Welche Mitwirkungspflichten haben Gewerbetreibende?
Gewerbetreibende sind verpflichtet, bestimmte Mitwirkungsleistungen zu erbringen, um eine behördliche Kontrolle und Verwaltung des Gewerbewesens zu ermöglichen.
Anzeigepflichten (§ 14 GewO)
Es müssen An-, Um- und Abmeldung eines Gewerbes sowie Änderungen bei Geschäftssitz, Gegenstand der Tätigkeit und Rechtsform mitgeteilt werden.
Auskunftspflichten (§ 29 GewO)
Gewerbetreibende müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen Auskünfte zur Art und Ausübung des Gewerbes erteilen. Ziel ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit, der Betriebsverhältnisse, Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.
Duldungspflichten (§ 29 Abs. 2 GewO)
Behörden dürfen Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten betreten und besichtigen Betroffene müssen dies dulden – bei Verweigerung kann Zwang ausgeübt werden (z. B. durch Verwaltungszwang oder Polizeibegleitung).
Nachweispflichten
Es müssen Erlaubnisse, Sachkundenachweise, Führungszeugnisse und Registerauszüge nachgewiesen werden. Außerdem besteht die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen in bestimmten Gewerben (z. B. Bewachungsgewerbe LINK)
Mitwirkung im Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahren
Bei laufenden Verfahren besteht u. U. Kooperationspflicht, etwa bei der Vorlage von Unterlagen, Offenlegung von Geschäftsunterlagen