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    Home » “Made in Germany” bei industrieller Endmontage im EU-Ausland?
    Rechtsformen

    “Made in Germany” bei industrieller Endmontage im EU-Ausland?

    adminBy adminJuni 6, 2025Keine Kommentare5 Mins Read
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    I.          Sachverhalt

    Bei mehrteiligen Industrieerzeugnissen werden regelmäßig einzelne Produktionsschritte nicht in Deutschland stattfinden, sondern im EU-Ausland oder außerhalb der EU. Dies gilt mitunter auch für die Endmontage.

    In diesen Fällen müssen Unternehmen sich mit der Frage auseinandersetzen, ob auf diesen Produkten die Herkunftsbezeichnung „Made in Germany“ ausgewiesen werden darf.   

    II.         Rechtliche Würdigung

    1.         Einführung

    Die Kennzeichnung des Herkunftslandes gilt als Werbung und Zeichen für besondere Qualität.

    Als geographische Ursprungs- und Qualitätsbezeichnung „Made in Germany“ ist durch mehrere Rechtsvorschriften geschützt. Deren Einhaltung kann durch die zuständigen Gerichte überprüft werden.

    2.         „Kennzeichnungsverpflichtung“

    Es gibt in der deutschen Rechtsordnung keine generelle Kennzeichnungsverpflichtung über den Herstellungsort eines Produktes. Die Herkunftsbezeichnung „Made in Germany“ ist freiwillig.

    Das Produktsicherheitsrecht enthält Regelungen, die verpflichtend Angaben zum Hersteller und seiner Kontaktdaten vorsehen. Bei diesen Herstellerangaben handelt es sich nicht um die Herkunftsbezeichnung für den Produktionsort im Sinn von „Made in Germany“.

    3.         Rechtslage

    Welche Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Herkunftsbezeichnung „Made in Germany“ einzuhalten sind, ist der deutschen Rechtsordnung nicht konkret zu entnehmen.

    Die Rechtsprechung hat hierzu in mehreren Entscheidungen die Anforderungen entwickelt, die darüber entscheiden, ob eine Herkunftsbezeichnung „Made In Germany“ berechtigt erfolgen darf. 

    a)         BGH I ZR 33/72 v. 23.03.1973 (Ski-Sicherheitsbindung)

    Die Bewertung zur Rechtmäßigkeit der Herkunftsbezeichnung „Made in Germany“ hängt davon ab, ob die Eigenschaften oder Bestandteile der Ware, die in den Augen der Verkehrskreise deren Wert ausmachen (produktwesentlich), auf einer deutschen oder ausländischen Leistung beruhen.

    Schätzt das Publikum die Ware hauptsächlich wegen solcher Eigenschaften, die auf deutschen Leistungen beruhen, wird es durch die deutsche Herkunftsbezeichnung nicht irregeführt, auch dann nicht, wenn andere Eigenschaften der Ware, die für die Wertschätzung keine oder eine geringe Bedeutung haben, auf ausländischen Leistungen beruhen.

    Gemessen an diesen Maßstäben des BGH muss ein Produkt nicht zwingend zu 100 % in Deutschland hergestellt worden sein, um die Bezeichnung „Made in Germany“ zu rechtfertigen.

    b)         LG Stuttgart 35 O 170/02 v. 27.02.2003 (Multimedia-PC)

    Die Werbung mit dem Hinweis „Qualität made in Germany“ für einen in Deutschland „end-montierten“ PC ist irreführend und damit unzulässig, wenn die wesentlichen Bestandteile des Computers, wie Grafikkarte, Festplatte, DVD—ROM-Laufwerk, Brenner und Mainboard im Ausland gefertigt worden sind.

    Diese behandelt die Frage der Endmontage aus umgekehrter Betrachtung mit in Deutschland erfolgter Endmontage. Im Umkehrschluss lässt sich begründen, dass bei wesentlichen deutschen Produktionsleistungen eine einfache Endmontage im EU-Ausland der Herkunftsbezeichnung „Made in Germany“ nicht zwangsläufig entgegensteht.

    c)         OLG Köln 6 U 156/13 v. 13.06.2014 (Schmiedekolben)

    Finden die Arbeitsschritte, durch die ein Produkt als Endprodukt seine aus Verkehrssicht wesentlichen Eigenschaften erhält, in Deutschland statt und erfolgt in Deutschland auch die ganz überwiegende Wertschöpfung, ist die Angabe „Made in Germany“ nicht zu beanstanden.

