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    Home » HUK Coburg Prozessvertreter scheitert mit weiterem Prozessverschleppungsversuch, LG Köln, 20 O 193/24
    Rechtsformen

    HUK Coburg Prozessvertreter scheitert mit weiterem Prozessverschleppungsversuch, LG Köln, 20 O 193/24

    adminBy adminMai 16, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Chronologie:

    Bei den drei Klägerinnen handelt es sich um die Erbinnen einer auf Ischia verstorbenen Patientin. Deren Tod basierte nach Auffassung mehrerer fachmedizinischer Gutachten auf grobe ärztliche Fehlleistungen in einer vor Ort ansässigen Klinik. Nachdem die HUK Coburg, als Rechtsschutzversicherer der Verstorbenen zunächst den Deckungsschutz für das Vorgehen gegen die Klinik erteilt hat, verweigert sie seit geraumer Zeit die für die in Italien involvierten Anwälte zu zahlenden Honorarzahlungen, die konkret nach den in Italien bestehenden Ministerialdekreten festgelegt sind, die sie für überhöht erachtet, unter Bezugnahme auf einen Hinweis einer Quelle aus Italien, ohne diese jedoch benennen zu wollen, oder zu können. Dem Prozessvertreter der HUK Coburg ist es mittels einer Vielzahl von Prozessverzögerungstaktiken bereits gelungen, den Fortgang des Verfahrens am Tribunale di Napoli um rund zwei Jahre zu verzögern.

    Dem vorliegenden Deckungsprozess gegen die HUK Coburg ging ein Verfahren voraus, das aus formellen Gründen nicht erfolgreich betrieben werden konnte. Der Vertreter der HUK Coburg verabsäumte die vom Landgericht Köln gesetzte Klageerwiderungsfrist „mal eben“ um neun Monate, allerdings ohne negative Konsequenzen, um sodann im mündlichen Termin lediglich die Passivlegitimation zu bestreiten, die indes nach Hinweis des Vorsitzenden der Kammer unbedenklich war. Am letzten Tag der sodann eingeräumten Drei-Wochen-Frist bestritt er dann lediglich die Aktivlegitimation, da Alleinerbe der Verstorbenen deren Ehemann war, der zwischenzeitlich aber auch verstarb. Da der Vertreter der HUK sich einer sodann erklärten Abtretung an die jetzige Klägerin mittels Widerspruchs widersetzte, musste der Prozess praktisch inhaltsgleich neu eingeklagt werden, wobei der HUK-Vertreter keine Gelegenheit auslässt, alle möglichen weiteren Dinge zu bestreiten, auch diejenigen, die allseits bekannt sind, wie etwa den Tod der Mutter und des Vaters der Klägerinnen, trotz Kenntnis der Sterbeurkunde, die Erbschaft, die Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Klägerinnen, den Erhalt von Honorarnoten, selbst wenn dieser mittels eidesstattlicher Versicherung durch die drei Schwestern eindeutig dargelegt ist. Der Prozessvertreter der HUK Coburg zeichnet sich überdies auch aus anderen Deckungsprozessen dadurch aus, dass er praktisch „ausnahmslos“ Fristverlängerungen zu vom Gericht gesetzten Fristen begehrt, die er sich kurz vor Ablauf nochmals gerne verlängern lässt.

    Aktueller Verfahrensstand:

    Aufgrund sämtlichen Bestreitens durch den HUK-Coburg-Vertreter avisierte das Landgericht Köln nun die Ladung zu einem weiteren Gerichtstermin, an dem die drei Klägerinnen und die in Italien befasste Anwältin der Klägerinnen erklären mögen, ob die strittige Honorarnote übermittelt und erhalten worden ist. Auf den anberaumten Termin im Juli 2025 angesprochen, fällt dem HUK-Vertreter nichts besseres ein, als dem Gericht mitzuteilen, für ihn seien nur „Vorschläge ab September möglich, da der avisierte Termin in die Sommerferien falle“. Nun wurde es aber auch dem Vorsitzenden der Landgerichtskammer offensichtlich zu „bunt“, denn er informierte sich über die Großkanzlei, für die der Prozessvertreter der HUK tätig ist und erhielt die Mitteilung, es „könnten in den Sommerferien durchgehend Termine wahrgenommen werden“.

    Anmerkungen von Ciper & Coll.:

    Anwälte, die auf Versicherungsseite offensichtlich rechtsmissbräuchlich in reiner Prozessverschleppungsabsicht tätig sind, müssen sich den Vorwurf gefallen lassen, sich standeswidrig zu verhalten. Es gibt ein legitimes Interesse daran, bei Überlastung, Überarbeitung oder aber Terminkollisionen um Fristverlängerungen zu bitten. Diese prozessuale Möglichkeit darf indes nicht in erheblichem Maße überstrapaziert werden und erkennbar im Sinne einer „schikanösen“ Verschleppungsstrategie. In solchen Fällen ist es angebracht und erfreulich, wenn befasste Gerichte diese „Masche“ bemerken und ihr mit klaren Reaktionen „Contra“ bieten, so wie hier, meint Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.



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