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    Home » Nach einem Unfall Gutachten erst ab ca. 1.000 € Schaden erforderlich
    Rechtsformen

    Nach einem Unfall Gutachten erst ab ca. 1.000 € Schaden erforderlich

    adminBy adminJuni 6, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu einem nur geringfügigen Schaden am Fahrzeug, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht immer verpflichtet, die Kosten für ein Schadensgutachten zu übernehmen. In solchen Fällen genügt in der Regel ein einfacher Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt. Das hat das Amtsgericht Viersen in einem Urteil vom 19. Oktober 2023 (Az.: 32 C 201/23) entschieden. Als Richtwert für einen sogenannten Bagatellschaden nennt das Gericht eine Grenze von 1.000 Euro.

    Kurzgutachten beauftragt – tatsächliche Reparaturkosten bei rund 300 Euro

    Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einem Unfall ein Scheinwerfer am Fahrzeug des Geschädigten beschädigt. Dieser ließ ein Kurzgutachten durch einen Sachverständigen anfertigen. Das Ergebnis: Die kalkulierten Reparaturkosten beliefen sich auf 319,22 Euro netto. Die Rechnung des Sachverständigen betrug 168 Euro.

    Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers weigerte sich jedoch, die Kosten für das Gutachten zu tragen. Ihre Begründung: Bei einem so geringen Schaden sei kein Gutachten notwendig gewesen. Die Auseinandersetzung landete vor Gericht.

    Das Amtsgericht Viersen gab der Versicherung recht. Ein Gutachten sei nur dann „erforderlich und wirtschaftlich sinnvoll“, wenn es aus Sicht eines verständigen Geschädigten notwendig erscheine. Bei einem offensichtlich geringen Schaden – wie hier – reiche ein Kostenvoranschlag vollkommen aus. Die Klage auf Erstattung der Gutachterkosten wurde daher abgewiesen.

    Bagatellschäden: Kein Anspruch auf Gutachterkosten bei unter 1.000 Euro

    Nach Auffassung des Gerichts ist bei Schäden unterhalb der 1.000-Euro-Marke kein Sachverständiger nötig. Liegt der Reparaturaufwand lediglich im unteren Bereich, etwa bei einem rein äußerlichen Schaden ohne größere technische Beeinträchtigung, genügt der Kostenvoranschlag einer Werkstatt völlig.

    Das bedeutet für Unfallgeschädigte: Bei einem kleineren Schaden, der unter 1.000 Euro bleibt, ist es nicht möglich, die Kosten für ein Gutachten von der gegnerischen Versicherung zurückzufordern. Sollte der Schaden jedoch umfangreicher ausfallen und die Reparatur voraussichtlich über 1.000 Euro kosten, ist die Beauftragung eines Gutachters sinnvoll und empfehlenswert. Auch juristische Unterstützung kann in solchen Fällen hilfreich sein. Die Anwaltskanzlei Lenné steht Ihnen gerne zur Seite – vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie sich unverbindlich beraten.

    Unfall gehabt? Hilfreich für eine erste Einschätzung und ersten Kontakt zu uns ist auch unsere Sonderseite zum Thema Autounfall: https://www.auto-unfall-anwalt.de/



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