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    Home » Louis Vuitton mahnt Anbieter von „Duftzwillingen“ ab – markenrechtliche Risiken ernst nehmen
    Rechtsformen

    Louis Vuitton mahnt Anbieter von „Duftzwillingen“ ab – markenrechtliche Risiken ernst nehmen

    adminBy adminJuni 14, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Wer Parfüms vertreibt, die bekannten Markendüften ähneln und dies werblich herausstellt, läuft Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Ein aktueller Fall zeigt exemplarisch, wie konsequent insbesondere große Marken wie Louis Vuitton gegen die unberechtigte Nutzung ihrer Markenrechte vorgehen.

    Werbung mit bekannten Duftnamen kann teuer werden

    Im vorliegenden Fall hatte ein Onlinehändler seine Duftprodukte mit Aussagen wie „ähnlich wie LV Imagination“ oder „beste Alternative zu Afternoon Swim von Louis Vuitton“ beworben – teils im Beschreibungstext, teils über veröffentlichte Kundenbewertungen. Die Markeninhaberin Louis Vuitton Malletier ließ daraufhin über die CBH Rechtsanwälte Hamburg eine markenrechtliche Abmahnung aussprechen.

    Dabei wurde nicht nur die unerlaubte Bezugnahme auf eingetragene Marken gerügt, sondern auch die Art der werblichen Darstellung, insbesondere die Nutzung vergleichender Aussagen im Zusammenhang mit angeblichen Produktalternativen oder -imitationen.

    Unterlassung, Auskunft und Kostenersatz gefordert

    Der abgemahnte Anbieter wurde aufgefordert,

    • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,

    • detaillierte Auskünfte zu Produktbezug und Vertrieb zu erteilen,

    • und sämtliche durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu übernehmen.

    Die geltend gemachten Kosten beliefen sich auf insgesamt 3.802,69 €, darunter Anwaltsgebühren, Testkaufkosten sowie eine Gewerberegisterauskunft. Zudem wurde die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz vorbehalten – abhängig von den erteilten Auskünften.

    Was Händler beachten sollten

    Parfümanbieter sollten beim Marketing höchste Vorsicht walten lassen. Schon die Nennung einer bekannten Duftmarke – auch im Rahmen einer Kundenbewertung – kann als markenrechtlich unzulässige Werbung eingestuft werden. Entscheidend ist stets der Gesamteindruck auf den Verbraucher.

    Fazit: Risiko nicht unterschätzen

    Abmahnungen großer Marken wie Louis Vuitton sind ernst zu nehmen – sie beinhalten regelmäßig erhebliche Kostenforderungen und weitreichende Verpflichtungen. Wer online Parfüms vertreibt, sollte seine Produktbeschreibungen und Kundenbewertungen unbedingt rechtlich prüfen lassen.

    Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung mit Abmahnungen durch Louis Vuitton sowie anderen Markeninhabern im Luxussegment.

    ➤ Sie haben eine Abmahnung erhalten?

    Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Ersteinschätzung:

    📞 02307 / 170 62 00
    ✉️ ra@kanzlei-heidicker.de

    Wir prüfen Ihre Abmahnung, bewerten Ihre Verteidigungsmöglichkeiten und helfen bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Onlineauftritts.



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