Hat man als Empfänger oder Zahlender von Kindesunterhalt eine/n neue/n Partner/in, macht sich der jeweils andere Elternteil seine Gedanken. Begegnet einem das neue Paar freundlich oder mit Genugtuung im Blick? Wie wird ein neuer Partner mit dem eigenen Kind umgehen? Und finanziell: Was ändert sich von nun an beim Kindesunterhalt für beide Seiten? Da diese Fragen beide Partner angehen, finden Sie bei uns zwei große 2×2-Matritzen (eine für Gefühle, eine fürs Finanzielle), in der Sie für Ihre Situation genau ablesen können, worauf jetzt zu achten ist!
Zusätzlich bieten wir Ihnen Folgendes für den unterhaltsrechtlichen Aspekt an:
Spoiler und Tipp vorab: Es ändert sich kaum etwas. Falls aber…
Da es um Unterhalt für das eigene Kind geht – das auch das eigene Kind bleibt und wofür auch kein Fremder plötzlich Verantwortung übertragen bekommt – ändert sich am Status Quo der Unterhaltsbezüge erst einmal wenig bis nichts.
Welche emotionalen Sorgen macht man sich, wenn neue Partner hinzustoßen?
Zunächst sticht es manche erst einmal emotional ins Herz, wenn der Partner oder die Partnerin einem neuen Mann oder einer neuen Frau den Platz im Leben einräumt, den zuvor Sie besetzt hielten. Vielleicht waren Sie nach der Trennung erst einmal froh, dass es so kam, aber es ist nur allzu menschlich, wenn einem hinterher dann doch – und sei es kurz – ein paar wehmütige Gedanken kommen.
Eine davon unabhängige (?) Sorge betrifft die gemeinsamen Kinder, die jeder von Ihnen im Wechsel- oder Residenzmodell regelmäßig sieht oder betreut. Solange Sie den/die „Neue/n“ noch nicht kennen, fragt man sich natürlich, in Abhängigkeit vom Alter des Kindes, ob und wie das Zusammenleben oder –treffen des Kindes mit einer fremden Person so wird.
Welche emotionalen Gedanken einem alles Schwellen setzen können, sei hier einmal in unserer emotion matrix dargestellt:
Man selbst hat einen neuen Partner | Der Ex-Partner hat einen neuen Partner | |
Umgangsberechtigter Elternteil (Unterhaltspflichtiger) | – Innere Zerrissenheit: Einerseits freut man sich über die neue Beziehung, andererseits bleibt die Verpflichtung gegenüber dem Kind. – Loyalitätskonflikt: Falls eigene neue Kinder da sind, fragt man sich, ob man allen gleichermaßen gerecht wird. |
– Eifersucht oder Kränkung: Falls das Kind den neuen Partner gut annimmt oder ihn sogar als „besseren“ Elternteil wahrnimmt. – Misstrauen gegenüber dem neuen Partner: Wird dieser Einfluss auf das Kind oder die Erziehung nehmen? |
Betreuender Elternteil (Empfänger) | – Unsicherheit über die Rolle des neuen Partners: Wie integriert sich der neue Partner in das Leben des Kindes? – Gefühl der Doppelbelastung: Einerseits Freude über die neue Beziehung, andererseits Verantwortung für das Kind – kann der neue Partner das akzeptieren? |
– Furcht, dass der Ex sich weniger kümmert: Wird das Kind nun „zweitranigig“, weil der Ex eine neue Familie gründet? – Mögliche Erleichterung: Falls der neue Partner positiv auf das Kind wirkt, kann das eine Entlastung sein – aber kann man das als „gut“ akzeptieren? |
Generell lässt sich sicher sagen, dass, je besser sich die 3 oder 4 Erwachsenen untereinander verstehen, desto weniger Sorge man um die Belastung für die Kinder bezüglich einer neuen Bezugsperson zu haben braucht. Doch unabhängig davon, wie sympathisch man sich ist – es gibt ja auch noch finanzielle Aspekte, über die es jede Menge Unklarheit gibt, sobald ein Elternteil ein Zusammenleben mit einem neuen Partner beginnt.
