Liebe Mandanten und Freunde, an dieser Stelle möchten wir Ihnen von Zeit zu Zeit interessante Themen aus der erbrechtlichen und erbschaft-/schenkungsteuerlichen Praxis vorstellen. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und helfen Ihnen bei Fragen gern. Ihr BBT-Team.
1. Beschluss OLG Hamm v. 12.12.2024 – 10 W 7/24
In der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (OLG) hatte der Erblasser E. folgendes Testament errichtet:
„§ 2 Erbeinsetzung. Ich setze hiermit meine Tochter O. zu meiner alleinigen und unbeschränkten Erbin meines gesamten dereinstigen Nachlasses ein.
§ 4 Vermächtnisses. Die Alleinerbin hat folgende Vermächtnisse zu erfüllen:
- Meiner Tochter Y. erhält das 9-Familien-Haus… Der Anfall des Vermächtnisses steht unter der Bedingung, dass die Vermächtnisnehmerin gegenüber der Alleinerbin nachweist, dass sie zum Zeitpunkt meines Todes im Güterstand der Gütertrennung gelebt hat. Kann die Vermächtnisnehmerin dies nicht nachweisen, fällt das Vermächtnis nicht an.“
Nach Versterben des E. hatte die Tochter Y. den Nachweis, dass sie in Gütertrennung lebt, gegenüber ihrer erbenden Schwester O. nicht erbracht. Nach ihrer Auffassung habe sie auch ohne diesen Nachweis einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses, da die testamentarische Anordnung, wonach das Grundstücksvermächtnis unter der Bedingung stehe, dass sie gegenüber der Alleinerbin nachweise, zum Zeitpunkt des Erbfalls im Güterstand der Gütertrennung gelebt zu haben, nichtig sei.
Das OLG hat dies anders gesehen und hielt die Regelung für wirksam. E. sei im Rahmen seiner Testierfreiheit nicht gehindert, die Wirksamkeit seines Testaments oder Erbvertrags insgesamt oder einzelner darin enthaltener Verfügungen vom Eintritt einer Bedingung abhängig zu machen.
Die vorliegende Bedingung sei insbesondere auch nicht sittenwidrig Auch wenn durch die Anordnung des E. mittelbar Einfluss auf die persönliche Lebensführung der Y. genommen werde, widerspricht dies nicht den guten Sitten, wenn die Anordnung einer derartigen Bedingung auf nachvollziehbaren Erwägungen beruht. Die sei hier der Fall, da der Erblasser E. mit der Bedingung den Zweck verfolgte, das Vermögen im Familienbesitz zu belassen.
2. Fazit und Schlussfolgerung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Hamm macht wieder einmal deutlich, dass die Testamentsgestaltung ein weites Feld ist und besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Es ist wichtig zu überprüfen, welche Anordnungen möglich und wie sie zu formulieren sind. Andernfalls kann es zu unerwünschten Ergebnissen kommen.
Wir beraten und unterstützen Sie bei der Gestaltung Ihres Testamentes und bei allen sonstigen erbrechtlichen und damit zusammenhängenden steuerlichen Fragen. Besuchen Sie uns unter Erbrecht – BBT & Partner. Oder schreiben Sie uns gerne unter m.lingenberg@bbt-partner.de.