Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers nach niederländischem Recht
Sofern der Arbeitnehmer bereits über ein entsprechend ausgestattetes Homeoffice verfügt, sind keine weiteren Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen. Die Arbeitgeber sind jedoch dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer über die sichere Arbeitsweise zu informieren und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Sollte der Arbeitgeber seiner Pflicht im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht nachkommen, kann dies zu einem Bußgeldbescheid durch die Aufsichtsbehörde SZW (Niederländisches Ministerium für Soziales) führen. Darüber hinaus können die Arbeitnehmer zivilrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen.
Die Beweispflicht liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Maßgeblich ist dabei, dass sich der Schaden während der Arbeitszeit ereignet hat. Ist der Schaden durch normale Haus-, Garten- oder Freizeitunfälle entstanden, werden diese zunächst vom Arbeitnehmer übernommen. Kann dieser jedoch beweisen, dass der Schaden sich durch eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers realisiert hat, so fällt die Beweispflicht auf den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sich zu exkulpieren, indem er nachweist, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Von großer Relevanz ist dabei die Erfüllung der geltenden Gesundheits- und Sicherheitspflichten. Ein Präzedenzfall aus dem Jahr 2006 am Amsterdamer Berufungsgericht verdeutlicht die Tragweite.
Rechtsprechung zu Pflichten des Arbeitgebers
Ein Homeoffice-Mitarbeiter erkrankte in der Folgezeit am sogenannten RSI-Syndrom (Mausarm). Daraufhin erhob er Klage auf Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer konnte nachweisen, dass die Ursache seiner Beschwernis das Arbeiten am Bildschirm ist. Der Arbeitgeber hingegen konnte sich hinsichtlich seiner Sorgfaltspflicht nicht exkulpieren. Er hatte keine Anstrengungen getätigt, um einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zu gewährleisten. Es wurden dem Arbeitnehmer weder geeignete Arbeitsmittel noch eine ergonomische Arbeitsumgebung zur Verfügung gestellt.
Die Anschaffung der Arbeitsmittel erfolgte auf Kosten des Arbeitnehmers. Zudem verfügte er weder über einen ergonomischen Bürostuhl noch über einen verstellbaren Schreibtisch. Dieser wurde etwa vom Arbeitnehmer aus einer alten Tür gebaut. Des Weiteren hat der Arbeitgeber es versäumt, den Arbeitnehmer über die Vermeidung bzw. Begrenzung von Gefahren am Arbeitsplatz zu informieren. Das Gericht befand, dass der Arbeitgeber seiner Sorgfaltspflicht nicht gerecht wurde. Er hatte es versäumt, seine Pflichten als Arbeitgeber im Hinblick auf die Arbeitskonditionen zu erfüllen.
Reduzierung des Haftungsrisikos
Es wird empfohlen, auf gute Arbeitsbedingungen innerhalb des Unternehmens zu achten, um das Haftungsrisiko zu minimieren. Hierbei sollte auf den körperlichen und psychischen Zustand des Arbeitnehmers präventiv geachtet werden, damit Beschwerden vermieden werden.
Hier eine Liste zur Minimierung von Haftungsrisiken im Homeoffice:
- Stellen Sie Ihren Mitarbeitern ergonomische Arbeitsmittel zur Verfügung.
- Geben Sie Ihren Mitarbeitern entsprechende Informationen und Anweisungen bezüglich der Reduzierung von möglichen Risiken (psychischen oder physischen) im Homeoffice.
- Pflegen Sie einen regelmäßigen Kontakt zu Ihren Mitarbeitern im Homeoffice
- Achten Sie auf die Arbeitslast ihrer Mitarbeiter.
- Lassen Sie sich in regelmäßigen Abständen von einer Fachkraft bezüglich Arbeitssicherheit und Arbeitnehmersicherheit beraten. Diese kann vollumfänglich prüfen, ob arbeitsrechtlich alle Voraussetzungen erfüllt werden.
- Legen Sie für die Mitarbeiter eine “Regelung zur Heimarbeit” in einer Kontrollvereinbarung nieder, um die Einhaltung der Pflichten zu gewährleisten.
Fragen zu Pflichten des deutschen Arbeitgebers in den Niederlanden
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