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    Home » Gut gemeint – aber oft mit bösen Folgen
    Rechtsformen

    Gut gemeint – aber oft mit bösen Folgen

    adminBy adminJuli 14, 2025Keine Kommentare5 Mins Read
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    Das Berliner Testament ist eine der beliebtesten Testamentsformen unter Ehepaaren. Es wirkt einfach, gerecht und verbindlich: Die Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod beider Eltern. Doch genau diese Konstruktion ist rechtlich heikel – und führt immer wieder zu enttäuschten Erwartungen, steuerlichen Nachteilen und Streit innerhalb der Familie. Dieser Beitrag zeigt, welche rechtlichen Fallstricke mit dem Berliner Testament verbunden sind – und warum eine Überprüfung oft sinnvoll ist.

    1. Bindungswirkung – wenn der Ehegatte nicht mehr frei entscheiden kann
    Das Berliner Testament ist in der Regel wechselbezüglich: Nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners kann der andere es nicht mehr allein ändern. Diese Bindung soll Sicherheit schaffen – wirkt aber oft als rechtliches Gefängnis. Denn wenn sich die Lebensverhältnisse ändern, z. B. durch Streit mit den Kindern, neue Partnerschaften oder Pflegebedürftigkeit, ist eine Anpassung meist ausgeschlossen.

    2. Pflichtteilstaktik – die einmalige Chance beim ersten Erbfall
    Kinder, die durch das Berliner Testament zunächst „enterbt“ sind, haben nach dem Tod des ersten Elternteils einen Pflichtteilsanspruch. Viele verzichten aus familiärer Rücksicht darauf, diesen geltend zu machen. Doch genau das ist aus juristischer Sicht problematisch. Wer in diesem Moment den Pflichtteil verlangt, läuft nicht Gefahr, beim zweiten Erbfall leer auszugehen. Wer schweigt, verliert oft dauerhaft. Eine Pflichtteilstaktik muss also rechtzeitig durchdacht sein.

    3. Steuerfalle bei Immobilienvermögen
    Ein Ehepaar hat eine Immobilie im Wert von 800.000 €. Nach dem Tod des ersten Partners geht das gesamte Vermögen auf den anderen über – steuerfrei dank Ehegattenfreibetrag. Beim Tod des Überlebenden sollen die Kinder erben – aber nun nur noch mit dem Freibetrag von 400.000 € pro Kind. Der doppelte Steuervorteil ist verschenkt. Das kann zehntausende Euro an Steuerlast bedeuten, die bei geschickterer Testamentsgestaltung vermeidbar gewesen wären.


    4. Enterbung durch Nachbindung – unterschätzt und oft zu spät bemerkt

    Viele Ehepaare glauben, ihre Kinder seien durch das Berliner Testament geschützt. Tatsächlich aber verhindert die Bindungswirkung, dass der überlebende Ehepartner das Testament ändern kann – selbst wenn sich die Beziehung zu den Kindern massiv verschlechtert oder sie sich abwenden. Umgekehrt kann der überlebende Ehegatte auch keine gerechtere Aufteilung mehr vornehmen, wenn neue Erkenntnisse oder Bedarfe entstehen. Die starre Bindung entzieht dem Längerlebenden jede Gestaltungsmöglichkeit.

    5. Zu späte Korrektur – wenn das Testament nicht mehr aufgehoben werden kann
    Viele Menschen erkennen erst Jahre nach der Errichtung, dass das Berliner Testament nicht mehr passt. Doch sobald einer der Ehepartner verstorben ist, ist es in der Regel zu spät. Dann bleibt nur noch die Anfechtung oder ein erbvertraglicher Weg – beides juristisch schwierig und konfliktbeladen. Wer diese Situation vermeiden will, sollte das Testament regelmäßig überprüfen lassen – und insbesondere Änderungsvorbehalte oder Rücktrittsrechte in die Gestaltung einbauen.

