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    Home » Juni 2025: Erneute Abmahnung wegen Tonaufnahme: cassö x RAYE x D-Block Europe – Prada
    Rechtsformen

    Juni 2025: Erneute Abmahnung wegen Tonaufnahme: cassö x RAYE x D-Block Europe – Prada

    adminBy adminJuni 4, 2025Keine Kommentare5 Mins Read
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    I. Abmahnung IPPC Law cassö x RAYE x D-Block Europe – Prada

    Die Berliner Anwaltskanzlei IPPC Law von Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt derzeit im Auftrag der B1 Recordings GmbH Nutzerinnen und Nutzer ab, die urheberrechtlich geschützte Musikstücke ohne Lizenz auf Instagram verwenden. Im aktuellen Fall betrifft die Abmahnung die Nutzung des Songs „cassö * RAYE x D-Block Europe – Prada“.

    Den Betroffenen wird zur Last gelegt, den genannten Musiktitel auf einem gewerblich betriebenen Instagram-Profil verwendet zu haben, ohne die nötigen Nutzungsrechte innezuhaben. Dies stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

    In der Abmahnung wird neben der sofortigen Entfernung des Titels auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Zudem verlangt die Gegenseite Schadensersatz. Die genaue Höhe der Forderung richtet sich dabei unter anderem nach der Nutzungsdauer, dem Nutzungsumfang, den Anwaltskosten sowie dem entstandenen Schaden.

    Betroffenen wird dringend geraten, auf eine solche Abmahnung nicht unüberlegt zu reagieren. Weder sollte diese ignoriert, noch vorschnell eine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, ohne vorher professionelle rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf steht Rechtsanwalt Oliver Eiben von der Kanzlei Rieck und Partner als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

    II. Was wirft die Kanzlei IPPC Law Instagram-Nutzern konkret vor? – Abmahnung wegen Musiknutzung „Prada“ von Cassö x RAYE x D-Block Europe

    Laut der Abmahnung, die Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Namen der B1 Recordings GmbH verschickt hat, besitzt seine Mandantin die ausschließlichen Verwertungsrechte an der Tonaufnahme des Titels „cassö x RAYE x D-Block Europe – Prada“. Er gibt an, von der Rechteinhaberin beauftragt worden zu sein, deren Rechte durchzusetzen.

    Konkret wird beanstandet, dass der Song auf Instagram von einem gewerblich genutzten Account verwendet wurde. Diese Art der Nutzung – also zu kommerziellen Zwecken, etwa im Rahmen von Werbung oder zur Produktpräsentation, ist unzulässig, wenn hierfür keine entsprechende Lizenz eingeholt wurde.

    III. Welche Forderungen enthält die Abmahnung von IPPC Law? – Unterlassung, Schadensersatz & Auskunftspflichten erklärt

    Die Abmahnung umfasst nicht nur die Aufforderung zur Unterlassung, sondern enthält mehrere rechtliche Forderungen. Konkret verlangt die Kanzlei im Namen der B1 Recordings GmbH:

    1. Entfernung der Rechtsverletzung gemäß § 97 UrhG
    2. Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG
    3. Auskunftserteilung nach § 101 UrhG
    4. Zahlung von Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG
    5. Erstattung der Aufwendungen gemäß § 97a Abs. 3 UrhG

    Unter der Beseitigung der Beeinträchtigung sowie der Unterlassung wird gefordert, dass der urheberrechtlich geschützte Musiktitel von dem betroffenen Instagram-Konto entfernt und künftig nicht erneut – ohne entsprechende Lizenz – verwendet wird.

    Darüber hinaus verlangt die Gegenseite detaillierte Informationen zur bisherigen Nutzung: Dazu zählt, wie lange der Track online war, ob es noch weitere unautorisierte Nutzungen gab und in welchem Umfang durch die Veröffentlichung eventuell Umsätze generiert wurden.

