In meiner anwaltlichen Beratungspraxis erreichen mich vermehrt Anfragen von Personen, die vorgebliche Verträge im Zusammenhang mit dem Anbieter Global Closer abgeschlossen haben. Hintergrund sind meist Fragen zur Wirksamkeit des Vertrags, zur Rolle von Resellern resp. Finanzierungsdienstleistern sowie zur Möglichkeit eines Widerrufs oder einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.
Übereinstimmende Erfahrungsberichte mit Global Closer- bzw. CopeCart-Verträgen
Nach den mir vorliegenden Betroffenenschilderungen lassen sich einige wiederkehrende Merkmale erkennen:
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Vertragsabschluss erfolgt häufig im Rahmen eines (Gruppen-)Zoom-Calls.
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Die Betroffenen gingen vom Erhalt von Coachings, einer Ausbildung zum Closer und potenzieller Vernetzung mit Partnerfirmen o. ä. aus. Auf der firmeneigenen Website nennt die Global Closer LLC unter „Netzwerkkompetenz – Unsere Erfahrungen“ etwa BERTELSMANN, Coca-Cola, DELL, vodafone, Postbank und weitere hochkarätige Unternehmen.
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Mehrere Betroffene berichten, sie seien nach dem Zoom-Call von einer vierwöchigen Testzeit ausgegangen.
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Gesamtkosten im Bereich von 3.000 bis 4.000 Euro.
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Involvierung des sog. Resellers CopeCart mit Sitz in Berlin, die Global Closer LLC sitzt laut Impressum in den USA.
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Oft in Verbindung mit einer Klarna-Finanzierung (Verbraucherkredit mitsamt Klarna-Zinsen; in den Klarna-Standardinformationen wird dann eine CopeCart-Anschrift in Harsewinkel benannt).
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Behaupteter Verlust des gesetzlichen Widerrufsrecht, vorgeblich unter Bezugnahme auf die vollständige Leistungserbringung.
Widerruf trotz behauptetem Verzicht – rechtlich möglich?
Auch wenn in einigen Vertragskonstellationen vorgeblich auf das Widerrufsrecht verzichtet worden sein soll (etwa via Setzen eines Hakens), stellt sich im Einzelfall die Frage, ob dieser Verzicht vom Grunde her überhaupt wirksam sein kann.
Das Verbraucherrecht erlaubt einen Verzicht auf das Widerrufsrecht nur unter sehr bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen.
Und nicht der Reseller, Klarna oder oder die Global Closer LLC entscheiden über die Wirksamkeit eines etwaigen Widerrufsrechtsverzichts. Sondern das Gesetz und im Zweifel ein Richter.
Weitere rechtliche Ansatzpunkte
Neben einem möglichen Widerruf können auch andere rechtliche Überlegungen eine Rolle spielen:
Z. B. die Unwirksamkeit vom Grunde her, etwa im Zusammenhang mit dem Fernunterrichtsschutzgesetz.
Diese rechtlichen Optionen hängen stets vom konkreten Einzelfall ab und bedürfen einer individuellen Prüfung.
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Schauen Sie auch gerne in meine Bewertungen – dort finden sich viele Erfahrungsberichte zu sog. Coaching-Verträgen, auch unter Involvierung von CopeCart, Klarna u. a.
RA Robin Nocon – Nocon – Recht. Digital.