Rauchverbot im Mietvertrag
Ein generelles Rauchverbot in der Mietwohnung kann ein Vermieter nicht wirksam durch eine vorformulierte Klausel im Mietvertrag durchsetzen. Das Rauchen in der Wohnung zählt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Wirksam ist ein Rauchverbot nur, wenn es als individuelle Vereinbarung – also ausdrücklich und persönlich zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelt – im Mietvertrag festgehalten wird. In diesem Fall ist der Mieter an das Rauchverbot gebunden. Standardisierte oder formularmäßige Rauchverbote in Mietverträgen sind hingegen in der Regel unwirksam und müssen vom Mieter nicht beachtet werden.
Rauchen im Treppenhaus
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 24 C 1355/13) müssen Vermieter es nicht hinnehmen, wenn Nikotinrauch im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses eine unzumutbare Belästigung für andere Mieter darstellt. Die körperliche Gesundheit der Bewohner hat dabei Vorrang vor der Freiheit des rauchenden Mieters. Daher ist der Vermieter berechtigt, ein Rauchverbot für das Treppenhaus auszusprechen.
Rauchen auf dem Balkon
Grundsätzlich darf der Mieter auf seinem Balkon rauchen, um den Nikotingeruch in der Wohnung zu vermeiden oder seine Familie vor Passivrauchen zu schützen. Allerdings können Vermieter oder Nachbarn Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn der Rauch in erheblichem Maße in benachbarte Wohnungen eindringt.
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 110/14) sollten Vermieter und Mieter eine einvernehmliche Regelung zur zeitlichen Nutzung des Balkons treffen, beispielsweise durch stundenweisen Verzicht auf das Rauchen.
Mieter, die durch Rauch belästigt werden, können gegenüber dem Vermieter Gewährleistungsansprüche geltend machen, etwa eine Mietminderung wegen eingeschränkter Balkonbenutzung gemäß § 536 BGB. Gleichzeitig stellte der BGH klar, dass der rauchende Mieter im Gegenzug Zeiten eingeräumt bekommen muss, in denen er seinen Balkon zum Rauchen nutzen darf. Ein generelles Rauchverbot auf dem Balkon ist daher nicht zulässig.
Rauchen in Gemeinschaftsräumen
In einem Mehrfamilienhaus ist das Rauchen nicht überall uneingeschränkt erlaubt. Auf Gemeinschaftsflächen wie Treppenhaus, Fahrstuhl, Waschküche, Keller oder Tiefgarage darf der Vermieter ein Rauchverbot aussprechen. Entsprechende Verbotsschilder können angebracht werden und sind von den Mietern zu beachten. Auch ein entsprechender Hinweis in der Hausordnung ist zulässig und verbindlich.
Zusammengefasst:
- Ein generelles Rauchverbot im Mietvertrag ist als vorformulierte Klausel unwirksam.
- Ein individuell ausgehandeltes Rauchverbot im Mietvertrag ist wirksam und bindend für den Mieter.
- Ohne eine solche Individualvereinbarung darf der Mieter in seiner Wohnung rauchen.
- Ein Rauchverbot für Gemeinschaftsflächen (z. B. Treppenhaus, Keller, Waschküche) kann dagegen wirksam durch Hausordnung oder entsprechende Schilder geregelt werden.