Welche Fragen gibt es zum Kindesunterhalt, sobald ein Elternteil oder beide mit neuen Partnern zusammenleben?
Finanzielle Fragen sind niemals losgelöst von emotionalen Überlegungen. Dabei muss es noch gar nicht mal so sein, dass in den Partnerschaften weitere Kinder entstehen. Es ist für viele auch ohne diesen Aspekt schon schwer zu ertragen.
Tragen wir einmal in der finance matrix zusammen: Welche Sorgen oder Hoffnungen macht man sich, bezogen auf den Kindesunterhalt (einmal unterstellt, die richtige Summe wurde schon ausgerechnet und wird auch bereits gezahlt):
Man selbst hat einen neuen Partner | Der Ex-Partner hat einen neuen Partner | |
Umgangsberechtigter Elternteil (Unterhaltspflichtiger) | – Hoffnung auf Reduzierung des Unterhalts: Überlegung, ob eine Neuberechnung möglich ist (z. B. bei neuen Kindern) – Angst vor Konflikten mit dem/der Ex: Wird der/die Ex nun versuchen, auf Grundlage des Gehalts des/der neuen Lebensgefährt/in neue Forderungen stellen? |
– Hoffnung auf Unterhaltsreduzierung: Glauben, dass der neue Partner des Ex mit für das Kind aufkommt und damit die eigene Zahlungsverpflichtung verringert |
Betreuender Elternteil (Empfänger) | – Finanzielle Dynamik mit neuem Partner: Sollte dieser sich an den Kosten für das Kind beteiligen? Ist das überhaupt fair? – Abhängigkeit vs. Unabhängigkeit: Will man wirklich vom neuen Partner finanziell abhängig sein oder lieber selbständig bleiben? – Konflikte mit dem Ex: Möglicher Ärger, falls der Ex argumentiert, dass durch den neuen Partner weniger Unterhalt nötig sei |
– „Balzgehabe“ und Änderung von Prioritäten: Kosten, die der Ex bisher freiwillig übernahm, könnten nun zum Beeindrucken der neuen Freundin draufgehen – Furcht vor Schwarzanstellung: Unterhält die neue Freundin eine Firma, könnte sie den Ex zu einem niedrigen Gehalt anstellen, wodurch sich der Kindesunterhalt reduziert, während er in Wahrheit von ihrem Salär üppig profitiert und auch schwarz mehr arbeitet |
Welche Regelungen gelten für den Elternteil mit neuem Partner, der das Kind nicht betreut und Barunterhalt zahlt?
Dröseln wir einen Gedanken nach dem anderen aus der Matrix auf, und beginnen wir mit Regelungen, die den umgangsberechtigten Elternteil betreffen, wenn dieser mit einem neuen Partner zusammenlebt.
Reduziert sich der Unterhalt bei neuen, eigenen Kindern?
Dieses Szenario wollten wir zwar außen vor lassen, denn es ist in diesem Artikel ganz gut beschrieben, aber so viel sei gesagt: Durch Hinzunahme eines weiteren Unterhaltsberechtigten kann der Unterhaltszahlende in der Düsseldorfer Tabelle für alle Kinder herabgestuft werden. Näheres finden Sie über eine professionelle Unterhaltsberechnung heraus. Es ist auf jeden Fall im Bereich des Möglichen, wenn auch – bei entsprechendem Salär – nicht garantiert.
Senkt das Zusammenleben mit einem neuen Partner den Selbstbehalt?
Ja, das Zusammenleben mit einem neuen Partner kann dazu führen, dass der Selbstbehalt gesenkt wird, wenn dadurch die Lebenshaltungskosten sinken. In diesem Fall kann der Unterhaltspflichtige mehr Kindesunterhalt zahlen müssen. Ob das passiert, hängt von den individuellen Umständen ab und wird nur auf Antrag bzw. im Streitfall gerichtlich geprüft. Auch wird ein neuer Partner erst dann mit „hineingezogen“, wenn Sie sich in einer gefestigten Beziehung befinden.
Darf man zuvor freiwillige Leistungen für das Kind plötzlich anderweitig verwenden?
