Keine durchgreifenden Bedenken gegen Strafzumessung
Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft die Gefährlichkeit der beim Angeklagtensichergestellten Betäubungsmittel strafschärfend berücksichtigt, obschon diese sichergestellt wurden, verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
Mit Beschluss vom 3. April 2025 (Az. 1 StR 74/25) verwarf der Bundesgerichtshof die Revision eines Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Oktober 2024. Der Mann war unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden. Die Revision richtete sich insbesondere gegen die Strafzumessung.
Beanstandung der Strafschärfung zurückgewiesen
Der Beschwerdeführer rügte, das Landgericht habe die Gefährlichkeit der sichergestellten Betäubungsmittel rechtsfehlerhaft straferschwerend gewertet. Der BGH stellte klar, dass das bloße Gelangen von Drogen in den Verkehr kein Strafschärfungsgrund ist und eine Sicherstellung grundsätzlich strafmildernd wirken kann. Diese Wertung entspricht ständiger Rechtsprechung.
Besondere Gefährlichkeit im Einzelfall
Im konkreten Fall habe das Landgericht aber nicht den allgemeinen Drogenvertrieb, sondern die besondere Gefährlichkeit der Ecstasy-Tabletten vom Typ „Blue Punisher“ berücksichtigt – das sei zulässig. Selbst bei unterstelltem Rechtsfehler wäre auszuschließen, dass die Strafe darauf beruht. Denn die Entscheidung stütze sich auf weitere gewichtige Umstände, etwa die Sicherung der Drogen durch eine scharfe Schusswaffe und die große Drogenmenge.
Fazit
Der BGH sah keine durchgreifenden Rechtsfehler und bestätigte das Urteil in vollem Umfang. Die Revision blieb erfolglos. Weitergehende Infos finden Sie hier