Close Menu

    Subscribe to Updates

    Abonnieren Sie unseren Newsletter und verpassen Sie nie unsere neuesten Nachrichten.

    Abonnieren Sie meinen Newsletter für neue Beiträge und Tipps. Bleiben Sie auf dem Laufenden!

    What's Hot

    Merz bei Trump im Oval Office: Ein freundliches, aber einseitiges Treffen

    Juni 5, 2025

    Dekubitus im Heim – Fachanwalt für Medizinrecht erklärt Ansprüche

    Juni 5, 2025

    EZB senkt Zinsen – wie geht es weiter?

    Juni 5, 2025
    Facebook X (Twitter) Instagram
    Gründer Aktuell
    • Heim
    • Planen
      • Geschäftsideen
      • Geschäftspläne
      • Marktforschung
      • Startup-Tools
      • Franchise
    • Gründen
      • Rechtsformen
      • Unternehmensregistrierung
      • Geschäftskonten
      • Kleinunternehmen
      • Markenregistrierung
    • Wachsen
      • Marketing
      • Skalierung
      • Soziale Medien
      • Kundenbindung
      • E-Commerce
    • Finanzieren
      • Finanzierung
      • Kredite
      • Cashflow
      • Zuschüsse
      • Angel-Investoren
    • Tools
    Gründer Aktuell
    Home » Kein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub, solange das Arbeitsverhältnis besteht
    Rechtsformen

    Kein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub, solange das Arbeitsverhältnis besteht

    adminBy adminJuni 2, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
    Share Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Reddit Telegram Email
    Share
    Facebook Twitter LinkedIn Pinterest Email


    Endet ein Beschäftigungsverhältnis, müssen offene Urlaubstage in der Regel entweder genommen oder ausgezahlt werden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in seinem Urteil vom 11. April 2024 (Az. 7 Sa 516/23) eindeutig festgehalten: Eine Absprache, mit der Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten, ist nichtig.

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte vertraglich Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlossen einen Aufhebungsvertrag: Das Arbeitsverhältnis sollte zum 30. April 2023 enden; bis dahin sollte der gesamte Resturlaub genommen werden. Eine spätere Auszahlung des Urlaubs – also eine Urlaubsabgeltung – schlossen die Parteien ausdrücklich aus.

    Weil der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist erkrankte, konnte er die Urlaubstage nicht mehr antreten. Nach seinem Ausscheiden verlangte er die Auszahlung des anteiligen gesetzlichen Mindesturlaubs von sieben Tagen für das Jahr 2023. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung und verwies auf den im Vergleich erklärten „Verzicht auf anderweitige Urlaubsabgeltungsansprüche“.

    Das Arbeitsgericht Siegburg gab dem Arbeitnehmer Recht: Sein Anspruch für Januar bis April 2023 sei unstrittig, aber nicht erfüllt worden. Die gegenteilige Vereinbarung ändere daran nichts. Der Arbeitgeber legte Berufung ein.

    Entscheidung des LAG Köln

    Das LAG wies die Berufung zurück. Die Richter stellten klar, dass der Urlaubsanspruch durch die Vergleichsvereinbarung nicht erloschen sei. Zwar sollten die Urlaubstage laut Vergleich „in natura“ gewährt werden; für den gesetzlichen Mindesturlaub ist eine solche Abrede jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG i. V. m. § 134 BGB unwirksam. Ein Tatsachenvergleich ist nur zulässig, wenn die Parteien über das Bestehen des Urlaubsanspruchs streiten. Liegt – wie hier – ein unbestrittener Anspruch vor, würde eine entsprechende Klausel faktisch einem unzulässigen Verzicht gleichkommen.

    Das Gericht betonte: Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer wirksam auf die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs verzichten. Da die streitige Klausel jedoch vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wurde, bleibt der Auszahlungsanspruch bestehen. Auch der Einwand von Treu und Glauben half dem Arbeitgeber nicht – wer sich später auf die Nichtigkeit einer eigenen Erklärung beruft, handelt nicht treuwidrig.

