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    Home » Kabinett beschließt „Bauturbo“ für den Wohnungsbau
    Rechtsformen

    Kabinett beschließt „Bauturbo“ für den Wohnungsbau

    adminBy adminJuli 2, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Gesetzesentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus beschlossen

    Das Bundeskabinett hat am 18.06.2025 einen Gesetzesentwurf zur schnelleren Schaffung von Wohnraum und zur Sicherung von Mietwohnungen (sog. „Bauturbo“) auf den Weg gebracht. Ziel ist es, Kommunen und Baurechtsbehörden deutlich mehr Handlungsspielraum beim Bauen zu geben und den Wohnungsbau durch vereinfachte Verfahren zu fördern.

    Statt bisher oft jahrelanger Planung sollen künftig nur noch wenige Monate vergehen, bis neuer Wohnraum entstehen kann. Gleichzeitig wird der Schutz gegen die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen verlängert – ein wichtiges Signal für den Mieterschutz. Im Zentrum des Vorhabens steht eine Änderung des Baugesetzbuchs. Die neuen Regelungen sollen nicht nur den Wohnungsbau erleichtern, sondern auch begleitende soziale Infrastrukturen wie Kindertagesstätten mit einbeziehen. Besonders Bevölkerungsgruppen mit dringendem Wohnraumbedarf – darunter Familien, Auszubildende, Studierende, Senioren und einkommensschwache Haushalte – sollen davon profitieren. Zudem erwartet die Bundesregierung eine jährliche Entlastung von Verwaltung, Bevölkerung und Wirtschaft um über 2,5 Milliarden Euro.

    Zentrale Änderungen im Überblick:

    • § 246e BauGB – Bau-Turbo (neu):

    Erlaubt befristet ein Abweichen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Wenn die Gemeinde sich entscheidet, den Bau-Turbo anzuwenden, können zusätzliche Wohnungen bereits nach einer zweimonatigen Prüfung durch die Gemeinde, ohne Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans zugelassen werden. Dies erlaubt es durch Neubau, Umbau oder Umnutzung zügig neuen Wohnraum zu schaffen. Die Regelung ist bis 31. Dezember 2030 befristet.

    • § 31 Abs. 3 BauGB – Mehr Flexibilität im Bebauungsplan:

    § 31 Absatz 3 BauGB ermöglicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mehr Wohnbebauung auch über die Vorgaben des Plans hinaus. So kann beispielsweise in ganzen Straßenzügen durch Aufstockung, Anbauten oder Bauen in der zweiten Reihe neuer Wohnraum geschaffen werden.

    • § 34 Abs. 3b BauGB – Bauen im unbeplanten Innenbereich:
       Auch in bislang unbebauten Innenbereichen können künftig Wohngebäude errichtet werden, selbst wenn sie sich nicht in die nähere Umgebung einfügen.
    • Stärkerer Umwandlungsschutz:
       Der Schutz vor der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen wird in angespannten Wohnungsmärkten um fünf Jahre verlängert, um Mieterinnen und Mieter besser vor Verdrängung zu schützen.
    • Vereinfachung der Nachverdichtung:
       Innenentwicklung wird erleichtert. Künftig dürfen in bebauten Ortsteilen auch ohne Bebauungsplan städtebauliche Vorgaben überschritten werden, etwa bei nachträglicher Aufstockung oder Hinterlandbebauung.
    • Behutsame Öffnung des Außenbereichs:
       Um neuen Wohnraum zu schaffen, kann in Zukunft auch in bisher nicht bebauten Gebieten gebaut werden – jedoch nur in unmittelbarer Nähe bestehender Siedlungen und unter Beachtung von Umwelt- und Flächenschutz.
    • Förderung gemischter Quartiere:
       Durch gelockerte Vorgaben zum Lärmschutz sollen mehr Wohnbauprojekte in der Nähe von Gewerbebetrieben möglich werden, beispielsweise durch innovative Schallschutzlösungen.
    • Stärkung der kommunalen Steuerung:
       Die Gemeinden behalten die Entscheidungsgewalt über den Einsatz des Bau-Turbos, da sie im Baugenehmigungsverfahren zustimmen müssen. Außerdem können die Bundesländer weiterhin Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, um den Kommunen zusätzliche planungsrechtliche Instrumente an die Hand zu geben.

    Der Gesetzentwurf soll bis Herbst 2025 vom Bundestag verabschiedet werden. Da keine Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist, kann das Gesetz zügig in Kraft treten.

    Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/ge-bauturbo/bauturbo.html?nn=42820



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