Das Urhebergesetz soll die angemessene Vergütung von Urheber*innen und ihre Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg gewährleisten.
Vertragspartner*innen gehen oft davon aus, dass in Lizenzverträgen vereinbarte Pauschalhonorare alle Nutzungen in unbegrenztem Umfang für immer und ewig abdecken. Dies kann auch unter Umständen in individuellen Absprachen zunächst wirksam vereinbart werden, wenn die Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen erscheint. Das schließt aber eine weitere Vergütung nicht unter allen Umständen für die Zukunft aus.
Fairnessausgleich bei unangemessen umfangreichen Nutzungen und Vorteilen der Lizenznehmer*in
Kommt es zu herausragendem Erfolg, sehr umfangreichen Nutzungen und/oder profitieren Verwerter*innen in großem Stil von der Nutzung des Werkes, kann das im Nachhinein die vereinbarte Pauschalvergütung als unverhältnismäßig niedrig erscheinen lassen. In solchen Fällen ist es gut möglich, dass eine Vertragsanpassung und/oder Nachvergütung gemäß § 32 a UrhG verlangt werden kann (sog. „Fairnessausgleich“).
Dieses gesetzliche Recht kann im Voraus nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Recht auf Auskunft zur Einschätzung der Unverhältnismäßigkeit
Im ersten Schritt sind ggf. vorhandene Informationen über erfolgte Nutzungen zu prüfen oder Auskünfte über den Nutzungsumfang einzufordern.
Anhand der Auskunft ist dann zu klären, ob die Voraussetzungen für Nachvergütungsansprüche vorliegen.Dies wurde in folgenden zwei Präzedenzfällen bejaht, mit der Folge, dass Nachvergütungen in sechsstelliger Höhe zugestanden wurden:
– Der Kameramanns von „Das Boot“ hat sich mit den Verwertern nach jahrelangem erfolgreichem Rechtsstreit auf eine Nachvergütung in Höhe von insgesamt fast 500.000 Euro geeinigt.
– Die Drehbuchautorin von „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ hat aufgrund des überdurchschnittlichen Erfolgs der von ihr miterschaffenen Filmwerke rund 180.000 Euro und eine zukünftige Beteiligung von ca. 3,5 % der Nettoerlöse vor dem Landgericht Berlin zugesprochen bekommen.
Verjährung im Auge behalten
Da zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG umfassende Informationen zu den insgesamt gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweiligen Nutzungsarten erforderlich sind, besteht ein Auskunftsanspruch auch bezüglich der Erträge und Nutzungen aus verjährter Zeit. Die Verjährung kann aber der Durchsetzung der daraus resultierenden Nachvergütungsansprüche entgegenstehen, sofern diese sich auf Nutzungen und Erträge in verjährten Zeiträumen beziehen.
Es ist daher ratsam, bei durchschlagenden Erfolgen („Kassenschlager“) schnell tätig zu werden und nicht länger als drei Jahre mit der Klageerhebung zu warten.
Wegfall der Exklusivität nach 10 Jahren bei Lizenzen mit Pauschalvergütung
Eine Besonderheit gilt es bei exklusiven Rechteeinräumungen zu beachten, wenn diese zu einem Buy-out-Honorar, also gegen einmalige Vergütung ohne nutzungsabhängige Beteiligung und ohne sonstige weitere Vergütung erfolgen. Die Exklusivität zu Gunsten der lizenznehmenden Partei kann in solchen Fällen nach zehn Jahren wegfallen und dem*r Urheber*in erlaubt sein, das Werk anderweitig zu benutzen.