    6. Einheitslösung oder Trennungslösung? Aktuelle Rechtsprechung klärt die Auslegung
    Eine aktuelle Entscheidung des OLG Naumburg (Beschluss vom 08.01.2025 – 2 Wx 82/23) zeigt, wie wichtig die präzise Formulierung im Berliner Testament ist. Das Gericht entschied, dass eine Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vollerbe in der Regel auf die sogenannte Einheitslösung hinweist – auch in Patchworkfamilien. Die bloße Existenz getrennter Konten zu Lebzeiten oder eine vage Regelung über den Umgang mit einzelnen Vermögensgegenständen reichen nicht aus, um eine Trennungslösung zu begründen. Wer also erreichen möchte, dass nur das eigene Vermögen an eigene Kinder fällt, muss dies unmissverständlich im Testament formulieren. Ansonsten wird regelmäßig von einem gemeinschaftlichen Vermögen ausgegangen, das vollständig auf den überlebenden Ehepartner übergeht.

    Was bedeutet Einheitslösung oder Trennungslösung überhaupt?
    Bei der Einheitslösung behandeln Ehepaare ihr Vermögen im Todesfall als gemeinschaftlich: Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe, und erst nach dessen Tod erben die Kinder – meist gemeinsam – den gesamten Nachlass.
    Bei der Trennungslösung soll dagegen jeder Ehepartner nur über sein eigenes Vermögen verfügen. Der überlebende Ehegatte bekommt nicht automatisch alles, sondern nur den Anteil des eigenen Vermögens, während das Vermögen des Verstorbenen direkt an dessen Kinder oder andere Erben geht.
    Gerade in Patchwork-Familien ist es wichtig, klar festzuhalten, ob das eigene Vermögen ausschließlich an leibliche Kinder weitergegeben werden soll. Ohne eine solche Klarstellung wird vom Gericht regelmäßig die Einheitslösung angenommen – mit weitreichenden Folgen.
    Ergänzend hat das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 09.12.2024 – 14 W 87/24 (Wx)) entschieden, dass die wechselseitige Einsetzung der Ehegatten als befreite Vorerben mit Nacherbfolge zugunsten gemeinsamer Kinder eine starke Bindungswirkung entfaltet. Selbst spätere Testamente mit Alleinerbeneinsetzung neuer Ehepartner können daran scheitern, wenn nicht ausdrücklich und wirksam aufgehoben. Auch in dieser Konstellation greift der gesetzliche Schutzmechanismus nach § 2271 Abs. 2 BGB, um das Vertrauen in die ursprüngliche Bindung zu erhalten.
    Auch das OLG München (Beschluss vom 01.12.2011 – 31 Wx 249/10) hebt hervor, dass wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod eines Ehegatten grundsätzlich bindend sind. Der Versuch, später durch ein neues Testament vom ursprünglichen Willen abzuweichen, kann daher scheitern – insbesondere wenn keine ausdrückliche Aufhebung vorliegt.
    Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.01.2011 – IV ZR 230/09) ergänzt diese Linie: Er betont, dass der überlebende Ehegatte durch Ausschlagung des Vermächtnisses wieder testierfähig wird. Das eröffnet in besonderen Fällen Gestaltungsspielräume – zeigt aber zugleich, wie sensibel und folgenträchtig jede testamentarische Änderung zu behandeln ist.

    Fazit: Berliner Testamente brauchen Fingerspitzengefühl
    Was für viele Ehepaare wie eine faire und einfache Lösung wirkt, erweist sich in der Praxis häufig als problematisch. Steuerliche Nachteile, zementierte Bindungswirkungen und eine verpasste Pflichtteilstaktik können schwerwiegende Folgen haben. Gerade bei größerem Vermögen oder komplexen Familienverhältnissen – etwa in Patchworkkonstellationen – lohnt sich eine individuelle Nachlassplanung und eine rechtssichere Ausgestaltung des Berliner Testaments.
    Sie haben bereits ein Berliner Testament errichtet oder geerbt – und fragen sich, ob es wirklich passt?

    Ich unterstütze Sie mit juristisch fundierter, vorausschauender Beratung im Erbrecht. Besonders bei komplexen familiären Situationen oder bestehender Betreuung oder Nachlasspflegschaft berate ich lösungsorientiert und mit Weitblick.
    Vereinbaren Sie gern einen Gesprächstermin – in meiner Kanzlei in Ludwigslust oder online. Ihr Anliegen verdient eine durchdachte und rechtssichere Lösung.



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