglicht es dem Erben, nur den Nachlass zur Schuldentilgung zu verwenden und nicht auch noch eigenes Vermögen dazu verwenden zu müssen.