Die am 1. März 2025 eröffnete Insolvenz des Schaden- und Unfallversicherers ELEMENT Insurance AG stellt viele der rund 300.000 Versicherungskunden vor erhebliche Probleme. Während die meisten Versicherungsverträge zum 1. April 2025 endeten und die Frist zur Forderungsanmeldung am 27. Mai 2025 ablief, rückt nun eine weitere wichtige Frage in den Vordergrund: Können betroffene Kunden unter Umständen Haftungsansprüche gegen ihre Versicherungsvermittler geltend machen?
Für Versicherungsnehmer der ELEMENT Insurance AG, die nun möglicherweise auf unregulierten Schäden sitzen bleiben oder deren Rentenansprüche aus Unfall- oder Haftpflichtversicherungen erloschen sind, ist die Prüfung solcher Ansprüche ein wichtiger Schritt. Eine spezialisierte Anwaltskanzlei kann hierbei wertvolle Unterstützung leisten.
Eckdaten zur Insolvenz der ELEMENT Insurance AG (zur Erinnerung):
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Insolvente Gesellschaft: ELEMENT Insurance AG, Berlin
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens: 1. März 2025 (Amtsgericht Charlottenburg, Az. 36e IN 8660/24)
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Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Friedemann Schade, Kanzlei BRL, Berlin
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Informationsportal des Insolvenzverwalters: www.element-insolvenz.de
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Ende der meisten Versicherungsverträge: 1. April 2025
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Frist zur Forderungsanmeldung (abgelaufen): 27. Mai 2025
Haftungsansprüche gegen Versicherungsvermittler – Eine Chance für Geschädigte?
Angesichts der Insolvenz und der oft nur quotalen Befriedigung aus der Insolvenzmasse sollten betroffene Kunden der ELEMENT Insurance AG prüfen lassen, ob ihr Versicherungsvermittler (Makler oder Versicherungsvertreter) bei der Anbahnung oder Betreuung des Versicherungsvertrages Pflichten verletzt hat. Solche Pflichtverletzungen könnten Schadensersatzansprüche begründen.
Mögliche Ansatzpunkte für eine Vermittlerhaftung:
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Fehlende oder unzureichende Beratung über die Risikosituation des Versicherers: Hat der Vermittler die ELEMENT Insurance AG empfohlen, ohne auf mögliche finanzielle Instabilitäten oder spezifische Risiken hinzuweisen, obwohl ihm diese bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen? Insbesondere bei unabhängigen Maklern besteht eine Pflicht, den Markt zu sondieren und dem Kunden ein bestmögliches Produkt zu empfehlen.
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Fehlerhafte Bedarfsanalyse und Produktempfehlung: Wurde dem Kunden ein Produkt der ELEMENT Insurance AG vermittelt, das seinen Bedürfnissen und seiner Risikobereitschaft nicht entsprach?
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Nichterfüllung der Informationspflichten: Hat der Vermittler die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten, beispielsweise über den Risikoträger ELEMENT hinter einem „White-Label“-Produkt, nicht oder nur unzureichend erfüllt? Viele Kunden wussten möglicherweise nicht, dass ELEMENT der eigentliche Versicherer hinter dem Angebot ihres Vertragspartners war.
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Unterlassene Warnung bei erkennbaren Problemen: Hätte ein sorgfältiger Vermittler Anzeichen für die sich abzeichnende Schieflage der ELEMENT Insurance AG erkennen und seine Kunden warnen oder proaktiv alternative Absicherungen anbieten müssen?
Die Beweislast für eine Pflichtverletzung des Vermittlers liegt zwar grundsätzlich beim Kunden, jedoch sind Vermittler zu einer umfassenden Dokumentation ihrer Beratung verpflichtet. Fehler oder Lücken in dieser Dokumentation können die Position des Kunden stärken.
Betroffene Versicherungsprodukte und die Rolle als „White-Label-Versicherer“:
Die ELEMENT Insurance AG bot eine breite Palette von Schaden- und Unfallversicherungen an (Haftpflicht, Hausrat, Unfall, Kfz-Garantie etc.). Da sie häufig als „White-Label-Versicherer“ agierte, traten Kooperationspartner unter eigenem Namen auf, während ELEMENT das Risiko trug. Dies kann die Identifizierung des tatsächlichen Risikoträgers für den Kunden erschwert haben und ist ein potenzieller Punkt, an dem die Beratung durch den Vermittler entscheidend war. Kunden sollten ihre Versicherungsunterlagen genau prüfen und ggf. die Liste der Kooperationspartner auf dem Portal des Insolvenzverwalters konsultieren.
Sicherung der Versicherungsnehmer und die Grenzen der Insolvenzmasse:
Wie bereits bekannt, gibt es für Schaden- und Unfallversicherer keinen übergreifenden gesetzlichen Sicherungsfonds. Ansprüche müssen primär aus dem Sicherungsvermögen der ELEMENT bedient werden, wobei eine vollständige Deckung nicht garantiert ist. Die Verfolgung von Haftungsansprüchen gegen den Vermittler stellt daher eine separate und potenziell aussichtsreichere Möglichkeit dar, den entstandenen Schaden auszugleichen, da Vermittler in der Regel über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
Rolle der BaFin und Bedeutung des Falls:
Die BaFin hatte der ELEMENT Insurance AG am 17. März 2025 die Geschäftserlaubnis widerrufen. Die Insolvenz hat die Diskussion um Sicherungsmechanismen für Kompositversicherer neu entfacht, bietet aber kurzfristig keine Lösung für die Geschädigten.
Empfehlung: Prüfung von Vermittlerhaftung dringend angeraten
Betroffene Versicherungskunden der ELEMENT Insurance AG sollten nicht zögern, ihre Situation und insbesondere die Beratung durch ihren Versicherungsvermittler kritisch zu hinterfragen. Eine anwaltliche Erstberatung kann klären, ob im individuellen Fall erfolgversprechende Ansatzpunkte für Haftungsansprüche gegen den Vermittler bestehen. Dies gilt umso mehr, als die Frist zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren bereits verstrichen ist und die Aussichten auf eine volle Entschädigung aus der Insolvenzmasse unsicher sind. Die Verjährungsfristen für Ansprüche gegen Vermittler sind ebenfalls zu beachten. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht und 36jähriger Berufserfahrung stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.