Insbesondere im Bereich des Autohandels kommt es immer wieder zu Insolvenzen von Vertragshändlern und/oder sogar größeren Gruppen, die im Bereich des Autohandels tätig sind. Die Kunden des Autohauses lässt die Nachricht über ein eingeleitetes Insolvenzverfahren mit vielen Fragen zurück und es verstreicht oft wertvolle Zeit, bis man die erforderlichen Informationen und Ansprechpartner in Erfahrung bringt.
Teilweise ist in der Anfangsphase schon nicht klar, ob überhaupt ein Insolvenzantrag gestellt wird. Was, wenn man den Nachrichten entnimmt, dass sich die Geschäftsleitung des Vertragshändlers scheinbar ins Ausland abgesetzt hat? Von einer solchen Geschäftsleitung ist kaum zu erwarten, dass sie pflichtgemäß überhaupt noch einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.
Ein Insolvenzverfahren wird aber stets nur auf Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingeleitet. Auch Gläubiger können einen (Fremd-)Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer anderen Person/Gesellschaft stellen. Sie müssen allerdings nach § 14 das Vorliegen eines Insolvenzgrundes beim Schuldner glaubhaft machen; es bedeutet, dass der Gläubiger dem Gericht überzeugend darlegen muss, dass der Schuldner entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Eine volle Beweisführung ist dabei nicht erforderlich, es genügt, wenn das Gericht die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Insolvenzgrundes für überwiegend hält.
Ausreichend ist dafür in jedem Fall die Durchführung einer erfolglosen Zwangsvollstreckung; heißt also, der Gläubiger hat seine Forderung tituliert (einen Vollstreckungsbescheid, ein Gerichtsurteil oder ein notarielles Schuldanerkenntnis), pfändet das Konto des Schuldners und bekommt die Nachricht, dass die Pfändung nicht (vollständig) erfolgreich war.
Aber das dauert Monate! Der Autokunde, der um seine Anzahlung bangt, hat in der Regel keinen Titel und folglich auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu schon einmal mit Beschluss vom 23.10.2008 (Az.: IX ZB 7/08) grundsätzlich festgehalten, dass für eine Glaubhaftmachung nicht ausschließlich die Vorlage eines vollstreckbaren Titels erforderlich ist, aus dem der Gläubiger erfolglos vollstreckt haben muss. Im dort vorliegenden Fall hat das Gericht die Vorlage eines Schreibens ausreichen lassen, in dem der Geschäftsführer der Schuldnerin erklärt hatte, dass die Schuldnerin die Geldansprüche nicht bezahlen können würde. Dies ließ das Gericht ausreichen.
Das Amtsgericht Köln (Beschluss vom 24.07.2024 – Az.: 70a IN 289/23) einen sechsmonatigen Rückstand bei den Sozialversicherungsbeiträgen ausreichen lassen, um allein die Zahlungsunfähigkeit im Rahmen eines Fremdantrages glaubhaft zu machen; eine (erfolgreiche) Vollstreckung war hier nicht erforderlich. Ein Kunde hat jedoch in der Regel von solchen Rückständen überhaupt keine Kenntnis und kann diese aufgrund der geltenden Datenschutzbestimmungen auch nicht in Erfahrung bringen.
Um also hier letztendlich schnell ein gerichtliches Insolvenzverfahren einzuleiten, muss der antragstellende Gläubiger genau die gegenwärtige Situation schildern und das Gericht davon überzeugen, hier ein Verfahren einzuleiten, damit kurzfristig Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Vermögens angeordnet werden. Hier gilt es alle Mittel auszuschöpfen, damit keine wertvolle Zeit verloren geht und damit die Befriedigungsaussichten aller Gläubiger möglichst hoch bleiben.