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    Home » InstaWirbel – Warnhinweis der BaFin
    Rechtsformen

    InstaWirbel – Warnhinweis der BaFin

    adminBy adminJuni 16, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Die Handelsplattform InstaWirbel beschreibt sich auf ihrer Webseite als zuverlässiger Führer im Anlageuniversum, als sachkundiger Freund, der einem durch die komplexe Finanzlandschaft navigiert.

    Doch Anleger sollten genau prüfen, ob sie Instawirbel ihr Vertrauen schenken.

    Es klingt zwar auch ansprechend, wenn es auf der Webseite weiter heißt, dass In einer Welt, in der das Verständnis von Investitionen entmutigend erscheinen kann, InstaWirbel es sich zur Aufgabe gemacht habe, diese Reise zu vereinfachen und seine Gründer, motiviert durch die Verpflichtung, Finanzbildung zugänglich zu machen, eine Plattform entwickelt hätten, die aufstrebende Investoren nahtlos mit erfahrenen Mentoren verbinden würde.

    Auch wenn angegeben wird, dass die Homepage nur zu Informationszwecken dienen würde, bewertet dies die BaFin anders.

    Zu InstaWirbel Warnung der BaFin

    Bezüglich der Webseiten instawirbel.de und instawirbel.com hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nämlich eine Warnung ausgesprochen, da ohne ihre Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten werden.

    Für das Betreiben von Wertpapierdienstleistungen, z.B. als Anlageberatung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), oder für das Ausführen eines Handels in Finanzinstrumenten, etwa in Differenzgeschäften (CFDs) oder Forex-Geschäfte, muss eine Genehmigung der BaFin gegeben sein.

    Auch Kryptowerte-Dienstleistungen erfordern nach der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) eine Erlubnis der Bafin.

    Instawirbel besitz aber keinerlei Lizenz der BaFin.

    Weitere Hinweise zu zweifelhafter Seriosität von InstaWirbel

    Folgende Aspekte sollten Anleger zur Vorsicht mahnen:

    Fehlendes Impressum auf der Homepage: wenn Dienstleistungen oder Kapitalanlagen seriös über eine Webseite angeboten werden sollen, ist ein Impressum mit Angaben der Verantwortlichen vorhanden; dies fehlt;

    Keine Angabe einer Betreibergesellschaft: Genannt wird auf der Homepage nur InstaWirbel ohne Angabe einer Rechtsform;

    Verborgene Identität der Betreiber: Auch ist erst im April eine Aktualisierung der Registrierung der Domain erfolgt und es wird auf einen Anonymisierungsdienst zurückgegriffen, um die Identität der Betreiber zu verschleiern;

    Diese Umstände deuten nach unserer Einschätzung klar darauf hin, dass es sich bei Instawirbel nicht um einen seriösen Anbieter handelt und Anleger hohen Risiken ausgesetzt sind, einen Schaden zu erleiden.

    Möglichkeiten für Anleger von InstaWirbel

    Falls unerlaubt Wertpapierdienstleistungen offeriert werden, kann sich für Investoren ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 WpIG ergeben.

    Auch bei unerlaubten Kryptowerte-Dienstleistungen kann ein Schadensersatzanspruch bestehen.

    Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner ist auf die Vertretung von Anlegern spezialisiert, die Opfer von Onlinetradingplattformen geworden sind.

    Wenn auch Sie:

    Keine Auszahlungen erhalten,

    zu weiteren Investitionen gedrängt wurden,

    das Gefühl haben, geschädigt worden zu sein,

    sprechen Sie uns gerne an.

    Wir analysieren, ob und wie Sie Ihre Verluste zurückfordern können und begleiten Sie engagiert bei der Durchsetzung von in Frage kommenden Schadensersatzansprüchen.

    Wenn Sie betroffen sind, handeln sie schnell. Je früher Sie etwas unternehmen, desto besser lassen sich Ihre Rechte sichern. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

    Wenn Sie schlechte Erfahrungen mit InstaWirbel machen mussten, unterstützen wir Sie mit unserer Expertise.

    Für ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch ohne weitere Tätigkeiten keine Kosten.

    Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern, insbesondere auch in fällen des Anlagebetruges.

    Stand: 16.06.2025



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