Der Eine oder Andere hat es vielleicht schon selbst erlebt: Man fährt auf der linken Fahrspur einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen oder auf einer (Stadt-) Autobahn. Das hinten Ihnen fahrende Fahrzeug kommt sehr schnell näher und fährt beängstigend dicht auf. Dabei wird oft auch gleichzeitig noch die Lichthupe betätigt. Kommt Ihnen das bekannt vor?
Die Lichthupe (Leuchtzeichen) darf zwar tatsächlich gemäß unser Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) außerhalb geschlossener Ortschaften beim Überholen benutzt werden. Dann jedoch nur als kurzes Signal, um einen Überholvorgang abzusichern und anzukündigen. Auch in besonderen Gefahrensituationen ist das Verwenden von Lichthupe und/oder Hupe gestattet. Wer die Lichthupe jedoch übermäßig nutzt und den angemessenen Sicherheitsabstand nicht einhält, der gefährdet den Straßenverkehr. Für solche „Drängler“ steht dann auch der Tatbestand der (versuchten) Nötigung im Straßenverkehr im Raum. Daraus entstehen nicht nur versicherungstechnische Probleme. Für eine Nötigung mit Betätigen der Lichthupe müssen Sie mit Konsequenzen wie Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und/oder Fahrverbot, Punkten oder auch Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Auch das Beibringen einer MPU („Idiotentest“) gemäß § 11 Abs.3 Nr.5 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird in solchen Fällen meist gefordert.
So erging es auch einem Autofahrer aus Bayern. Dieser fuhr für ca. 500 Meter unter mehrfacher Betätigung der Lichthupe und Hupe zu dicht auf ein anderes Fahrzeug auf. Der Drängler hatte Pech, denn in dem Auto vor ihm saßen Polizeibeamte einer Zivilstreife. Der Autofahrer wurde daraufhin wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe und zur Überprüfung auf Fahreignung mittels Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens („Idiotentest“) verurteilt. Da der Autofahrer dieser Begutachtung nicht nachkam, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Zurecht, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München mit Beschluss vom 28.10.2021 (Az.: 11 CS 21.2148). Das Gericht bestätigte die Vorinstanz darin, dass eine (versuchte) Nötigung im Straßenverkehr Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Autofahrer eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt und deshalb medizinisch-psychologisch auf Fahreignung überprüft werden soll.
Haben auch Sie – aus welchen Gründen auch immer – die Auflage einer MPU („Idiotentest“) erhalten, um wieder Autofahren zu dürfen? Haben Sie Bedenken, dass die Begutachtung nicht positiv ausfällt? Möchten sie die MPU legal umgehen? Dann vereinbaren Sie gern einen telefonischen Beratungstermin in unserer Kanzlei unter: +493301536300.
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