Jeder, der seinen Namen einmal bei Google eingegeben hat, weiß: Das Internet vergisst nicht. Alte Zeitungsartikel, Foreneinträge oder Fotos können auch Jahre später noch auffindbar sein – oft mit unangenehmen Folgen für das Privat- oder Berufsleben. Doch ist es möglich, solche Informationen löschen zu lassen?
Das „Recht auf Vergessenwerden“ in Europa
Tatsächlich gibt es seit dem Jahr 2014 ein sogenanntes „Recht auf Vergessenwerden“. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem viel beachteten Urteil entschieden, dass Suchmaschinen wie Google verpflichtet sein können, bestimmte Links aus den Suchergebnissen zu entfernen, wenn dadurch Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
Rechtlich verankert ist dieses Recht heute in Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dort ist geregelt, dass betroffene Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung personenbezogener Daten verlangen können. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Daten „nicht mehr notwendig“ sind oder „unrechtmäßig verarbeitet“ wurden.
Link zum Gesetzestext (Art. 17 DSGVO):
👉 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679
Wie stelle ich einen Antrag auf Löschung bei Google?
Wenn Sie einen bestimmten Suchtreffer entfernen lassen möchten, können Sie einen Antrag direkt bei Google oder anderen Suchmaschinenbetreibern einreichen. Google bietet dafür ein eigenes Formular an:
🔗 Google-Antragsformular:
https://support.google.com/legal/troubleshooter/1114905?hl=de
Sie müssen angeben:
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Welche Links konkret entfernt werden sollen
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Eine Begründung, warum die Inhalte Ihre Rechte verletzen
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Einen Identitätsnachweis (z. B. Ausweiskopie)
Der Betreiber prüft dann, ob Ihr Interesse am Schutz Ihrer Privatsphäre das öffentliche Interesse an der Information überwiegt.
Was tun, wenn Google ablehnt?
Wird Ihr Antrag abgelehnt, gibt es mehrere Wege:
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Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, z. B. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI):
https://www.bfdi.bund.de -
In ernsteren Fällen: gerichtliche Geltendmachung Ihres Anspruchs – hier empfiehlt sich die anwaltliche Beratung
Was kann (und was nicht) gelöscht werden?
Wichtig zu wissen: Das „Recht auf Vergessenwerden“ hat Grenzen.
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Es betrifft nur die Suchergebnisse, nicht den Inhalt der Ursprungsseite.
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Bei öffentlich relevanten Informationen – z. B. über Politiker oder Straftaten – überwiegt meist das öffentliche Interesse.
Ein Beispiel: Ein 10 Jahre alter Artikel über eine Ordnungswidrigkeit kann entfernt werden. Eine strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit schwerwiegenden Delikten hingegen bleibt meist auffindbar.
Ja, Sie haben grundsätzlich das Recht, bestimmte Informationen aus Suchmaschinen entfernen zu lassen – allerdings nicht grenzenlos. Je nachdem, wie alt die Informationen sind, ob sie noch aktuell oder relevant sind, und ob ein öffentliches Interesse besteht, kann über eine Löschung entschieden werden.
Wichtig ist: Sie müssen aktiv werden. Nur wer den Antrag stellt, kann seine digitale Privatsphäre auch schützen.