Mit rechtskräftigem Urteil vom 18.12.2024 (Az. 13 O 588/23) hat das Landgericht Coburg in einem Prozess eines Unternehmens gegen eine große deutsche Versicherungsgesellschaft entschieden, dass die Versicherung ungekürzten Schadensersatz (vollständige Reparaturkosten gemäß vorgelegter Reparaturrechnung) auch dann leisten muss, wenn das Unternehmen Großkundenrabatte mit Werkstätten verhandeln könnte. Solche möglichen Großkundenrabatte muss sich das geschädigte Unternehmen immer dann nicht anrechnen lassen, wenn Großkundenrabatte nicht mit Werkstätten vereinbart wurden. Das Unternehmen kann demnach nicht gezwungen werden, Rabatte mit Werkstätten zu vereinbaren, wenn solche Rabatte z. B. dazu führen, dass das geschädigte Unternehmen bei anderen Reparaturarbeiten als der Reparatur von Kfz-Haftpflichtschäden geringere Rabatte bekommen würde. Das Landgericht Coburg stellt fest, dass bei der Nicht-Verhandlung von Großkundenrabatten kein Verstoß gegen die sogenannte Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB besteht. Vielmehr muss die Haftpflichtversicherung immer vollständige Reparaturkosten an das geschädigte Unternehmen zahlen, wenn die Versicherung nicht beweisen kann, dass Rabatte mit Werkstätten tatsächlich bestehen oder nahezu willentlich vom geschädigten Unternehmen nicht in Anspruch genommen wurden.
Die geschädigten Unternehmen nach Verkehrsunfällen müssen sich nicht mit der Aussage der gegnerischen Haftpflichtversicherung zufriedengeben, dass pauschal ein Abzug von 15 % von den Reparaturkosten vorgenommen wird, weil die Unternehmen solche Großkundenrabatte üblicherweise am Markt erzielen können oder erzielen könnten. Die pauschale Kürzung der Reparaturkosten ist rechtswidrig. Geschädigte Unternehmen haben demnach Anspruch auf vollständige Zahlung der Reparaturrechnungen.
Wenn Ihr Unternehmen geschädigt nach einem Verkehrsunfall ist, werden im Übrigen auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für einen Rechtsanwalt, der Sie bei der Durchsetzung solcher Ansprüche vertritt, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen. Auch die Rechtsanwaltsgebühren stellen einen Schadensersatz des Unternehmens dar.