Sie planen die Gründung einer GmbH oder UG? Dann kommen Sie an der Ausgestaltung des Unternehmensgegenstands nicht vorbei. Was zunächst wie eine Formalität wirkt, hat Auswirkungen auf Ihre unternehmerische Flexibilität und kann bei ungeschickter Formulierung sogar die Eintragung im Handelsregister verhindern.
Was ist der Unternehmensgegenstand?
Der Unternehmensgegenstand beschreibt den Schwerpunkt der Tätigkeit Ihrer Gesellschaft. Verwechseln Sie ihn nicht mit dem Gesellschaftszweck. Letzterer ist Ihr gemeinsames Ziel als Gesellschafter (meist Gewinnerzielung). Der Unternehmensgegenstand definiert im Gegensatz dazu, welche Tätigkeiten Ihr Unternehmen ausüben soll, um dieses Ziel zu erreichen – sozusagen das Mittel zum Zweck.
Welche Wirkungen hat der Unternehmensgegenstand?
Der Unternehmensgegenstand hat sowohl interne als auch externe Wirkungen.
Intern legt er den Tätigkeitsbereich Ihrer Geschäftsführung fest und begrenzt damit deren Rechte und Pflichten. Wichtig ist das vor allem für Haftungsfragen oder Wettbewerbsverbote. Außerdem schützt er Minderheitsgesellschafter: Die Gesellschaft kann nicht einfach in völlig neuen Geschäftsbereichen tätig werden.
Extern nutzen bspw. Behörden den Unternehmensgegenstand, um zu prüfen, ob Genehmigungen für die Tätigkeiten Ihres Unternehmens erforderlich sind. Außerdem schätzen Geschäftspartner wie Banken anhand dessen ihr Risiko ein, was sich auf Ihre Vertragskonditionen auswirken kann.
Sollte der Unternehmensgegenstand eng oder weit formuliert werden?
Der Unternehmensgegenstand muss konkret genug sein, um den Tätigkeitsbereich Ihres Unternehmens wenigstens in groben Zügen erkennen zu lassen. Zu vage Formulierungen bergen die Gefahr einer Ablehnung der Handelsregistereintragung.
Wenn Sie den Unternehmensgegenstand weit formulieren, hat das den Vorteil einer höheren unternehmerischen Flexibilität. Ihr Unternehmen kann so leichter neue Geschäftsfelder erschließen, ohne dass eine aufwendige und mit Kosten verbundene Satzungsänderung erforderlich wird.
Aber Achtung: Formulieren Sie den Unternehmensgegenstand zu allgemein oder schwammig, kann das zu Problemen führen. Intern ist dann oft unklar, wofür Geschäftsführer zuständig sind und welche Entscheidungen sie treffen dürfen. Nach außen kann Ihr Unternehmen dadurch unscharf positioniert wirken. Das kann das Vertrauen von Geschäftspartnern oder Investoren schwächen.
Außerdem lehnen Registergerichte zu vage formulierte Unternehmensgegenstände regelmäßig ab. Die Folge: Ihre Gründung verzögert sich und wird teurer.
Was passiert, wenn der Unternehmensgegenstand in der Satzung fehlt oder nichtig ist?
Der Unternehmensgegenstand muss zwingend in der Satzung Ihrer GmbH oder UG enthalten sein. Fehlt er, wird die Eintragung in das Handelsregister abgelehnt. Das gilt auch für den Fall, dass Sie zwar einen Unternehmensgegenstand angegeben haben, die betreffende Klausel aber nichtig ist.
Sollte Ihre Gesellschaft trotzdem eingetragen werden, kann sie später durch eine Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt werden.
Was ist bei einer Änderung des Unternehmensgegenstands zu beachten?
Sie können den Unternehmensgegenstand Ihrer GmbH oder UG jederzeit ändern. Erforderlich ist dafür allerdings eine Satzungsänderung. Das bedeutet vor allem: Die Änderung muss notariell beurkundet werden, Sie benötigen in der Regel eine Zustimmung von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen und die Änderung wird erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wird.
Möchten Sie einen bereits bestehenden Unternehmensgegenstand ändern, müssen Sie ebenfalls darauf achten, dass die Formulierung präzise bleibt und nicht zu weit ausfällt.
Übrigens, ob eine Änderung überhaupt erforderlich ist, hängt vom geplanten Tätigkeitsbereich Ihrer Gesellschaft ab. Wollen Sie diesen erweitern, müssen Sie den Unternehmensgegenstand auf jeden Fall anpassen. Schränkt Ihr Unternehmen seine Tätigkeit demegegenüber ein, ist rechtlich umstritten, ob Sie die Satzung zwingend ändern müssen.
Fazit
Der Unternehmensgegenstand ist mehr als eine Pflichtangabe – er prägt Ihre Handlungsmöglichkeiten. Die richtige Balance zwischen Flexibilität und Rechtssicherheit erfordert Expertise.
Sie planen die Gründung einer GmbH bzw. UG oder haben Fragen zum Unternehmensgegenstand Ihrer bereits bestehenden Gesellschaft? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.
Dieser Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung wieder. Er wird nicht aktualisiert und vermag nur einen allgemeinen Überblick zu geben. Er kann und soll eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.