Viele Menschen denken: „Ich hab doch schon mal Arbeitslosengeld bekommen – dann bekomme ich das bestimmt wieder, wenn ich meinen Job verliere.“ Leider ist das ein Irrtum, der oft erst dann auffällt, wenn es zu spät ist.
Das Problem heißt Anwartschaftszeit. Um Arbeitslosengeld I (ALG I) zu bekommen, müssen Sie nämlich in den letzten 30 Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben. Alles, was weniger ist, reicht nicht aus – selbst wenn Sie zwischendurch schon einmal ALG I bezogen haben.
Ein Beispiel:
Stellen Sie sich vor, jemand war von September 2023 bis August 2024 arbeitslos und hat in dieser Zeit ALG I bekommen. Danach findet er erst im Dezember 2024 wieder einen Job. Wenn er nun im Juli 2025 erneut arbeitslos wird, hat er bis dahin erst sieben Monate gearbeitet. Das ist zu wenig. Er fällt durchs Raster – es gibt keinen neuen Anspruch auf ALG I.
Viele fragen sich dann: „Bekomme ich wenigstens ein bisschen ALG I – so eine Art Teilanspruch?“ Leider lautet die Antwort: Nein. Einen halben oder anteiligen Anspruch gibt es nicht. Entweder man hat die zwölf Monate voll – oder eben gar keinen Anspruch.
Auch die Zeit, in der man ALG I bezogen hat, zählt übrigens nicht als Beschäftigungszeit für eine neue Anwartschaft. Diese Monate helfen also nicht dabei, die zwölf Monate zusammenzubekommen.
Wer weniger als zwölf Monate arbeitet, bekommt kein ALG I mehr, sondern kann nur Bürgergeld (früher Hartz IV) beim Jobcenter beantragen. Dort entscheidet dann der persönliche Bedarf, ob und wie viel Unterstützung es gibt.
Mein Rat: Behalten Sie Ihre Beschäftigungszeiten gut im Blick. Wer wieder mindestens ein Jahr arbeitet, sichert sich damit erneut seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Und das kann im Ernstfall eine wichtige finanzielle Hilfe sein.
