Die Gründung eines eingetragenen Vereins (e.V.) stellt eine häufig genutzte Rechtsform dar, um auf gemeinnütziger, sozialer oder kultureller Ebene gemeinschaftlich tätig zu werden. Gleichwohl sind dabei zahlreiche rechtliche und formale Voraussetzungen zu beachten. Der folgende Beitrag gibt einen praxisorientierten Kurz-Überblick über die wesentlichen Schritte und Pflichten bei Gründung und Führung eines e.V., basierend auf den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie steuerrechtlichen Vorgaben.
1. Voraussetzungen für die Vereinsgründung
Gemäß § 56 BGB bedarf es zur Gründung eines eingetragenen Vereins mindestens sieben Mitglieder, die in der Regel volljährig und geschäftsfähig sein sollten. Bei der Gründung durch Vertreter juristischer Personen ist § 181 BGB zu beachten – ein Vertreter darf nur dann gleichzeitig für sich und die juristische Person handeln, wenn er von diesem Verbot befreit ist.
2. Satzung als „Verfassung“ des Vereins
Die Satzung ist das zentrale Dokument des Vereins und muss zwingend bestimmte Angaben enthalten (§§ 57, 58 BGB):
- Name und Sitz des Vereins
- Zweck des Vereins
- Eintragung in das Vereinsregister
- Regelungen zum Mitgliederwechsel (Ein- und Austritt)
- Beitragspflichten
- Bildung und Amtsdauer des Vorstands
- Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Protokollierung durch Vorsitzenden oder Protokollführer
Fehlende oder unvollständige Satzungsinhalte führen regelmäßig zur Zurückweisung der Anmeldung durch das Registergericht (§ 60 BGB). Bei Satzungsänderungen ist stets der vollständige neue Wortlaut vorzulegen (§ 71 BGB).
3. Gründungsdokumentation
Die Gründung muss in einem Gründungsprotokoll dokumentiert werden, in dem sowohl die Einigung über die Satzung als auch die Wahl des Vorstands protokolliert sind (§ 59 Abs. 2 BGB). Die Satzung ist mit Datum zu versehen und von mindestens sieben Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen (§ 59 Abs. 3 BGB).
4. Gemeinnützigkeit – Vorabklärung mit dem Finanzamt
Wer die steuerliche Gemeinnützigkeit anstrebt (§§ 51 ff. AO), sollte vor Gründung eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt vornehmen. Dies geschieht durch formlosen Antrag unter Beifügung des Satzungsentwurfs. Nach Gründung kann die formelle Feststellung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragt werden (§ 60a AO).
5. Eintragung ins Vereinsregister
Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl (§ 77 BGB) und bedarf der notariellen Beglaubigung der Unterschriften. Beizufügen sind:
- Satzung in Abschrift
- Gründungsprotokoll (inkl. Wahl des Vorstands)
Die Anmeldung kann durch ein einzelnes, alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied erfolgen.
6. Pflicht zur Anzeige von Änderungen
Folgende Änderungen sind beim Vereinsregister anzumelden:
- Vorstandswechsel (§ 67 BGB): Vorlage des Protokolls; Wiederwahl genügt als formlose Mitteilung.
- Satzungsänderungen (§ 71 BGB): Beifügung des Beschlussprotokolls und des vollständigen geänderten Satzungstextes.
Auch hier ist die notarielle Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.
7. Anforderungen an Mitgliederversammlungsprotokolle
Ein rechtskonformes Versammlungsprotokoll muss enthalten:
- Vereinsname, Ort und Datum
- Versammlungsleiter und Protokollführer
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Ordnungsgemäße Einberufung
- Tagesordnung (bei Einberufung angekündigt)
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Wortlaut und Abstimmungsergebnisse zu Beschlüssen
- Personalien der Gewählten (Name, Geburtsdatum, Wohnort)
- Wortlaut geänderter Satzungsbestimmungen (bei Satzungsänderung)
Das Protokoll ist gem. Satzung zu unterzeichnen.
8. Pflicht zur unverzüglichen Anmeldung
Der Vorstand hat Anmeldungen zum Vereinsregister unverzüglich vorzunehmen. Bei Verstößen kann das Registergericht Zwangsgelder verhängen (§ 77 BGB). Die Einreichung ist grundsätzlich auch in Papierform möglich, auch wenn einige Bundesländer die elektronische Form zulassen (§ 14 FamFG).
Fazit: Rechtssicherheit durch Sorgfalt und Beratung
Die Gründung und Führung eines eingetragenen Vereins ist mit einer Vielzahl formaler und rechtlicher Anforderungen verbunden. Eine sorgfältige Gestaltung der Satzung, die gewissenhafte Protokollierung vereinsinterner Vorgänge und die fristgerechte Anmeldung von Änderungen beim Vereinsregister bilden das Fundament einer rechtssicheren Vereinsstruktur.
Insbesondere bei der angestrebten Gemeinnützigkeit sollte der rechtliche Rahmen frühzeitig abgestimmt werden.
Hinweis: Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information. Bei konkreten Anliegen sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt mit Ihrer Hamburger Anwaltskanzlei BALIN LEGAL unter info@balin-legal.de auf.