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    Home » Immobilie im Nachlass – Erbauseinandersetzung, Pflichtteilsansprüche: Juristisch abgesichert erben und vererben
    Rechtsformen

    Immobilie im Nachlass – Erbauseinandersetzung, Pflichtteilsansprüche: Juristisch abgesichert erben und vererben

    adminBy adminMai 28, 2025Keine Kommentare6 Mins Read
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    Wie werden Immobilien im Nachlass rechtssicher verteilt? Streitigkeiten, Pflichtteile, Testamentsanfechtung und aktuelle Urteile umfassend erklärt.

    Die Immobilie im Fokus des Erbrechts

    Immobilien bilden regelmäßig einen erheblichen Vermögensbestandteil im deutschen Nachlass. In kaum einem anderen Bereich des Erbrechts prallen Interessen von Erblassern und Erben mit solcher Vehemenz aufeinander wie bei der Übertragung, Verwertung und Aufteilung von Grundstücken und Wohnungen. Die komplexen Schnittstellen von Erbschaftsrecht, Pflichtteilsansprüchen, Miteigentum, Testamentsauslegung und Teilungsversteigerung bieten ein breites Konfliktpotenzial, das regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Gerade für Erblasser erschwert die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzeslage die sichere Nachlassplanung, während Erben sich mit erbrechtlichen wie auch mit immobilienrechtlichen Herausforderungen konfrontiert sehen.

    Gesetzliche und testamentarische Erbfolge – Die Immobilie in der Erbmasse

    Nach § 1922 Abs. 1 BGB wird das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben übertragen. Immobilien als Spezialfall des Nachlassvermögens unterliegen dabei spezifischen Regelungen: Die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, dass Miteigentümergemeinschaften entstehen, wenn mehrere Erben vorhanden sind (§ 2032 Abs. 1 BGB). Diese sogenannte Erbengemeinschaft ist zwingend und „kraft Gesetzes“ (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2016 – IV ZR 513/15:

     „Die Erbengemeinschaft ist darauf angelegt, durch Auseinandersetzung beendet zu werden.“).

    Bereits hier entstehen erste Streitpunkte: Wird eine Immobilie durch Testament oder Erbvertrag einem einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmer zugewandt, ist die Auslegung häufig umstritten. Der BGH stellt klar: „Maßgeblich ist, ob der Erblasser nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt hat.“ (BGH, Beschluss v. 24.09.2014 – IV ZB 11/14). 

    Konsequente Testamentsgestaltung ist daher zentrale Präventionsmaßnahme gegen spätere Konflikte.

    Besonderheiten der Immobilienübertragung im deutschen Erbrecht

    Die Übertragung von Immobilien ist nach § 873 BGB an eine Eintragung im Grundbuch gebunden. Im Erbfall ersetzt der Erbschein nach § 35 GBO den bisherigen Eigentumsnachweis. Für das Grundbuchamt besteht Bindungswirkung des Erbscheins (vgl. BayObLGZ 1999, 151, 154). Schwierigkeiten ergeben sich typischerweise bei Streit um die Testamentsauslegung oder um Anfechtungen nach § 2080 BGB, etwa wegen Irrtums, Drohung (§ 2078 ff. BGB).

    Gerade bei wertvollen Immobilien sind Pflichtteilsberechtigte (§ 2303 ff. BGB) involviert: Nicht selten liegt der Immobilienwert weit über dem übrigen Nachlass, sodass Pflichtteilsansprüche regelmäßig auf Zahlung durch die Immobilienerben hinauslaufen. 

    Das OLG Frankfurt a. M. stellt hierzu fest: „Der Pflichtteilsanspruch ist stets auf Geld gerichtet, auch wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien besteht“ (OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.03.2013 – 20 W 251/12). Dies hat zur Folge, dass Miterben im Zweifel Immobilien verkaufen oder beleihen müssen, um Pflichtteilsansprüche zu bedienen.

    Erbengemeinschaft und Teilungsversteigerung: Praktische und rechtliche Herausforderungen

    Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht nach § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft. Einigkeit über die Verwertung der Immobilie ist hierbei oft nicht erreichbar. Rechtsdogmatisch wird die Erbengemeinschaft als „auf Auseinandersetzung angelegt“ beurteilt (BGH, Urteil vom 28.09.2016 – IV ZR 513/15). Jeder einzelne Miterbe kann nach § 2042 Abs. 1 BGB „jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit der Anteil nicht durch Verfügung von Todes wegen gebunden ist“.

    Das gesetzliche Instrument der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) kommt bei fehlender Einigung zum Einsatz. Nach herrschender Meinung ist die Auseinandersetzungsklage nicht erforderlich, sobald ein Miterbe die Versteigerung betreibt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2014 – 5 W 1/14). Dies birgt Sprengkraft: „Die Teilungsversteigerung lässt sich grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung aller Miterben abwenden“ .