    Zusätzlich soll ein finanzieller Ausgleich für die unrechtmäßige Nutzung des Songs geleistet werden – ebenso wie die Übernahme der entstandenen Kosten für Recherche und Beauftragung des abmahnenden Rechtsanwalts Daniel Sebastian.

    Abschließend wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, um zukünftige Verstöße rechtlich abzusichern.

    IV. Kommerzielle Nutzung von Musik auf Instagram – Was ist erlaubt und wann droht eine Abmahnung?

    Bei der Verwendung von Musik im gewerblichen Kontext gelten deutlich strengere Regeln. Die durch Instagram bereitgestellte Musiklizenz erstreckt sich nach § 6 Abs. 1 UrhDaG auch auf private Nutzer. Allerdings gilt diese nicht für die kommerzielle Nutzung der Musik aus den Musikbibliotheken von Instagram.  Hierauf weist Instagram auch ausdrücklich in seinen Nutzungsbedingungen hin.

    Einzige Ausnahme bildet die Facebook Sound Collection. Diese darf unter bestimmten Voraussetzungen auch für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Hierbei ist jedoch größte Sorgfalt geboten: Die Nutzungsbedingungen sind genau zu prüfen, da Verstöße auch hier rechtliche Risiken bergen können.

    Als Alternativen bieten sich entweder lizenzfreie Musik oder eigens erworbene Lizenzen an. Erfolgt hingegen eine kommerzielle Nutzung von Musik aus der Instagram-Bibliothek ohne gültige Lizenz, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor – mit potenziell erheblichen rechtlichen Folgen.

    V. Private Nutzung von Musik auf Instagram – was ist erlaubt?

    Im Rahmen der privaten Nutzung ist es gestattet, auf die Musik aus den Instagram-Musikbibliotheken zurückzugreifen. Instagram hat hierfür Lizenzvereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften wie der GEMA abgeschlossen. Diese Vereinbarungen erstrecken sich gemäß § 6 Abs. 1 UrhDaG auch auf private Nutzer, sodass eine lizenzrechtlich abgesicherte Nutzung im nicht-gewerblichen Kontext grundsätzlich möglich ist. Dennoch empfiehlt es sich, vorher noch einmal die Nutzungsbedingungen zu konsultieren, da Instagram diese ändern kann.

    Wer sich unsicher ist, ob die Nutzung im konkreten Fall noch privat oder bereits kommerziell ist, sollte zur Vermeidung rechtlicher Risiken unbedingt professionelle rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

    VI. Vorgefertigte Unterlassungserklärung bei Abmahnung – Unterschreiben oder prüfen lassen?

    Ein zentraler Bestandteil jeder urheberrechtlichen Abmahnung ist die Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei verpflichtet sich die betroffene Person – der sogenannte Unterlassungsschuldner – gegenüber dem angeblichen Rechteinhaber (Unterlassungsgläubiger), künftig keine vergleichbaren Urheberrechtsverstöße mehr zu begehen. Zur Absicherung dieser Verpflichtung wird in der Regel eine Vertragsstrafe vereinbart. Diese greift, sobald ein erneuter Verstoß erfolgt, und kann mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sein.

    Besonders problematisch: Solche Erklärungen sind häufig langfristig bindend – mitunter sogar lebenslang. Wer sie unterschreibt, geht also ein dauerhaftes Risiko ein, bei erneutem Fehlverhalten empfindlich zahlen zu müssen. Oft sind der Abmahnung bereits vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt, die jedoch selten im Interesse des Empfängers gestaltet sind.

    Daher gilt: Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung ist juristische Beratung dringend zu empfehlen. Nur so lassen sich unüberlegte Entscheidungen und unnötige Kosten vermeiden.

    Bei Fragen oder zur rechtlichen Unterstützung steht Ihnen Rechtsanwalt Oliver Eiben von der Kanzlei Rieck und Partner zur Seite – entweder direkt über das Kontaktformular oder per E-Mail an oliver.eiben@rieck-partner.de.



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