Die Frage ist hier, was denn zuvor „freiwillige“ Leistungen waren, und ob diese in Wahrheit nicht doch obligatorisch waren. Ein häufiges Beispiel ist der Mehrbedarf: Das Kind benötigte Dinge über den Regelsatz des Kindesunterhalts hinaus, und die Eltern teilten sich diese Kosten. Vielleicht hat der Unterhaltszahlende sie auch freiwillig ganz übernommen. Nun kommt ein neuer Partner und das besagte Schachern beginnt – dabei gilt die Zahlungspflicht anteilig als wie zuvor.
Ein anderer Aspekt sind Umgangskosten: Der Umgangsberechtigte kann seine Fahrtkosten, um zum Kind zu kommen und es wieder zurückzubringen, nicht vom Kindesunterhalt abziehen. Verzichtet er deswegen gar auf feststehende Umgänge, bricht er bestehende Regelungen, die die sogenannte Umgangspflicht ihm auferlegt. Womöglich haben Sie das sogar in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgeschrieben.
Darf man im Betrieb des neuen Partners eine schlechter bezahlte Stelle annehmen?
Eigentlich ein Selbstbeantworter: Nein. Diese sehr offenkundige Methode, den Kindesunterhalt künstlich zu drücken, ist verboten, wird aber in der Praxis leider verschleiert angewandt, sodass eine Beweisführung schwierig wird. Der Firmeninhaber ist oft nicht der neue Partner selbst, steht aber in Beziehung zu diesem. Eine Chance gibt es dann, wenn ohne Not von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in die andere gewechselt wurde und ein geringeres Gehalt bzw. weniger zugrundeliegende Wochenarbeitsstunden in Kauf genommen wurden. Fehlt es dann an ausreichender Argumentation und Belegen, kann ein fiktives Einkommen angesetzt werden.
Welche Regelungen gelten für den Elternteil mit neuem Partner, der das Kind betreut?
Auch hier gehen wir in Kurzform den wichtigsten Fragen aus der finance matrix nach.
Muss sich der neue Partner, spätestens wenn er den betreuenden Elternteil heiratet, am Kindesunterhalt beteiligen?
Nein. Der Kindesunterhalt wird vom leiblichen Elternteil weiter an das Kind ausbezahlt. Die meisten Elternteile würden es auch gar nicht anders wollen. Der neue Partner wird dem Kinde erst dann gegenüber unterhaltspflichtig, wenn er dieses adoptiert, zum Beispiel nach einem Todesfall.
Ob der neue Partner „nur“ ein Freund ist oder den betreuenden Elternteil ehelicht, spielt dabei auch keine Rolle. Die Hochzeit beendet für gewöhnlich nur den Anspruch des betreuenden Elternteils auf nachehelichen Unterhalt, sofern nicht anders in einer Scheidungsvereinbarung festgeschrieben steht.
Wie löst man unklare Abhängigkeiten in einer Patchwork-Familie?
Allzu oft gehen Patchwork-Familien auch wieder auseinander und es bleibt die Frage offen, ob es unter Unverheirateten Rückzahlungen dafür geben muss dafür, dass der kinderlose Partner jahrelang den Familienunterhalt für den Rest der nicht mit ihm blutsverwandten Personen mitgetragen hat. Dies ist eine zugleich einfache, aber auch schwierige Frage, die durch gegenseitige Geldzuwendungen, die man nun auch zurückfordert, nicht leichter wird.
Wie können wir Ihnen helfen, was ist als Nächstes zu tun?
Sie sehen, die meisten Antworten liegen klar auf der Hand, und doch gibt es bzgl. des Zusammenlebens in neuer Konstellation immer wieder Streitpunkte. Entweder bleibt die Unterhaltszahlung eigenmächtig aus, oder es gibt eine höhere Forderung nach Kindesunterhalt.
Sehen Sie sich einem dieser Probleme gegenüber, können Sie in Abhängigkeit der genauen Lage und Dringlichkeit folgende Dinge unternehmen:
In jedem Fall freuen wir uns, wenn Sie nach dem Lesen dieses Artikels wieder etwas Hoffnung für Ihre Situation schöpfen können, und wir unseren Teil dazu beitragen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.
Ihre iurFRIEND Kanzlei