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    Home » keine Kindergeldabzweigung bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes
    Rechtsformen

    keine Kindergeldabzweigung bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes

    adminBy adminApril 16, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 (Az. III R 10/24) eine wichtige Entscheidung zur Abzweigung von Kindergeld an das Kind getroffen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Familienkasse das Kindergeld für das volljährige Kind ab April 2021 auf dessen Antrag hin direkt an dieses ausgezahlt und damit nicht mehr an das Elternteil.

    Die Klägerin hatte sich gegen den Bescheid der Familienkasse zur Wehr gesetzt, da ihr Kind – nach den Feststellungen des Finanzgerichts München bereits wegen ausreichender Ausbildungsvergütung und Erhalt eines Stipendium, welche den Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle überschreite, – nicht bedürftig war und somit auch nicht unterhaltsberechtigt im Sinne des § 1602 Abs. 1 BGB. Auf ein zweckgebunden für die Ausbildung zur Verfügung stehendes Vermögen kam es dem Finanzgericht dabei nicht an. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber dem Kind bestand daher jedenfalls nicht.

    Das in erster Instanz zuständige Finanzgericht München (Az. 10 K 508/22) hatte die Klage zunächst abgewiesen. Es hatte sich damit auch gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.04.2016, Az. 16 K 1697/15 Kg, gewandt. Das Finanzgericht München hielt z.B. den Einwand der Klägerin, dass sie und ihr Ehemann bei der Einkommensteuer so behandelt würden, als sei ihnen das Kindergeld zugeflossen, für nicht durchgreifend. Das Finanzgericht war zwar der Auffassung, dass das Gesetz selbst eine Abzweigung bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes eigentlich nicht vorsehe, aber eine analoge Anwendung der Vorschriften eine Abzweigung von Kindergeld in einem solchen Fall erlaube.

    Der Fall hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung und klärt eine bisher innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit nicht einheitlich beantwortete Rechtsfrage.

    Der BFH gab der Revision bereits im Februar statt und legte nun die Gründe der Entscheidung dar. Der BFH entschied in der Sache selbst und stellte klar, dass eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes unzulässig ist, da es in dieser Konstellation an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers fehle. Die Revision war daher erfolgreich, das Urteil des Finanzgerichts München und die Abzweigungsentscheidung der Familienkasse wurden aufgehoben.



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