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    Home » International wettbewerbsfähige und verlässliche Rahmenbedingungen für Startups und ihre Investoren
    Angel-Investoren

    International wettbewerbsfähige und verlässliche Rahmenbedingungen für Startups und ihre Investoren

    adminBy adminMärz 20, 2025Keine Kommentare7 Mins Read
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    20. März 2025

    Vorschläge von Business Angels Deutschland (BAND) für die Koalitionsverhandlungen

    Wir begrüßen, dass die Stärkung der Wirtschaft einer der Schwerpunkte der geplanten Koalitionsre­gierung sein soll. Zukunftsorientierte Wirtschaft braucht eine starke Startup-Landschaft in einem po­tenten Finanzierungsumfeld. Zugleich ist es erforderlich, bürokratische und regulatorische Anforde­rungen für diese jungen Unternehmen auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau zu bringen.

    In der letzten Legislaturperiode stand die Finanzierung von Startups in der Wachstums- und Pre-IPO-Phase im Vordergrund. Dies ist gut und richtig; die im Rahmen der WIN-Initiative beschriebenen Maß­nahmen müssen nun dringend in die Umsetzung überführt werden.

    Deutlich zu kurz und in den vergangenen drei Jahren sogar zurückgeführt wurde jedoch die Förderung von Startups in der Frühphase. Beispiele sind der Rückbau des INVEST-Zuschusses, das Ende des Euro­pean Angel Funds und die einseitige Fokussierung auf wenige „Leuchttürme“ bei den Startup Factories zulasten der breiten EXIST V Strukturförderung an den Hochschulen.

    Vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit bekommen zudem Startups außerhalb des Fokus von Venture Capital Gesellschaften. Dies sind z.B. Spezialisten, die kleinere, aber sehr werthaltige, Marktsegmente adressieren. Auch die Ambition der Gründer, ein stabiles Unternehmen ohne Exitdruck und mit mög­lichst wenig externem Kapital aufzubauen, spielt eine Rolle. Dabei stehen diese Startups in bester Tra­dition des erfolgreichen deutschen Mittelstands mit seinen vielen „Hidden Champions“.

    Wir brauchen beides in Deutschland: hochambitionierte „Einhorn“-Kandidaten und die Mittelständler von morgen. Als eines der wenigen Länder in der Welt haben wir das Potential für beides. Nutzen wir diese Chance!

    Aufgrund der – auch in den Startup-Musterländern USA oder Israel – hohen Ausfallraten von Startups (die auch von den erfahrensten Investoren im Einzelfall nicht vorhergesehen werden können) ist ein breiter Ansatz beginnend bereits in der Frühphase erforderlich. Nur dann kann eine ausreichende Zahl an Startups an den Start gehen, von denen sich dann einige wenige zu zukünftigen Marktführern entwickeln.

    Für diese Breite spielen Business Angels eine zentrale Rolle: Drei Viertel der Finanzierungen von Start­ups in der Frühphase werden in Deutschland von ihnen gestemmt. Aufgrund der verschlechterten Rah­menbedingungen für ihr Engagement orientieren sich viele Angel Investorinnen und Investoren jedoch um. Sie investieren vermehrt im Ausland oder in anderen Asset-Klassen. Im Gegensatz zu Venture Capital Fonds können Sie das jederzeit tun und sind nicht an Anlagekonditionen gebunden.

    Die frühphasige Finanzierung darf nicht austrocknen; andernfalls versiegt der notwendige ständige neue Aufwuchs junger Unternehmen.

    Auch Gründerinnen und Gründer blicken aufgrund von steigenden regulatorischen und gesetzlichen Anforderungen sowie kontraproduktiven steuerlichen Regelungen verstärkt ins Ausland. Sie stellen fest, dass der Aufbau eines Unternehmens in vielen Ländern deutlich weniger Bürokratie-Overhead bedeutet und finanziell attraktiver ist.

