1.
Geschäftsmodell :
Die Firma toras-cashdrive, Inhaber Karsten Süß aus Frankenthal schließt mit ihren Kunden Verträge unter dem Werbeslogan „Geld jetzt und das Auto weiterfahren“ ab.
Der aktuelle Werbeauftritt erinnert etwas an den Werbeauftritt der Firma Pfandos Cash & Drive GmbH bzw. Pfando GmbH mit Pfando Vermietung GmbH, die mit einem solchen Geschäftsmodell bereits seit längere Zeit am Markt tätig sind und zu deren Verträgen der Unterzeichner seit März 2018 umfangreiche Erfahrungen zur rechtlichen Einordnung und Wirksamkeit edr Verträge gesammelt hat.
Ausweislich des aktuellen Werbeauftrittes wendet sich die Firma mit ihrem Werbeauftritt ebenfalls an solche Personen, die sich in einem finanziellen Engpass befinden.
Ein dem Unterzeichner vorliegender Vertrag bestand aus einem Kaufvertrag über den Pkw des Kunden und einen Vertrag über die Rückvermietung des Pkw des Kunden. Ein Rückerwerbsrecht ist in den Vertragsurkunden an keiner Stelle vorgesehen.
2.
Wirksamkeit der Verträge:
Inhaltlich gibt es ausgehend von einem dem Unterzeichner vorliegenden Vertrag, den die Firma toras-cashdrive im Juni 2023 mit einem Kunden geschlossen hat eine Reihe von Entsprechungen und inhaltlich sind die AGB der Firma thoras-cashdrive mit einem früher einmal von der Firma Pfandos Cash & Drive GmbH verwendeten Vertragsmodell fast identisch.
Diese Art von Verträgen war Gegenstand mehrerer Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs, so dass für die Beurteilung der Verträge mit der Firma toras-cashdrive auf die Rechtssprechung zu den Pfando-Fällen zurück gegriffen werden kann.
Soweit der gezahlte Kaufpreis sehr niedrig ist und der PKW z.B. nach Ausübung einer entsprechenden Option im Vertrag der Pkw auf den Kunden zugelassen bleibt und der Kunde hat die Kosten für Versicherungen/Steuern Wartung und Reparaturen zu tragen kann man zur Prüfung der Wirksamkeit die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und den BGH heranziehen.
In Betracht kommt das Vorliegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts, was zur Nichtigkeit führt, § 138 Abs. 2 BGB
Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 16.11.2022, VIII 436/21 geurteilt hat, ist bei der Einordnung eines solchen Vertrages unter dem Gesichtspunkt eines wucherähnlichen Rechtsgeschäftes der Vertrag insgesamt mit allen Verpflichtungen, denen sich die Parteien wechselseitig Versprechen zu gewähren zu beurteilen. Außerdem kann sich eine zur Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB führende besondere Einseitigkeit des Vertrages auch aus den weiteren Bedingungen in den AGB ergeben.
Beläuft sich der Kaufpreis auf die Hälfte des Wertes des PKW oder weniger, war der PKW privat genutzt und befand sich der Kunde in einer finanziellen Notlage, liegt regelmäßig ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vor. Der Kunde ist Eigentümer des PKW geworden und es wurden keine Mieten geschuldet.
Die Besonderheit des von der Firma toras-cashdrive betriebenen Geschäftsmodells scheint darin zu liegen, dass
verglichen mit den Konditionen z.B. der Firma Pfando GmbH / Pfando Vermietung GmbH der geforderte monatliche Mietzins auf den ersten Blick eher moderat ist. Die Firma toras-cashdrive wirbt aktuell damit, dass sie bis zu 50 % preiswerter ist und meint dabei wohl 50 % preiswerter als andere Anbieter des Modells „Geld für den privat genutzten Pkw heute erhalten“ und das Auto dennoch weiterfahren.
Soweit in den Verträgen vorgesehen ist, dass der Kunde auf den Besitzschutz zu dem von ihm genutzten Pkw verzichtet, dürften entsprechende AGB-Klauseln unwirksam sein, insbesondere soweit die Zustimmung der Herausgabe fingiert wird und in den AGB der Firma toras-cashdrive ein ausdrücklicher Verzicht auf den Besitzschutz nach § 854 BGB insbesondere Ansprüche nach § 859 BGB verzichtet wird.
Interessant ist, dass sich aus einer solchen Regelung i.V.m. den übrigen Konditionen der Verträge, soweit diese besonders einseitig sind auch die Sittenwidrigkeit eines solchen Vertrages gem. § 138 Abs. 1 BGB ergeben kann.
3.
Rechtsfolgen:
Soweit ein solcher Vertrag gem. § 138 Abs 1 BGB oder § 138 Abs. 2 BGB nichtig ist, ist der Kunde regelmäßig Eigentümer des PKW geblieben.
Es ergeben sich folgende mögliche prozessuale Einkleidungen:
a)
Die Firma toras-cashdrive droht mit der Wegnahme.
Der Kunde kann sich mit einer Besitzschutzverfügung gegen die Wegnahme wehren. Der PKW sollte allerdings unbedingt versteckt oder sonstwie gegen Wegnahme gesichert werden.
b)
Der PKW wurde bereits entwendet.
Auch hier ist eine Besitzschutzverfügung möglich, wenn die einstweilige Verfügung alsbald nach der Wegnahme beantragt wird. Die Aussichten, seinen PKW wieder zu bekommen sind allerdings im Allgemeinen zweifelhaft. Es kommt darauf an, Druck auszuüben und den Versuch zu unternehmen, sich mit thoras-cashdrive zu einigen.
c)
Klärung der vertraglichen Situation, Herausgabe der ZB I, ZB II und des Zweitschlüssels
Kann man sich mit dre Firma nicht einigen, wird die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Eigentümerstellung nebst Klage auf Herausgabe der ZB I, der ZB II und des Zweitschlüssels erforderlich.
- Bei Nichtigkeit des Kaufvertrages erfasst die Nichtigkeit das Rechtsgeschäft insgesamt, denn es ist vom Vorliegen eines einheitlichen Vertrages auszugehen. Da eine Vermietung des PKW des Kunden der Firma toras-cashdrive an den Kunden selbst ohne den vorherigen Verkauf und die vorgesehene Übereignung des Pkw an die Firma toras-cashdrive nicht möglich wäre, ist von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen, sodass eine Nichtigkeit nur insgesamt denkbar ist. Dann ist der Kunden Eigentümer des PKW geblieben und es schuldet der Kunde von Anfang an keine der Mieten. Sämtliche gezahlten Mieten können zurückgefordert werden, regelmäßig schuldet dann allerdings der Kunde auch die Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises, kann aber ggf. mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Mieten aufrechnen, was zum vollständigen Erlöschen von Rückzahlungsansprüchen zum Kaufpreis führen kann. Die ZB I und ZB II zum PKW und der Zweitschlüssel sind ggf. ohne weitere Zahlungen heraus zu geben.
- Bei Wegnahme des PKW durch toras-cashdrive steht dem Kunden bei Abhandenkommen des PKW neben dem Anspruch auf Rückzahlung der Mieten ein Schadensersatzanspruch zu.
- Wurde ein solcher Vertrag bereits beendet und hat der Kunde die Papieren wieder, weil er den PKW zurück erworben hat, lohnt sichd ie Prüfung von Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüchen.
Stephan Lengnick
Rechtsanwalt