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    Home » Lebensversicherungen, die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden, können oft widerrufen werden
    Rechtsformen

    Lebensversicherungen, die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden, können oft widerrufen werden

    adminBy adminJanuar 13, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Die Rechtsprechung zu Widerspruchsbelehrungen in Lebensversicherungsverträgen hat sich in den letzten Jahren zugunsten der Versicherungsnehmer entwickelt. Fehlerhafte oder unzureichende Belehrungen können dazu führen, dass das Widerspruchsrecht der Versicherungsnehmer auch Jahre nach Vertragsabschluss noch besteht.

    Fehlender Hinweis auf die Form des Widerspruchs

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass eine Widerspruchsbelehrung den Versicherungsnehmer eindeutig über die Form des Widerspruchs informieren muss. Bei Verträgen, die ab 2002 abgeschlossen wurden, ist die Textform (z. B. E-Mail) ausreichend, während bei älteren Verträgen die Schriftform (z. B. Brief) erforderlich war. Fehlt dieser Hinweis, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen, und der Widerspruch kann auch Jahre später noch erklärt werden. 

    Hier sind häufige Fehler, die in den Widerspruchsbelehrungen von Lebensversicherungsverträgen auftreten können:

    1. Fehlende oder unzureichende Angaben zur Frist

    • Die Belehrung nennt keine konkrete Frist (z. B. „14 Tage“ oder „30 Tage“).
    • Die Frist wird missverständlich formuliert, z. B. durch unklare oder widersprüchliche Formulierungen.

    2. Falsche oder unklare Hinweise zur Form des Widerspruchs

    • Es wird nicht angegeben, ob der Widerspruch in Schriftform oder Textform erfolgen muss.
    • Veraltete Angaben zur Form, z. B. die ausschließliche Nennung der Schriftform, obwohl ab 2002 Textform ausreicht.

    3. Keine oder falsche Adressangabe

    • Die Belehrung enthält keine oder eine fehlerhafte Adresse des Versicherers, an die der Widerspruch zu senden ist.
    • Mehrdeutige Formulierungen führen zu Unsicherheit bei den Versicherungsnehmern.

    4. Unzureichende optische Hervorhebung

    • Die Belehrung ist nicht deutlich als solche erkennbar, z. B. nicht ausreichend hervorgehoben oder in einem Fließtext versteckt.
    • Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Belehrung klar und verständlich gestaltet sein muss.

    5. Falsche oder fehlende Hinweise auf die Rechtsfolgen

    • Es fehlt der Hinweis darauf, welche Folgen ein Widerspruch hat, z. B. die Rückabwicklung des Vertrags.
    • Die Belehrung vermittelt den Eindruck, dass ein Widerspruch nur unter bestimmten Bedingungen möglich sei, was nicht korrekt ist.

    6. Fehlende Informationen zur Vertragserklärung

    • Die Belehrung informiert nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist.
    • Beispielsweise wird nicht erwähnt, dass die Frist erst mit Erhalt aller Unterlagen (z. B. Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen) beginnt.

    7. Verwendung veralteter oder ungenauer Gesetzestexte

    • Die Belehrung basiert auf einer nicht mehr gültigen Rechtslage.
    • Gesetzliche Änderungen, insbesondere durch die Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) 2008, werden nicht berücksichtigt.

    Rechtsfolgen

    • Wenn eine Widerspruchsbelehrung fehlerhaft oder unvollständig war, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch Jahre später noch widersprechen kann.
    • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass ein unbefristetes Widerspruchsrecht bestehen bleibt, sofern die Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Dies gilt insbesondere für Verträge, die nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden (Verträge zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007).

    Gerne prüfe ich Ihre Unterlagen.

    Dr. Christina Ziems

    Rechtsanwältin

    ____________________________________________

    ZIEMS

    Kanzlei an der Stadtkrone

    Pariser Bogen 7

    44269 Dortmund

    Tel. 0231/700 125 00

    Fax. 0231/700 125 55

    Email:  christina.ziems@kanzlei-an-der-stadtkrone.dewww.kanzlei-an-der-stadtkrone.de



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