Eintragung von deutschen Erbschaften einer spanischen Immobilie im Grundbuch:
Die Eintragung von Erbschaften im Grundbuch erfolgt durch die Vorlage eines Erbgangstitels, der ein Testament, ein Erbschein mit Apostille, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder einen Erbvertrag sein kann. Dieser Titel muss von ergänzenden Dokumenten begleitet sein, die die Eröffnung der Erbschaft und die Übertragung der Vermögenswerte nachweisen, wie z.B. Sterbeurkunden und Bescheinigungen des Zentralen Testamentsregisters. Im Falle eines Alleinerben kann die Eintragung direkt zu seinen Gunsten erfolgen, wenn keine anderen Berechtigten mit Pflichtteilsansprüchen oder ein Testamentsvollstrecker zur Erbauseinandersetzung vorhanden sind.
WICHTIG: Die Grundbucheintragung in Spanien ist notwendig, bevor die Immobilie verkauft werden kann.
Es gibt viele Falschmeldungen, dass die Grundbucheintragung nicht notwendig ist, doch letztlich ist es rechtlich nicht moeglich, da im spanischen Grundbuch das Prinzip des tracto sucesivo gilt, d.h. eine Erbeneintragung ist vor dem Verkauf der Immobilie im Grundbuch notwendig, um die lueckenlose Eigentuemerkette darzustellen. HINWEIS: Eine deutsche Vollmacht ueber den Tod hinaus, ist in Spanien unwirksam nach dem Tod.
Voraussetzungen für die Eintragung zugunsten des Alleinerben
Handelt es sich um einen Alleinerben, kann dieser die Vermögenswerte der Erbschaft durch Vorlage des Erbgangstitels und gegebenenfalls der Sterbeurkunden eintragen lassen, wohlgemerkt in Ausnahmefaellen ohne notarielle spanische Erbschaftsannahmeurkunde, aber stets nach Erledigung der spanischen Erbschaftssteuer. Wenn der Erbgangstitel die Erbschaftsgegenstände nicht spezifiziert, kann der Erbe dies durch einen Antrag in privater Urkunde, eine öffentliche Annahme- und Erbschaftserklärung oder ein rechtskräftiges Urteil nachweisen. Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Eintragung durch einfachen privaten Antrag nicht möglich ist, z.B. wenn Pflichtteilsberechtigte, Miterben oder gemeinschaftliche Güter vorhanden sind, die eine vorherige Aufteilung erfordern.
Eintragung von Vermächtnissen und Teilungen im Grundbuch
Die Eintragung von Vermächtnissen, Beispiel Niessbrauch an die Witwe, kann im Grundbuch durch eine Vermächtniserklärung, eine Erbteilungserklärung oder eine Übergabeurkunde erfolgen, die vom Vermächtnisnehmer und dem Testamentsvollstrecker oder Bevollmächtigten unterzeichnet ist. Im Falle von Teilungen können diese vom Erblasser, einem Testamentsvollstrecker oder den Erben vorgenommen werden und müssen durch eine öffentliche Urkunde oder ein Protokoll formalisiert werden, aber auch hier gilt, zunaechst ist die Erbschaftsannahme notariell zu beurkunden und dann die Teilung. Die Teilung verleiht jedem Erben das ausschließliche Eigentum an den zugeteilten Vermögenswerten und ist notwendig, um konkrete Vermögenswerte und Zuweisungen einzutragen.
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Der Prozess der Eintragung von Erbschaftserwerbungen im Grundbuch erfordert die Vorlage eines Erbgangstitels und ergänzender Dokumente, die die Übertragung der Vermögenswerte nachweisen. Im Falle eines Alleinerben kann die Eintragung direkt erfolgen, wenn keine anderen Berechtigten mit Ansprüchen auf die Erbschaft vorhanden sind. Die Eintragung von Vermächtnissen und Teilungen muss ebenfalls spezifische Anforderungen erfüllen, wie die Formalisierung durch eine öffentliche Urkunde, um das ausschließliche Eigentum der zugeteilten Vermögenswerte für jeden Erben zu gewährleisten.