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    Home » Irrglaube beim Pflichtteilsschutz – Was Sie wissen müssen!
    Rechtsformen

    Irrglaube beim Pflichtteilsschutz – Was Sie wissen müssen!

    adminBy adminJuni 11, 2025Keine Kommentare7 Mins Read
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    Viele Immobilieneigentümer möchten ihr Vermögen zu Lebzeiten an die nächste Generation weitergeben, um Erbstreitigkeiten oder hohe Erbschaftsteuern zu vermeiden. Ein häufig gewähltes Instrument ist die lebzeitige Übertragung der Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts. Doch der Glaube, dass hiermit der Pflichtteil enterbter Erben automatisch ausgeschlossen oder reduziert wird, ist ein weit verbreiteter Irrglaube im Erbrecht. Dieser Artikel klärt auf, welche Fallstricke eine unüberlegte Immobilienübertragung bergen kann und warum eine fundierte Nachlassplanung unerlässlich ist.

    Nießbrauch: Was bedeutet das im Erbrecht?

    Ein Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das dem Nießbrauchberechtigten – meist dem Schenker der Immobilie – erlaubt, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen. Bei einer Immobilienübertragung bedeutet das: Der Schenker kann die Immobilie weiterhin bewohnen oder die Mieteinnahmen kassieren, obwohl er nicht mehr Eigentümer ist. Das Eigentum geht an den Beschenkten über, der Schenker behält jedoch die wirtschaftlichen Vorteile. Oft ist das Ziel, die Kontrolle über die Immobilie zu behalten, aber bereits eine rechtliche Übertragung zu vollziehen.

    Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch: Die gesetzliche Absicherung

    Das deutsche Erbrecht schützt nahe Angehörige (Abkömmlinge, Ehegatten, ggf. Eltern) durch den Pflichtteil. Selbst wenn diese Personen testamentarisch enterbt werden, haben sie Anspruch auf die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben.

    Besonders wichtig bei Schenkungen zu Lebzeiten ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB). Er soll verhindern, dass der Erblasser sein Vermögen durch großzügige Schenkungen schmälert und so den Pflichtteilsanspruch aushöhlt. Eine Schenkung wird dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet, wenn sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgte.

    Die Zehn-Jahres-Frist bei Nießbrauch: Mythos und Realität

    Hier liegt der Kern des Irrglaubens: Viele denken, mit der Schenkung der Immobilie unter Nießbrauch beginnt die Zehn-Jahres-Frist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu laufen und nach deren Ablauf fällt die Immobilie aus der Pflichtteilsberechnung. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Schenker ein umfassendes Nießbrauchsrecht vorbehält.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier eine klare Linie: Eine Schenkung, bei der der Schenker ein umfassendes Nießbrauchsrecht behält und somit den Genuss des verschenkten Gegenstands nicht vollständig aufgibt, wird nicht als „vollzogene“ Schenkung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB angesehen, die die Zehn-Jahres-Frist in Gang setzt.

    Der Schenker behält trotz formaler Eigentumsübertragung weiterhin die Herrschaft und den wirtschaftlichen Wert der Immobilie. Er ist weiterhin „Herr im Haus“. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Schenker den Genuss des verschenkten Gegenstands vollständig aufgibt. Das ist bei einem umfassenden Nießbrauch eben nicht der Fall.

    Rechtliche Konsequenzen: Die Immobilie bleibt „haftbar“

    Das bedeutet: Bei einer Immobilienübertragung unter Vorbehalt eines umfassenden Nießbrauchs kann die Immobilie auch nach Ablauf von zehn Jahren nach der Schenkung noch beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt werden. Der Wert der Immobilie wird dem Nachlass für die Berechnung des Pflichtteils rechnerisch hinzugerechnet. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen für die Erben führen, da sie den Pflichtteil aus eigenem Vermögen begleichen müssen, obwohl die Immobilie selbst nicht mehr zum Nachlass gehört.

    Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten

    Die Zehn-Jahres-Frist kann trotz Nießbrauch zu laufen beginnen, wenn dieser so geringfügig oder eingeschränkt ist, dass der Schenker den „Genuss“ der Immobilie tatsächlich vollständig aufgibt. Dies muss im Einzelfall juristisch geprüft werden.

    Zudem bietet die Erbschaftsplanung weitere Instrumente zur Gestaltung oder Reduzierung des Pflichtteils:

    • Pflichtteilsverzichtsverträge: Notarielle Verträge mit potenziellen Pflichtteilsberechtigten, oft gegen Abfindung.
    • Gemischte Schenkungen: Eine teilweise entgeltliche Übertragung (z.B. gegen Übernahme von Verbindlichkeiten) kann den Schenkungsanteil reduzieren.
    • Wohnungsrecht statt Nießbrauch: Ein reines Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) schränkt die Nutzung stärker ein und kann unter Umständen die Frist in Gang setzen.

    Fazit und Empfehlung für Ihre Nachlassplanung

    Die Immobilienübertragung unter Nießbrauch ist ein komplexes Thema im Erbrecht mit weitreichenden Pflichtteilskonsequenzen. Der Glaube an einen automatischen Pflichtteilsschutz ist ein gefährlicher Irrglaube. Um teure Fehler und unerwartete Pflichtteilsansprüche zu vermeiden, ist eine sorgfältige und individuelle Nachlassplanung unerlässlich.

