Möchte man nach dem Tod des Angehörigen das Erbe antreten und ist Immobilienvermögen vorhanden, stellt sich die Frage, wie eine Grundbuchberichtigung auf den Erben erfolgen kann.
Hierfür bieten sich im Wesentlichen zwei Möglichkeiten an:
Erbschein oder Testament?
Es kann zunächst ein Erbschein beantragt und vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt werden. Hierzu muss der Erbe vor einem deutschen Notar einen Erbscheinsantrag stellen und diesen beim Nachlassgericht einreichen. Dies kann einige Monate in Anspruch nehmen. Außerdem ist die Erbfolge durch umfassende Unterlagen zu belegen. Neben Geburts- und Sterbeurkunden können dies auch Scheidungsurteile oder Eheurkunden sein. Außerdem ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben. Das ist umfangreich in der Beschaffung und dauert in der Abwicklung.
Resultiert die Erbfolge auf einem Testament, stellt sich die Frage, ob dieses Testament möglicherweise schon ausreicht, um die Erbenstellung ausreichend nachzuweisen. Diese Alternative stellt sich vor dem Hintergrund der mit einem Erbschein entstehenden Notar- und Gerichtskosten und der zum Teil erheblichen Bearbeitungszeit, welche die Erteilung eines Erbscheines in Anspruch nimmt.
Privatschriftliches Testament ./. Notarielles Testament
Wichtig zu unterscheiden ist bzgl. der Begrifflichkeit „Testament“ die Art der Errichtung. Während bei einem durch den Erblasser selbst hergestellten eigenhändigen Testament grundsätzlich immer ein Erbschein beantragt werden muss, gilt das notarielle Testament grundsätzlich als öffentlicher Erbnachweis. Die Unterscheidung hat u.a. den Hintergrund, dass ein Öffentliches Testament von einem rechtskundigen Notar erstellt wurde, das eigenhändige Testament möglicherweise an erheblichen Formmängeln oder inhaltlichen Mängeln leiden kann und ggf. nichtig ist. Dann wäre die Erbfolge offen und muss erst geklärt werden.
Gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO (Grundbuchordnung) kann ein Erbe das Grundbuch grundsätzlich auf sich umschreiben lassen, wenn er ein notariell beurkundetes Testament und das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegt – sofern die Erbfolge daraus klar erkennbar ist.
Kriterien bei Notariellem Testament
Allerdings stellte das Kammergericht in seinem Beschluss dennoch konkrete Kriterien auf, welche auch das Öffentliche Testament erfüllen muss. Danach müssen die Erben namentlich genannt sein. Das Testament darf zudem keine Zweifel über die Erbenstellung zulassen. Alle Rechtsverhältnisse, z. B. Vor- und Nacherbschaft, müssen nachvollziehbar sein.
Nur dann, wenn das öffentliche Testament eindeutig die Erbfolge ausweist, taugt es für die Grundbuchberichtigung. Ist das nicht der Fall, muss ein Erbscheinsantrag gestellt werden, um die Rechtsnachfolge zweifelsfrei prüfen zu können.
Das Grundbuchamt darf nur dann das Grundbuch ändern, wenn die Rechtslage zweifelsfrei geklärt ist. Anders als das Nachlassgericht darf es keine eidesstattlichen Versicherungen entgegennehmen. Diese wichtige Befugnis fehlt – deshalb ist das Amt auf klare Urkunden angewiesen.
Im entschiedenen Fall scheiterte die Umschreibung deshalb, weil die Enkel zwar als Nacherben vorgesehen waren, aber nicht namentlich genannt wurden. Ihre zusätzlichen Nachweise (Geburtsurkunden, eidesstattliche Versicherungen) überzeugten das Amt nicht.
Leitsatz des Kammergerichts
„Werden in einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen namentlich nicht bezeichnete Kinder als Erben bestimmt, kann das Grundbuchamt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO die Vorlage eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses) verlangen. Geburtsurkunden i.V.m. einer Versicherung an Eides statt, es seien keine weiteren Kinder geboren worden, genügen für den Nachweis der Erbfolge nicht.“