Sie haben eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten – plötzlich und vielleicht sogar überraschend? Dann sollten Sie jetzt vor allem eines tun: Ruhe bewahren und professionell prüfen lassen, ob Sie sich dagegen wehren können. Denn: Viele Kündigungen sind rechtlich angreifbar. Und wer rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhebt, hat gute Chancen auf Weiterbeschäftigung oder eine attraktive Abfindung.
Frist beachten: Nur 3 Wochen für die Kündigungsschutzklage!
Wichtig: Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen, haben Sie nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Danach wird die Kündigung rechtswirksam – selbst wenn sie eigentlich unzulässig war!
👉 Unser Tipp: Warten Sie nicht – sprechen Sie frühzeitig mit einem Anwalt. Wir kümmern uns um Fristen, Klageeinreichung und Verhandlungen.
Ziel einer Kündigungsschutzklage: Job behalten oder Abfindung erhalten
Wer sich erfolgreich gegen die Kündigung wehrt, kann zwei Ziele erreichen:
✅ Weiterbeschäftigung
Wenn das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt und die Kündigung unwirksam war, haben Sie Anspruch auf Ihren Arbeitsplatz – einschließlich Lohnnachzahlung für die Zeit nach der Kündigung.
✅ Abfindung
In vielen Fällen endet das Verfahren mit einem Vergleich: Der Arbeitgeber nimmt die Kündigung nicht zurück, zahlt dafür aber eine Abfindung – oft mehrere Monatsgehälter. Das spart ihm einen langen Prozess, und Sie haben Planungssicherheit.
Wichtig: Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht automatisch – aber mit einer Kündigungsschutzklage steigern Sie Ihre Verhandlungsposition erheblich.
Was wir für Sie tun
Als erfahrene Kanzlei im Arbeitsrecht prüfen wir:
🔍 Ist die Kündigung formell und materiell wirksam?
🔍Liegt ein Kündigungsgrund vor? (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt)
🔍Greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?
🔍Ist der Betriebsrat korrekt beteiligt worden?
🔍Besteht besonderer Kündigungsschutz (z. B. Schwerbehinderung, Schwangerschaft)?
Anschließend setzen wir Ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, Abfindung oder Gehaltsnachzahlung durch – außergerichtlich oder im Kündigungsschutzprozess.
Abfindung: Wie hoch ist üblich?
Eine gängige Faustformel:
▶ 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Beispiel:
Bei 6 Jahren Betriebszugehörigkeit und 4.000 € Bruttogehalt kann die Abfindung bei etwa 12.000 € liegen – oft ist auch mehr möglich, etwa bei Fehlern im Kündigungsverfahren oder bei sozialer Schutzwürdigkeit.
Sonderfall: Aufhebungsvertrag unterschrieben?
Auch wer einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, kann in bestimmten Fällen noch dagegen vorgehen – etwa bei:
Lassen Sie den Vertrag dringend anwaltlich prüfen, bevor Sie handeln!
Kündigung durch Kleinbetrieb – was gilt hier?
Selbst in Betrieben mit weniger als 10 Vollzeit-Mitarbeitern, auf die das Kündigungsschutzgesetz nicht direkt anwendbar ist, gelten gewisse Mindestanforderungen an Fairness, Fristwahrung und Willkürverbot. Wir prüfen, ob dennoch ein Vorgehen sinnvoll ist – auch hier sind Vergleichs- und Abfindungslösungen möglich.
Fazit: Kündigung erhalten? Jetzt handeln und Chancen sichern!
Eine Kündigung ist kein Urteil – sondern oft nur der erste Schritt zu einer fairen Trennung mit Abfindung. Ob Kündigungsschutzklage, außergerichtlicher Vergleich oder Abfindungsverhandlung: Wir stehen an Ihrer Seite.
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