Immer größere Schwierigkeiten und Probleme im Zahlungsverkehr wegen Missbrauchsfällen.
Die Schadensfälle häufen sich – nicht autorisierte Zahlungen mit Kreditkarten der Kunden sind ein bedeutendes Problem im Zahlungsverkehr geworden, wobei insbesondere Kunden der DKB, Targo Bank, Commerzbank AG oder Postbank AG betroffen sind. Die Datendiebstähle erfolgen oft durch Besuch des Nutzers auf gefälschten Webseiten, durch Betrugsmaschen oder seitdem neusten auch bei Ebay. Teilweise sind auch die Seiten oder Datenbestände von Banken durch Kriminelle entwendet und an Täter im großen Still verkauft worden, um mit diesen Daten auf Konten zugreifen zu können.
Was sollte der Kunde sofort tun ?
Wenn Sie nicht von Ihnen autorisierte Zahlungen entdecken, sollten Sie unverzüglich die betroffene Bank anrufen und das Konto „sperren“ lassen. Sollten die Zahlungen über eine Kredit- oder Girokarte erfolgt sein, sind auch die Karten sofort zu sperren.
Dazu sind sie sogar verpflichtet (vgl. § 675 l Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wichtig zu wissen: Sofern nach der Meldung weitere Beträge missbräuchlich abverfügt worden, müssen diese auf jeden Fall von der Bank erstattet werden (vgl. § 675 v Abs. 5 BGB) !
Aus Beweisgründen ist darin anschließend auch eine Strafanzeige bei der Polizei dringend zu empfehlen.
Welche Ansprüche hat der Bankkunde ?
Grundsätzlich ist die Bank im Falle nicht autorisierter Zahlungsvorgänge verpflichtet, „dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.“ (vgl. § 675 u Abs. 1 Satz 2 BGB).
Soweit so gut, aber fern jeglicher Realität, da Banken und Sparkassen diese Erstattungsansprüche der Kunden unter Verweis auf eine angebliche Autorisierung durch den Kunden oder eines grob fahrlässigen Verhaltens des Kunden ablehnen. Diese Ablehnung erfolgt, obwohl es keinen generellen Anscheinsbeweis für die Autorisierung durch den Kunden gibt – im Gegenteil:
Die alleinige Darlegungs- und Beweislast für eine Autorisierung oder eine grob fahrlässige Verletzung möglicher Nutzungsbedingungen (z.B. wenn die PIN auf die Karte geschrieben wurde) liegt ausschließlich und alleine bei dem Kreditinstitut (vgl. § 675 w BGB).
Sollte also die Bank die Erstattung verweigern, bleibt dem Kunden nichts anderes übrig, als einen fachkundigen Anwalt einzuschalten und mit dessen Hilfe ggf. gerichtlich gegen die Bank vorzugehen …
Die Rechtslage …
Sollte der Kunde dann die Erstattung über das Gericht einfordern, kommt es wie in jedem Rechtsstreit auf den Einzelfall an. Mit Hilfe Ihres Anwalts sollte der Kunde detailliert schildern (können), was an dem besagten Zeitraum der nicht autorisierten Zahlungen tatsächlich passiert ist.
Sollte der Kunde bspw. beweisen können, dass er sich zum Zeitpunkt der Abverfügung in Österreich im Ski-Urlaub befunden hat, die Kreditkarte des Kunden aber (missbräuchlich) in Hamburg verwendet wurde, stehen die Chancen natürlich weitaus besser als für einen Kunden, dem die Kreditkarte mit samt Geldbeutel gestohlen worden ist. Gerade in letztgenannten Fällen behauptet die Bank oftmals, dass sich in dem Geldbeutel auch die entsprechenden Passwörter oder PINs befunden hätten.
Oftmals wird von den Kreditinstituten auch unter Verweis auf ein fahrlässiges Verhalten des Kunden bzw. eine fahrlässige Verletzung seiner Vertragspflichten eine Erstattung abgelehnt. Letzteres kommt bspw. in Betracht, wenn der Kunde die „personalisierten Sicherheitsmerkmale“ (also PIN oder sonstige Passwörter) nicht ausreichend vor unbefugtem Zugriff Dritter schützt. Beispiel: Die PIN wurde auf Papier notiert und in derselben Tasche wie die gestohlene Kreditkarte aufbewahrt.
Aber auch hier gilt: Die Behauptung einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kunden muss vom Kreditinstitut bewiesen werden. Die Beurteilung, wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung und hängt somit stark von der Sichtweise und Erfahrung des Gerichts sowie der speziellen Darstellung des Falles durch die Kläger ab.
Hilfestellung …
Die Kanzlei Zagni Rechtsanwälte unterstützt bereits seit Jahren Kunden von Banken und Sparkassen im gesamten Bundesgebiet aktiv bei der Durchsetzung Ihrer Erstattungsansprüche und setzt diese Ansprüche auch im Klageweg durch. Wenn Sie von einem Kreditkarten- oder Onlinebanking-Missbrauch betroffen sind, scheuen Sie sich nicht, zumindest eine Erstberatung bei einem fachkundigen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin durchzuführen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung und besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten und die weitere Vorgehensweise.
Patrick M. Zagni
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht