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    Home » Haftung des Architekten für Fachplanung
    Rechtsformen

    Haftung des Architekten für Fachplanung

    adminBy adminMai 22, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Wenn Sie einen Architekten mit der kompletten Planung und Überwachung (der sogenannten „Vollarchitektur“) für Ihr Bauvorhaben beauftragen, dann ist dieser Architekt grundsätzlich auch dafür verantwortlich, dass alle fachplanerische Bereiche des Baus fachgerecht ausgeführt werden – so etwa die Haustechnik (etwa Sanitär, Heizung und Lüftung bzw. sog. Technische Gebäudeausrüstung, kurz TGA). Das gilt auch dann, wenn kein separater Fachplaner für diese Bereiche beauftragt wurde.

    Zum Fall: 

    Ein Bauherr ließ sein Fitnessstudio erweitern. Der Architekt sollte alles – inklusive des neuen Sanitär- und Saunabereichs – planen und die Arbeiten überwachen. Später zeigte sich ein Mangel: Die Duschen waren undicht, weil die Duschrinnen nicht richtig abgedichtet waren. Der Bauherr wollte den Schaden vom Architekten ersetzt bekommen.

    Der Architekt meinte jedoch, nicht verantwortlich zu sein: Für die Haustechnik sei das Sanitärunternehmen zuständig gewesen. Außerdem hätte dieses Unternehmen auch die notwendige Überwachung gemacht und er selbst habe die Fehler gar nicht erkennen müssen.

    So hat das Gericht entschieden: 

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 06.03.2025 – 22 U 55/24) stellte klar: Der Architekt war sehr wohl verpflichtet, die Arbeiten auch im Bereich der Haustechnik zu überwachen. Selbst wenn das Sanitärunternehmen die Ausführung überwacht hat, reicht das nicht: Die Kontrolle durch den Architekten kann dadurch nicht ersetzt werden. Mit dem Auftrag zur Vollarchitektur darf der Bauherr erwarten, dass „sein“ Architekt alles Wesentliche im Blick behält – es sei denn, es wurde ausdrücklich und vorab etwas anderes mitgeteilt .

    Der Architekt hätte den Bauherrn außerdem rechtzeitig und klar informieren müssen, falls er bestimmte Leistungen oder Überwachungen nicht übernimmt oder wenn zusätzliche Fachleute benötigt werden. Unterlässt er das, bleibt er verantwortlich, selbst wenn ihm für die Haustechnik die nötige Sachkunde fehlen sollte .

    Das bedeutet für Bauherren in der Praxis: 

    Wenn Sie als Bauherr einen Architekten beauftragen und keinen eigenen Fachplaner für die Haustechnik, Elektrik oder ähnliche Gewerke mit ins Boot holen, muss der Architekt auch deren Planung und Ausführung überwachen. Sieht sich der Architekt hierzu nicht in der Lage, muss er Sie vorher darauf hinweisen, damit Sie ggf. einen Fachmann engagieren können. Andernfalls können Sie später Schadensersatz verlangen, wenn Mängel auftreten – wie im entschiedenen Fall.

    Doch selbst wenn Fachplaner beauftragt sind, hat der Architekt jedenfalls zu prüfen, dass diese ihren eigenen Planungs- und Überwachungspflichten nachkommen.

    Fazit:

    Kommt es bei fachplanerischen Gewerken zu Planungs- oder Ausführungsfehlern, die bei einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung offenkundig gewesen wären, haftet häufig auch Ihr Architekt – unabhängig davon, ob Sie einen Fachplaner beauftragt haben oder nicht!



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