    Das OLG Köln hat über einen Fall entschieden, bei dem einer von insgesamt 15 Produktionsschritten nicht in Deutschland erfolgte. Hierbei handelt es sich nicht um die Endmontage, sondern einen Zwischenschritt in der Produktionsphase. Dieser Zwischenschritt erfolgte nicht durch ein Drittunternehmen, sondern durch die ausländische Niederlassung des deutschen Produktionsunternehmens unter Einsatz eigener Maschinen und Prozesse nach dessen Vorgaben und damit auch unter Einsatz deutschen Know-hows sowie deutscher Verarbeitungsprozesse und Qualitätsstandards.

    Entsprechend wird man auch für die Endmontage im EU-Ausland verlangen müssen, dass das die Endmontage durchführende Drittunternehmen nach konkreten Prozess- und Qualitätsvorgaben des deutschen Herstellers arbeitet und dieser die Einhaltung seiner Vorgaben überprüft und sicherstellt. Die Beistellung deutscher Werkzeuge, Fertigungsmaschinen, Mitarbeiter bestärkt diese Bewertung.

    d)         BGH I ZR 16/14 v. 27.11.2014 (Kondom)

    Für die Rechtmäßigkeit der Herkunftsangabe „Made in Germany“ ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass alle Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält.

    Im vorliegenden Beispielsfall ist nicht die im Ausland durch ein Drittunternehmen erfolgte Endmontage eines Elektrogerätes der maßgebliche Verarbeitungsschritt, sondern die vorhergehenden Produktionsschritte zur Herstellung der die Funktion und Qualität maßgeblich beeinflussenden Bauteile und Baugruppen aus deutscher Herstellung.

    e)         OLG Frankfurt a. M. 6 W 84/20 v. 17.08.2020 (Solarmodul)

    Auch nach dieser Entscheidung aus dem Jahr 2020 ist maßgeblich darauf abzustellen, dass der Verkehr für die Herkunftsbezeichnung auf den Ort der Herstellung der Ware abstellt, an dem das Industrieprodukt seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält.

    Planerische und konzeptionelle Leistungen, die in Deutschland erbracht werden, werden allein für sich betrachtet nicht als wesentliche Schritte der Produktion angesehen, können die zulässige Annahme der Herkunftsbezeichnung „Made in Germany“ allerdings gleichwohl bestärken.

    Das OLG Frankfurt hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass die Herkunftsangabe „Made in Germany“ nicht allein für eine Gesamtheit eines Produktes verwendet werden darf, wenn nur eine Teilmenge selbst in Deutschland hergestellt wird und die andere Teilmenge im Ausland.

    III.      Fazit

    Gerade für industriell gefertigte Produkte stellt sich grundsätzlich immer die Frage, ob die Herkunftsbezeichnung „Made in Germany“ erfolgen darf, wenn bereits nur ein einzelner Fertigungsschritt im Ausland erfolgt oder dort ein Bauteil hergestellt wird. 

    Die Rechtsprechung stellt für die Herkunftsbezeichnung darauf ab, in welchem Land der letzte wesentliche Produktschritt des betreffenden Produktes oder der für das Produkt aus Anwendersicht charakteristischen und produktwesentlichen Bauteile hergestellt worden sind. 

    Bei Zweifeln darüber, ob eine Herkunftsbezeichnung „Made in Germany“ zulässig ist, kann alternativ darüber nachgedacht werden den räumlichen Kreis auf „Made In Europe“ zu erweitern oder für in Deutschland konstruierten Produkten die Kennzeichnung „Designed in Germany“ zu verwenden. 

    Unzulässige Herkunftsbezeichnungen bieten sonst insbesondere Wettbewerbern die Möglichkeit, den Vertrieb unstatthaft gekennzeichneter Waren zu untersagen und eine Unterlassungserklärung einzufordern – mitunter auch unter Inanspruchnahme der Gerichte.

    Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    RA Dominik Görtz

    goertz@goertz-legal.de 



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