    Business Angels leisten weit mehr als reine Kapitalbereitstellung – sie stehen Gründerinnen und Grün­dern mit ihrer Erfahrung, ihrem Netzwerk und ihrer Expertise zur Seite. Gemeinsam können sie die Zukunftsfähigkeit unserer Wirtschaft sichern. Doch dafür brauchen sie verlässliche und international wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen. Konkrete Verbesserungen erwarten die Business Angels vor allem in folgenden Punkten:

    1.Bürokratische Beurkundungserfordernisse abschaffen

    Beispielhaft für überbordende Bürokratie, die Deutschland als international nicht wettbe­werbsfähig erscheinen lässt, ist die Pflicht, die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen sowie die Verpflichtung hierzu in einem notariellen Vertrag beurkunden zu müssen (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Dies erschwert Eigenkapitalfinanzierungen, ist zeitaufwändig und für die Startups mit nicht notwendigen, oft erheblichen Kosten verbunden.

    Nachdem die Forderungen von BAND, aber auch die aus der juristischen Literatur, nach einer ersatzlosen Streichung der aus dem 19. Jahrhundert stammenden Vorschrift in der letzten Legislaturperiode leider nicht durchgedrungen sind, wird ein derartiger Modernisierungs- und Entbürokratisierungsschritt umso dringlicher.

    2. Rückkehr zur früheren INVEST Förderung von Start-up Finanzierungen

    Das bewährte Programm „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ ist in den letzten beiden Jah­ren auf ein Minimum von 15% Förderanteil reduziert worden. Ebenso wurde das Gesamtvolu­men der Investments pro Business Angel stark begrenzt.

    Während die Zahl der Startup-Gründungen im Jahr 2024 angestiegen ist, ging die Zahl der früh­phasigen Finanzierungsrunden deutlich zurück. Ebenso kam es im Vorjahr vermehrt zu Startup-Insolvenzen. Um diesen Negativtrends entgegenzuwirken, ist es notwendig, zu den früheren Konditionen der INVEST-Förderung zurückzukehren. Insbesondere sollten Folgefinanzierungen wieder bezuschusst und das Programm für alle Angels ohne Einschränkung zugänglich sein.

    Wichtig ist ebenfalls eine verlässliche Ausgestaltung des Programms. Seit 2022 kam es wieder­holt zu unangekündigten Aussetzungen und Konditionsänderungen, die für die Finanzierungs­planung von Investoren und Startups schädlich waren.

    3. Mehr Liquidität durch Aufbau eines Secondary-Marktes

    Business Angels sind in der Frühphase auch deswegen für Startups besonders wichtig, weil sie in diesem Zeitabschnitt ihre Unterstützung durch Know-how und Kontakte besonders gut ein­setzen können. Sobald weitere Finanzierungsrunden stattgefunden haben, treten sie im Ge­sellschafterkreis in den Hintergrund. Deswegen ist es oft sinnvoll, wenn sie zu diesem Zeitpunkt ihre Beteiligung im Rahmen eines sog. Secondaries veräußern können und nicht auf den Ver­kauf der Mehrheit der Anteile am Unternehmen warten müssen. So können sie die Erlöse schneller für erneute Investments in der Frühphase nutzen.

    Für Secondaries gibt es in Deutschland bislang keine ausreichenden Marktstrukturen. Der Staat sollte daher den Aufbau solcher Programme analog zu seinen Engagements via Zukunftsfonds oder der WIN-Initiative unterstützen bzw. in diese integrieren.

    4. Flächendeckende Business Angels Co-Investment Fonds

    Der Bund sollte wieder einen öffentlichen Co-Investment Fonds aufbauen, die immer gemein­sam mit Business Angels unter gleichen Bedingungen investiert. Der Fonds hätten als Vorteil einen geringen Personalaufwand, weil der Business Angel die Beteiligung managt, und die Business Angels können ihrerseits das Finanzierungsvolumen für das Startup durch das Co-In­vestment des Fonds erhöhen.