    Als Fachanwältin für Erbrecht berate ich Sie umfassend zu allen Aspekten der Immobilienübertragung, des Nießbrauchs und des Pflichtteils. 

    Ich helfe Ihnen, Ihre Erbschaftsplanung rechtssicher zu gestalten und optimale Lösungen zu finden. Insbesondere im Raum Esslingen, Stuttgart und Baden-Württemberg stehe ich Ihnen mit meiner Expertise zur Verfügung.

    Kontaktieren Sie mich jetzt für eine individuelle Erstberatung – persönlich, vertraulich, bundesweit. Melden Sie sich jetzt – über Anwalt.de, per E-Mail kontakt@rexus-recht.de, telefonisch oder direkt über meine Kanzleihomepage.

    Wichtige Informationen:

     rund ums Testament: 

    – Testament richtig erstellen – Checkliste REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

    – Testament richtig erstellen

    – notarielles Testament und Erbschein

    – wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

    – gemeinschaftliches Testament

    – ein Testament reicht nicht 

    – Barvermögen im Testament

    – zur Testierfähikeit

    – enterben – aber wie?

     zur Nachlassplanung: 

    – Nachlassplanung

    – Erbschaftssteuer legal umgehen

    – Nießbrauch richtig gestalten

    – Familiengesellschaft gründen

    – Immobilien vererben

    – Vermögenssicherung

    – keine Erben?

    zum Erbstreit:

    – Erbschutz

    – Pflichtteil ausschalten

    – Teilungsversteigerung

    – Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

    Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Immobilienübertragung unter Nießbrauch und Pflichtteil

    Die komplexe Materie des Erbrechts und insbesondere die Auswirkungen von Immobilienübertragungen auf den Pflichtteil werfen viele Fragen auf. Hier beantworten wir die wichtigsten davon:1. Was bedeutet „Nießbrauch“ im Zusammenhang mit einer Immobilienübertragung?Ein Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das dem Nießbrauchberechtigten – also in der Regel dem Schenker der Immobilie – das Recht gibt, die Nutzungen aus der Immobilie zu ziehen. Das heißt, er kann die Immobilie weiterhin selbst bewohnen oder die Mieteinnahmen erhalten, auch wenn das Eigentum bereits auf eine andere Person (den Beschenkten) übergegangen ist. Er behält also die wirtschaftliche Kontrolle über die Immobilie.2. Was ist der Pflichtteil und wann habe ich einen Anspruch darauf?Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch naher Angehöriger (meist Abkömmlinge, Ehegatten und unter Umständen Eltern), wenn diese durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Ziel ist, eine vollständige Enterbung finanziell abzufedern.3. Beginnt die Zehn-Jahres-Frist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu laufen, wenn ich eine Immobilie mit Nießbrauch verschenke?Nein, in der Regel nicht! Dies ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Wenn Sie sich bei der Schenkung einer Immobilie ein umfassendes Nießbrauchsrecht vorbehalten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht zu laufen beginnt. Der Grund: Sie geben die wirtschaftliche Kontrolle und den „Genuss“ der Immobilie nicht vollständig auf. Der Wert der Immobilie kann somit auch nach 10 Jahren noch für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs relevant sein.4. Warum ist es wichtig, dass die Zehn-Jahres-Frist nicht läuft? Welche Konsequenzen hat das?Wenn die Frist nicht läuft, bedeutet dies, dass die verschenkte Immobilie im Erbfall dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet wird, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen. Dies kann dazu führen, dass die Erben, obwohl sie die Immobilie nicht mehr im Nachlass vorfinden, den Pflichtteil an die Pflichtteilsberechtigten aus ihrem eigenen Vermögen auszahlen müssen. Dies kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und war oft nicht die Absicht des Erblassers bei der Immobilienübertragung.5. Gibt es Ausnahmen, wann die Zehn-Jahres-Frist trotz Nießbrauch beginnen kann?Ja, theoretisch schon. Wenn der vorbehaltene Nießbrauch so geringfügig oder eingeschränkt ist, dass der Schenker den „Genuss“ der Immobilie tatsächlich vollständig aufgibt, könnte die Frist beginnen. Beispiele könnten ein Nießbrauch für eine sehr kurze Dauer oder nur für einen kleinen Teil der Immobilie sein. Solche Fälle sind jedoch selten und bedürfen einer sehr genauen juristischen Prüfung im Rahmen einer Nachlassplanung. Ein reines Wohnungsrecht kann sich hier anders auswirken als ein umfassender Nießbrauch.6. Welche Alternativen oder Gestaltungsmöglichkeiten gibt es, um den Pflichtteil zu reduzieren oder zu umgehen?Es gibt verschiedene Instrumente im Erbrecht, um den Pflichtteil zu gestalten: * Pflichtteilsverzichtsverträge: Hier verzichtet ein potenzieller Pflichtteilsberechtigter notariell auf seinen Pflichtteil, oft gegen eine Abfindung. * Gemischte Schenkungen: Die Übertragung der Immobilie erfolgt teilweise entgeltlich (z.B. gegen die Übernahme von Pflegeleistungen oder Schulden), wodurch der schenkungsweise Anteil und damit der Pflichtteilsergänzungsanspruch reduziert werden kann. * Wohnungsrecht statt Nießbrauch: Ein reines Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) schränkt die Nutzungsmöglichkeiten des Übertragenden stärker ein als ein Nießbrauch und kann unter Umständen die Frist in Gang setzen. Dies muss jedoch detailliert geprüft werden.



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