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    Home » „Ich bin schwanger“ reicht nicht – Wenn der Mutterschutz an einem Satz scheitert
    Rechtsformen

    „Ich bin schwanger“ reicht nicht – Wenn der Mutterschutz an einem Satz scheitert

    adminBy adminJuni 14, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Sie war schwanger. Und sie wurde gekündigt. Zwei Tatsachen, die in Deutschland eigentlich unvereinbar sind  oder es zumindest sein sollten. Doch was nach einem klaren Fall von Kündigungsschutz aussieht, endete mit einer bitteren Niederlage vor Gericht. Denn das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 6 SLa 542/24) entschied: Die Kündigung war wirksam. Der Mutterschutz griff nicht. Warum? Weil die Arbeitnehmerin zwar ihre Schwangerschaft mitteilte – aber nicht richtig.

    Der Knackpunkt: Die Mitteilung kam zu spät  und vor allem zu ungenau. Kein ärztlicher Nachweis, kein voraussichtlicher Entbindungstermin, kein Beleg, der dem Arbeitgeber eine rechtliche Einschätzung ermöglicht hätte. Nur ein kurzer Hinweis auf die Schwangerschaft. Für das Gericht war das zu wenig. Denn der besondere Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG setzt mehr voraus als bloße Information: Er verlangt Klarheit, Nachweisbarkeit und rechtzeitiges Handeln. Und genau das fehlte hier.

    Das Urteil ist ein Weckruf. 

    Denn es zeigt: Mutterschutz schützt nicht automatisch. Er ist kein stiller Begleiter, der im Hintergrund wirkt. Er ist ein Anspruch, der aktiv eingefordert werden muss  und zwar richtig. Wer sich auf den Schutz verlässt, ohne ihn sauber zu begründen, riskiert alles. Zwei Wochen  so lang ist das Zeitfenster, das das Gesetz für die nachträgliche Mitteilung gewährt. Und wer innerhalb dieser Frist nicht liefert, was das Gesetz erwartet, steht trotz Schwangerschaft womöglich ohne Job da.

    Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit seinem Urteil die Latte hochgelegt. Nicht, weil es Schwangere benachteiligen will – sondern weil es betont, wie wichtig rechtsklare Kommunikation im Arbeitsverhältnis ist. „Ich bin schwanger“ – das allein reicht eben nicht. Es braucht einen Beleg. Einen klaren Satz. Eine ärztliche Bescheinigung. Einen Termin. Denn der Mutterschutz schützt nur dann, wenn er auch sichtbar gemacht wird.

    Für Arbeitnehmerinnen heißt das: Wer den gesetzlichen Schutz wirklich nutzen will, muss mehr tun als reden. Sie muss belegen. Nachweisen. Dokumentieren. Und das schnell. Für Rechtsberater und Anwälte bedeutet das: Aufklärung ist Pflicht. Denn zwischen Kündigung und Kündigungsschutz liegt oft nur ein einziger Satz – aber der muss sitzen.



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