In den vergangenen Monaten erreichten mich wiederholt und vermehrt Anfragen von Rechtsuchenden im Zusammenhang mit einer vorgeblichen Krypto Masterclass, häufig Krypto Masterclass – Gold. Innerhalb derer entsprechenden Interessenten Trainings resp. Coachings rund um das Thema Krypto in Aussicht gestellt worden sind.
In der Folge steckten diejenigen Betroffenen, die sich an mich wandten, in vorgeblichen hochpreisigen Verträgen (mehrere tausend Euro) fest, aus denen sie sich zu lösen begehrten.
Krypto Masterclass – Gold – Was steckt dahinter?
Eines hatten fast sämtliche Betroffenenschilderungen gemein: Der vorgebliche Vertragsschluss erfolgte in der Regel nicht – wie ursprünglich von den Betroffenen allenfalls gedacht (teils noch im Zeitpunkt der anwaltlichen Konsultation) – mit dem vorgeblichen Anbieter der Krypto Masterclass selbst, sondern über sogenannte Reseller wie CopeCart, namotto/ablefy oder Digistore24.
Weitergehend involviert waren dann gar teils zusätzlich noch Klarna und/oder PayPal, die ihrerseits noch verbundene Verbraucherkreditverträge vorgeblich abwickeln würden.
Bemerkenswert sind insoweit auch die jüngsten öffentlichen Worte eines der vorgenannten sog. Reseller innerhalb einer Antwortsektion auf einer Bewertungsplattform, wonach der Anbieter hinter Krypto Masterclass Gold laut entsprechender Reseller-Aussage inzwischen dauerhaft gesperrt wurde und dieser keine weiteren Verkäufe mehr über den sog. Reseller abwickeln dürfe.
Weiter gemein ist den Betroffenenschilderungen, dass diese regelmäßig über Social Media Werbung in Verbindung mit sog. Advertorials auf die Krypto Masterclass aufmerksam geworden sind. Den Betroffenen war der Umstand von Advertorials=bezahlter Werbung insoweit regelmäßig nicht geläufig.
Der Anbieter selbst firmiert offiziell in den USA.
Widerruf nicht möglich bei Krypto Trading Coaching?
Auch wird regelmäßig ein Verlust des Widerrufsrechts behauptet (exemplarisch: „Eine Stornierung ist […] nicht möglich, da […] dem Erlöschen des Widerrufsrechts […] zugestimmt haben“). Insoweit steht aber bereits vom Grunde her in Frage, ob dieser vorgebliche Verzicht überhaupt rechtlich wirksam ist resp. überhaupt zu einem behaupteten Erlöschen hätten führen können.
Insbesondere ergeben sich dahingehend Zweifel, wenn auch noch zusätzlich ein vorgeblich verbundener Verbraucherkreditvertrag via Klarna oder PayPal zwischengeschaltet hätte sein sollen.
Sonstige rechtliche Angriffspunkte beim Krypto-Coaching?
Zudem gibt es weitere potenzielle rechtliche Angriffspunkte, die das allgemeine Zivilrecht bereithält. Oder nach dem sog. Fernunterrichtsschutzgesetz. Das muss aber im Einzelfall geprüft werden.
Bemerkenswert ist allein noch, dass einige Betroffene übereinstimmend schilderten, von noch überhaupt keinem Vertragsschluss Kenntnis gehabt resp. einem solchen mangels bereits vorliegenden Rechtsbindungswillen nicht zugestimmt zu haben. Sollte dem so sein, gäbe es schon grundsätzlich nichts anzugreifen. Gleichwohl sollte auch dies im Einzelfall dezidiert herausgearbeitet werden, insbesondere wenn vorgebliche Bestellbestätigungen o. ä. in der Welt sind.
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RA Robin Nocon – Nocon – Recht. Digital.