Die Entscheidung des Gerichts:
Die Kammer schloss sich insoweit ausdrücklich dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 10.04.2025, Az.: 15 U 249/24) an. Der Kläger, so das Landgericht Aachen, konnte die Löschung beanspruchen, da die Datenerhebung unrechtmäßig erfolgte, denn die Beklagte (SCHUFA Holding AG) speicherte die Daten weiterhin, obgleich ihr deren Erledigung mitgeteilt worden war.
Zudem urteilte das Landgericht Aachen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Neuberechnung des Schufa-Scores zustünde, ebenso ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Speicherung und Verarbeitung der betroffenen Informationen.
Die Speicherregeln der SCHUFA Holding AG (Verhaltensregeln) seien nicht maßgeblich, so das Gericht. Diese dürften nicht gegen höherrangiges europäisches Recht verstoßen. Eben einen solchen Verstoß sieht das OLG Köln und nun auch das LG Aachen. Das OLG Köln, wir berichteten darüber, sah die Vorgaben aus dem Urteil des EuGH (Urteil vom 07.12.2023, Rechtssache C-26/22) verletzt, wonach eine Speicherung nicht länger erfolgen darf, als Informationen im öffentlichen Verzeichnis gespeichert seien. Hier zog das OLG Köln in seinen Entscheidungsgründen eine Parallele zwischen dem Schuldnerverzeichnis und Daten, welche aus Insolvenzen (Insolvenzbekanntmachungen) gespeichert werden.