„Die Staatsanwaltschaft hat beantragt Ihre Bewährung zu widerrufen.“
So oder so ähnlich kann ein Schreiben lauten, das vielen Betroffenen zunächst den Boden unter den Füßen wegzieht. Doch was genau heißt das?
Sie wurden vor einiger Zeit von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Freiheitsstrafe mussten Sie jedoch nicht in einem Gefängnis absitzen, sondern die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das bedeutet, das Gericht hat Ihnen die Chance gegeben hat, sich außerhalb des Gefängnisses zu bewähren. Kommt es jedoch während dieser Bewährungszeit zu neuen Straftaten oder werden Auflagen und Weisungen nicht eingehalten, kann die Bewährung widerrufen werden (§ 56f StGB).
Das bedeutet konkret: Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht geht davon aus, dass Sie sich nicht wie erwartet bewährt haben. Aus diesem Grund sollen Sie die Freiheitsstrafe nun doch antreten. Besonders schockierend ist dabei, dass ein teilweiser Vollzug der Strafe nicht in Betracht kommt. Hier heißt es leider: Ganz oder garnicht.
Das kann im schlimmsten Fall bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug bedeuten. Es drohen nicht nur die Einschränkung der persönlichen Freiheit – oft hängen daran auch der Verlust des Arbeitsplatzes, familiäre Belastungen, soziale Stigmatisierung und eine enorme psychische Belastung auch für Kinder, Partner und Angehörige.
Und gerade deshalb gilt: Keine Panik bekommen.
In vielen Fällen ist der Widerruf noch nicht rechtskräftig, und es gibt rechtliche Möglichkeiten, die Vollstreckung zu verhindern. Das Gericht muss sorgfältig prüfen, ob der Widerruf tatsächlich gerechtfertigt ist oder ob nicht mildere Mittel ausreichen.
Lassen Sie unbedingt anwaltlich prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf tatsächlich vorliegen. Je früher Sie sich anwaltlich beraten lassen, desto besser sind die Chancen, Ihre Freiheit zu bewahren. Ich prüfe für Sie die Erfolgsaussichten, beantrage Akteneinsicht, analysiere die juristische Ausgangslage und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie. Mein Ziel ist klar: einen drohenden Bewährungswiderruf abwenden oder zumindest die Folgen so weit wie möglich abmildern.
Auch wenn Sie sich gerade in einer kritischen Situation befinden – es ist noch nichts entschieden. Oft gibt es mehr Handlungsspielraum, als man zunächst denkt. Verlieren Sie keine Zeit – melden Sie sich bei mir, damit wir Ihre Optionen besprechen können.
Gerne können Sie mich telefonisch (0152 53294372) oder per E-Mail (ef@farahzadi.de) kontaktieren.