    Bedeutung des Zeitpunkts der Vereinbarung

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) läuft. Gleichwohl folgt das LAG der ständigen Linie des BAG: Eine Beschränkung oder ein Verzicht auf gesetzliche Urlaubsansprüche ist nur nach dem Ausscheiden möglich. Maßgeblich ist daher immer, zu welchem Zeitpunkt die Vereinbarung geschlossen wurde. Klauseln, die allein den übergesetzlichen Mehrurlaub betreffen, bleiben hiervon unberührt.

    Bei Streit um solche Regelungen unterstützen wir in der Anwaltskanzlei Lenné sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in und rund um Leverkusen. Vereinbaren Sie gern ein kostenloses Erstgespräch – wir prüfen unverbindlich, ob Ihre Vereinbarung wirksam ist.

    Auch immer hilfreich: Unsere Arbeitsrecht-Soforthilfe bei Kündigungen: https://arbeitsrecht.anwalt-leverkusen.de/



    Source link

    Share. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Email
    Previous ArticleDeutsche verreisen wegen angespannter Wirtschaftslage seltener oder kürzer
    Next Article Warnung vor betrügerischen Online-Handelsplattformen – BaFin veröffentlicht Liste nahezu identischer Websites
    admin
    • Website

    Related Posts

    Rechtsformen

    Dekubitus im Heim – Fachanwalt für Medizinrecht erklärt Ansprüche

    Juni 5, 2025
    Rechtsformen

    Diese Fehler solltest Du als Arbeitgeber bei einer Abmahnung nicht machen

    Juni 5, 2025
    Rechtsformen

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei befristeter Erwerbsminderungsrente

    Juni 5, 2025
    Add A Comment
    Leave A Reply Cancel Reply

    Top Posts

    In Nashville werden Artefakte von Bob Dylan versteigert

    Januar 15, 202511 Views

    Der Leerverkäufer Nathan Anderson schließt Hindenburg Research

    Januar 15, 20257 Views

    Byd-Aktie Auf Rekordjagd: Neue Technologie und Europa-StrategieBeflügelndenkurs

    Mai 20, 20255 Views
    Latest Reviews
    Cashflow

    Der Staat Muss Riskantinvestierungen – Auch Vern es Milliarden Kostet

    adminJuni 5, 2025
    Finanzierung

    155 Millionen Euro und keine Exit-Pläne: So denkt Scalable-Chef wirklich

    adminJuni 5, 2025
    Cashflow

    Auf Wiedersehen, Berlin – Walm München die Neue Haupsstadt Fool Technology

    adminJuni 5, 2025

    Subscribe to Updates

    Abonnieren Sie unseren Newsletter und verpassen Sie nie unsere neuesten Nachrichten.

    Abonnieren Sie meinen Newsletter für neue Beiträge und Tipps. Bleiben Sie auf dem Laufenden!

    Am beliebtesten

    In Nashville werden Artefakte von Bob Dylan versteigert

    Januar 15, 202511 Views

    Der Leerverkäufer Nathan Anderson schließt Hindenburg Research

    Januar 15, 20257 Views

    Byd-Aktie Auf Rekordjagd: Neue Technologie und Europa-StrategieBeflügelndenkurs

    Mai 20, 20255 Views
    Unsere Auswahl

    Merz bei Trump im Oval Office: Ein freundliches, aber einseitiges Treffen

    Juni 5, 2025

    Dekubitus im Heim – Fachanwalt für Medizinrecht erklärt Ansprüche

    Juni 5, 2025

    EZB senkt Zinsen – wie geht es weiter?

    Juni 5, 2025

    Abonnieren Sie Updates

    Abonnieren Sie unseren Newsletter und verpassen Sie nie unsere neuesten Nachrichten.

    Abonnieren Sie meinen Newsletter für neue Beiträge und Tipps. Bleiben Sie auf dem Laufenden!

    Facebook X (Twitter) Instagram Pinterest
    • Homepage
    • Contact Us
    • Datenschutzerklärung
    • DMCA
    • Terms & Condition
    • Über uns
    • Werben auf Gründer Aktuell
    © 2025 gruender-aktuell. Designed by gruender-aktuell.

    Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.