Geschädigter erhält volle Erstattung / Ombudsmann der privaten Banken empfiehlt 75 % Erstattung
In drei weiteren von SALEO Rechtsanwälte, einer führenden Kanzlei im Bereich Online Banking und Kreditkartenbetrug (laut Untersuchung Finanztip), geführten Ombudsmannverfahren kam es zu substantiellen Erfolgen für die Geschädigten.
So erstattete die betroffene Bank in einem Fall von Kreditkartenbetrug mehr als 16.000 Euro nach Einreichung der Beschwerde durch RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
In einem weiteren Fall von Online-Banking-Betrug konnte ein Vergleich über 70 % Erstattung (Schaden größer 10.000) geschlossen werden und in einem dritten Fall (wieder Kreditkartenbetrug) wurde vom Ombudsmann ein Vergleich von 75 % Erstattung empfohlen.
In einem weiteren Fall hat der Ombudsmann darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der Bank nicht ausreichend ist, eine grob fahrlässige Pflichtverletzung auch nur darzulegen.
„Dies zeigt, dass das Ombudsmannverfahren der privaten Banken häufig eine sinnvolle Alternative zu einem Klageverfahren sein kann“, so RA Koch. Gerade spezialisierte Anwälte mit viel Erfahrung in diesem Bereich können beurteilen, welches Vorgehen in welchem Fall die besten Ergebnisse für den Mandanten verspricht.
Pflichtverletzungen nur in Ausnahmefällen grob fahrlässig
Die Bank und Sparkasse muss in vorgenannten Fällen den Schaden erstatten, wenn die Verfügungen nicht autorisiert waren, & 675u Satz 2 BGB.
Dann verbleibt der Bank als Verteidigung ein Schadensersatzanspruch nach § 675v Abs. 3 BGB, für den eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden erforderlich ist.
Dies soll nach der gesetzgeberischen Wertung der Ausnahmefall sein, denn die grundsätzliche Haftung für Missbräuche im Online-Bereich weist der Gesetzgeber dem Zahlungsdienstleister zu.
Kommt es daher im Einzelfall zu täuschungsbedingten Mitwirkungshandlungen des Kunden (idR am Devicewechsel), so ist dies genau zu prüfen, denn der Kunde soll nur im Ausnahmefall eines besonderes schwerwiegenden Pflichtversoßes bei Ausblenden aller naheliegenden Verdachtsmomente = grobe Fahrlässigkeit haften.
Mitverschulden der Banken
Aber selbst wenn man eine grobe Fahrlässigkeit des Kunden im Einzelfall annehmen sollte, stellt sich regelmäßig die Frage des Mitverschuldens der Bank oder Sparkasse wegen mangelhafter Sicherungsverfahren und dem Nichterkennen oder zu späten Erkennen des Betrugs.
Zum Mitverschulden hatten wir ebenfalls bereits hier ausführlich informiert.
Bestätigt wird dies zudem durch einen aktuellen Schlichtungsspruch des Ombudsmann der privaten Banken,der durch einen weiteren Schlichtungsspruch zwischenzeitlich bestätigt wurde.
Beratung sinnvoll
RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in verschiedensten Schadenskonstellationen (Phishing, Pharming, Spoofing) die Erstattung ganz oder teilweise erfolgreich durchgesetzt und auch Ansprüche gegenüber den Empfängern der Zahlungen durch Adhäsionsanträge geltend gemacht. Dabei werden Ansprüche gegen die Postbank, die Postbank, Barclays, Hanseatic, N26, Solaris, Targobank, TF Bank, Comdirect, ING, LBB und verschiedenste Sparkassen und Genossenschaftsbanken geltend gemacht.
Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.
Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
www.saleo-recht.de/lp-bankrecht
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