Der folgende Blogartikel behandelt ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, das am 22. Mai 2024 unter dem Aktenzeichen 37 Ca 12701/23 gefällt wurde. Im Mittelpunkt steht die Kündigung eines Auszubildenden während seiner Probezeit im Springer-Konzern. Der Auszubildende hatte ein Video auf YouTube veröffentlicht, in dem er die Berichterstattung seines Arbeitgebers kritisierte. Der Fall wirft interessante Fragen zur Meinungsfreiheit und deren Grenzen im Arbeitsverhältnis auf.
Konflikt um Meinungsfreiheit und Unternehmensrichtlinien
Der 20-jährige Kläger begann am 1. September 2023 eine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton beim Springer-Konzern. Der Konzern hat klare Unternehmensgrundsätze, die unter anderem die Unterstützung des jüdischen Volkes und das Existenzrecht des Staates Israel betonen.
Am 7. Oktober 2023, nach dem Angriff der Hamas auf Israel, zeigte der Konzern seine Solidarität mit Israel, indem er die israelische Flagge hisste und eine entsprechende Erklärung im Intranet veröffentlichte. Der Kläger stellte daraufhin die Frage, warum der Konzern Israel unterstütze, was unbeantwortet blieb. Einige Tage später änderte er sein Profilbild auf der internen Plattform „Teams“ in „I don’t stand with Israel“. Dies führte zu Diskussionen mit Kollegen und Vorgesetzten, die den Kläger darauf hinwiesen, dass seine Haltung sensibel sei und er mit heftigen Reaktionen rechnen müsse.
Am 18. Oktober 2023 veröffentlichte der Kläger ein Video auf YouTube, das die Berichterstattung seines Arbeitgebers kritisierte und Parallelen zur Propaganda der Nazis zog. Er benutzte dabei Bildmaterial aus verschiedenen Quellen, darunter auch von seinem Ausbildungsbetrieb. Die Geschäftsleitung sah darin einen Verstoß gegen die Unternehmenswerte und beschloss, das Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit zu beenden. Der Kläger berief sich auf seine Meinungsfreiheit und argumentierte, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot verstoße, da er nur seine Meinung geäußert habe.
Urteil zur Kündigung während der Probezeit
Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass die zweite Kündigung, die am 20. Dezember 2023 ausgesprochen wurde, wirksam sei. Die erste Kündigung vom 20. Oktober 2023 wurde aufgrund einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung als unwirksam beurteilt. Das Gericht stellte klar, dass während der Probezeit ein Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann, und dass die Kündigung keine unzulässige Sanktionierung der Meinungsfreiheit darstelle. Die Beklagte habe das Recht, aufgrund ihrer unternehmerischen Freiheit und zur Wahrung des Betriebsfriedens zu handeln.
Die Entscheidung berücksichtigt die Balance zwischen der Meinungsfreiheit des Klägers und den Geschäftsinteressen des Arbeitgebers, insbesondere, da die Äußerungen des Klägers einen direkten Bezug zur Arbeit und den Werten des Unternehmens hatten. Die Kündigung wurde nicht allein wegen der Meinungsäußerung ausgesprochen, sondern auch aufgrund der Weigerung des Klägers, sich in die betrieblichen Strukturen und Werte einzufügen. Das Gericht betonte die Wichtigkeit der Unternehmensgrundsätze und die Notwendigkeit, dass ein Auszubildender während der Probezeit zeigen muss, dass er zu den Unternehmenswerten passt.
Das Urteil verdeutlicht die Balance zwischen Meinungsfreiheit und den Interessen eines Arbeitgebers und bestätigt, dass Arbeitgeber innerhalb der Probezeit Rechte zur Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses haben, wenn das Verhalten eines Mitarbeiters mit den Unternehmenswerten kollidiert.
Die Kanzlei am Südstern aus Berlin steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung und kann Ihnen helfen, die Auswirkungen dieser Entscheidung aus dem Arbeitsrecht zu verstehen und Sie bei rechtlichen Fragen unterstützen.
Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Anliegen oder Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Mai 2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.