    Streitig ist, inwieweit ein Erblasser durch Testamentsgestaltung die Teilungsversteigerung dauerhaft ausschließen kann. Während der BGH (Beschluss vom 19.06.2007 – IV ZB 42/06) eine Bindungswirkung durch Teilungsanordnung nach § 2048 BGB anerkennt, bleibt umstritten, wie weit der Gestaltungsspielraum reicht.

    Pflichtteilsrechtliche Feinheiten: Bewertung, Auskunft, Informationsrechte

    Pflichtteilsberechtigte haben nach §§ 2314, 2317 BGB umfangreiche Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche. Die Wertermittlung der Immobilie führt vielfach zu Streit, insbesondere bei Differenzen bezüglich Sachverständigenwahl und Bewertungsmethoden. Der BGH betont: „Der Erbe ist zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet, sofern der Pflichtteilsberechtigte dies wünscht“ (BGH, Urteil v. 19.06.2013 – IV ZR 239/12). 

    Bei der Bewertung ist nicht der Verkehrswert am Todestag, sondern der zum Zeitpunkt der Anspruchsdurchsetzung maßgeblich, soweit keine besonderen Umstände vorliegen (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15).

    Zur Vermeidung von Streit empfiehlt die Literatur eine möglichst detaillierte Dokumentation aller wertsteigernden und wertmindernden Umstände.

    Testamentsanfechtung bei Immobilientransfers: Indizien und rechtliche Hürden

    Die Anfechtung eines Testaments im Zusammenhang mit Immobilien ist häufig ein probates Mittel, insbesondere bei vermuteter Benachteiligung von nahen Angehörigen. Nach § 2078 BGB ist eine Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung möglich. Die Beweislast liegt beim Anfechtenden (BGH, Urteil v. 21.11.2012 – IV ZR 150/12: „Anforderungen an die Darlegung eines Motivirrtums sind regelmäßig hoch“).

    Erheblich für die Praxis: Der Gesetzgeber hat die Fristen im Blick behalten (§ 2082 BGB – innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes), was strenge Beachtung erfordert, da andernfalls die Berufung auf die Anfechtungsgründe ausgeschlossen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.01.2013 – I-3 Wx 239/12).

    Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung und Immobiliensicherung

    Kommt es im Nachlass zu Streit über die Verwaltung einer Immobilie (etwa über Vermietung, Instandhaltung oder Verkauf), sind unterschiedliche Handlungsoptionen denkbar: Die Nachlassverwaltung nach §§ 1981 ff. BGB kann auf Antrag eines Erben angeordnet werden, wie das OLG München betont (Beschluss vom 13.04.2016 – 34 Wx 114/16). Die Testamentsvollstreckung gemäß § 2203 BGB dient dazu, die Immobilie bis zur Auseinandersetzung zu sichern und Konflikte zu minimieren (Palandt/Weidlich, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2203 Rn. 2).

    Steuerrechtliche und kostenrechtliche Aspekte im Erbfall

    § 23 EStG führt dazu, dass Veräußerungsgewinne aus Immobilien nur dann steuerpflichtig sind, wenn der Zehnjahreszeitraum unterschritten ist. Die Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Verkehrswert (§ 12 Abs. 3 BewG). Erhebliche Relevanz hat dies für die Entscheidung, ob eine Immobilie rasch verkauft wird, um Pflichtteile auszuzahlen, oder ob eine Vermietung angestrebt wird. Besonderheiten gelten für eigengenutzte Immobilien, die unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) vererbt werden können (vgl. BFH, Urteil vom 11.07.2019 – II R 38/16).

    Fazit: Rechtssicherheit bei Immobilien im Nachlass schaffen

    Die Übertragung, Verwaltung und Aufteilung von Immobilien im Nachlass sind juristisch hochkomplex und mit erheblichen Risiken für alle Beteiligten verbunden. Die Vielzahl aktueller Urteile sowie fortlaufende Novellierungen erfordern erbrechtliche Expertise – sowohl bei der Nachlassplanung als auch im Erbauseinandersetzungsverfahren. Friktionen zwischen Erben, Pflichtteilsberechtigten und weiteren Anspruchstellern lassen sich durch stringente Testamentsgestaltung, fundierte Bewertung und frühzeitige Einbindung fachkundiger Beratung erheblich minimieren.


    Für die sachgerechte Planung und effektive Lösung erbrechtlicher Streitigkeiten rund um Immobilien empfiehlt sich die frühzeitige Prüfung und Begleitung durch spezialisierte Fachanwälte.

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     rund ums Testament: 

    – Testament richtig erstellen – Checkliste REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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    FAQ – Immobilie im Nachlass: Häufige Fragen und fundierte Antworten



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