    Der ausgelaufene „European Angels Fund“, der wesentlich aus dem ERP-Sondervermögen des Bundes finanziert worden war, hat aufgezeigt, dass mit solchen Modellen attraktive Renditen für die Geldgeber zu erzielen sind.

    Solche Co-Investment Fonds könnten auch durch einen längerfristigen Anlagehorizont eine Be­gleitung der eher mittelstandorientierten Startups durch Business Angels forcieren.

    5. Dry-Income-Besteuerung abschaffen, Bewertungsprobleme lösen

    Beteiligungen an einer GmbH (der typischen Rechtsform deutscher Startups) sind nicht fungi­bel, d.h. sie können nicht börsentäglich erworben oder veräußert werden. Andererseits ist die Geschäftsentwicklung bei jungen Startups deutlich volatiler als bei etablierten Unternehmen. Auch scheitern Startups öfter, ohne den Status eines nachhaltig profitablen Unternehmens zu erreichen bzw. erfolgreich veräußert werden zu können.

    Das deutsche Steuerrecht ist nicht auf diese Eigenarten von Startups ausgerichtet. Der Erwerb, die Übertragung oder Vererbung einer solchen Beteiligung ist mit teilweise massiven steuer­lichen Risiken verbunden.

    • Die “Dry Income”-Problematik im Startup-Kontext muss endlich grundsätzlich gelöst wer­den: Steuern auf Anteile sollen erst im Zuge eines Liquiditätsereignisses fällig werden, d.h. bei einem Verkauf dieser Anteile, denn erst dann sind sie sicher werthaltig.
    • Parallel dazu sollte eine Steuerrichtlinie der Bundesregierung zur Bewertung von Startup-Anteilen den risikobehafteten Interpretationsspielraum hinsichtlich des geldwerten Vor­teiles und der Sozialversicherungsbeiträge bei einer Zuteilung von Anteilen aus einem Mit­arbeiterbeteiligungsprogramm eliminieren.

    Geschieht dies nicht, verbleiben Deutschland erhebliche Wettbewerbsnachteile, die den Auf­bau eines widerstandsfähigen Ökosystems hemmen und die Abwanderung talentierter Grün­derinnen und Gründer sowie engagierter Investoren ins Ausland begünstigen. International gibt es erfolgreiche Steuerprogramme für Frühphasen-Investoren, die die Investitionsbereit­schaft in junge Unternehmen erheblich gesteigert haben. Ein Beispiel hierfür ist das britische Seed Enterprise Investment Scheme (SEIS), dessen Einführung zu einem signifikanten Anstieg privater Investitionen geführt hat.

    6. Anreiz zu Re-Investitionen: Roll-over für drei Jahre

    Angels, die als natürliche Personen investieren, versteuern Veräußerungserlöse im Wege des Teileinkünfteverfahrens zu 60% mit ihrem persönlichen Steuersatz beziehungsweise im Rah­men der Abgeltungssteuer mit 25%. Dies betrifft etwa die Hälfte der Business Angels in Deutschland.

    Mit einem steuerlichen Roll-over sollte ein Anreiz zum Re-Investment von Exiterlösen in Start­ups für Angels geschaffen werden. Durch eine Anpassung des § 6 Abs. 10 EStG, der zurzeit nur gewerbliche Investoren erfasst, sollte die Besteuerung eines Veräußerungserlöses aus einer Beteiligung an einem Start-up bis zur Beendigung der Beteiligung an dem Startup, maximal für 15 Jahre, gestundet werden, wenn und soweit ein Business Angel als natürliche Person solche Veräußerungserlöse innerhalb von drei Jahren erneut in ein innovatives Start-up im Sinne der INVEST-Richtlinie investiert. Es handelt sich insofern um einen Steueraufschub, nicht um einen Steuerverzicht.



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