„Sie sind gekündigt.“ – Und das per WhatsApp, SMS oder E-Mail?
Viele Arbeitnehmer erleben genau das: Plötzlich taucht eine Nachricht des Arbeitgebers auf dem Handy auf, in der die Kündigung ausgesprochen wird. Doch ist so eine Kündigung überhaupt wirksam? Nein!
1. Schriftform ist Pflicht – Kündigung per WhatsApp ist unwirksam!
Nach § 623 BGB muss jede Kündigung schriftlich erfolgen. Das bedeutet:
✅ Die Kündigung muss auf Papier vorliegen.
✅ Sie muss handschriftlich unterschrieben sein.
✅ Eine Kündigung per WhatsApp, SMS, E-Mail oder Fax ist unwirksam!
💡 Das heißt: Wenn Ihr Chef Sie per Nachricht oder Mail kündigt, können Sie theoretisch am nächsten Tag einfach zur Arbeit erscheinen – Ihr Arbeitsverhältnis besteht weiter!
2. Vorsicht: Arbeitgeber kann die Kündigung nachreichen
Wenn Ihr Arbeitgeber nach einer digitalen Kündigung später eine schriftliche Kündigung nachreicht, ist diese wirksam. Der Zeitpunkt des Kündigungszugangs kann jedoch wichtig sein – das kann über Fristen und Ansprüche entscheiden.
3. Was tun, wenn Sie per WhatsApp gekündigt wurden?
🔹 Nicht reagieren & Ruhe bewahren!Arbeitsrechtlich beraten lassen!Lohn weiter fordern – solange keine wirksame Kündigung vorliegt, besteht das Arbeitsverhältnis weiter.
🔹 Falls eine schriftliche Kündigung nachkommt: Prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage Sinn macht.
4. Kündigungsschutzklage – 3-Wochen-Frist beachten!
Selbst wenn die Kündigung formal korrekt ist, kann sie oft rechtlich angreifbar sein! Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Danach ist die Kündigung – selbst wenn sie unrechtmäßig war – nicht mehr anfechtbar.
Fazit: Kündigung per WhatsApp? Ab zum Anwalt!
Falls Sie eine Kündigung auf fragwürdige Weise erhalten haben, sollten Sie sofort rechtlichen Rat einholen. Die Chancen auf eine Abfindung oder Weiterbeschäftigung stehen oft gut!
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