Wer Opfer von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen wird, kann beim Familiengericht eine sogenannte Gewaltschutzanordnung beantragen. Rechtsgrundlage ist § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG).
Das Verfahren läuft in der Regel im Eilverfahren – eine gerichtliche Entscheidung kann also sehr kurzfristig erfolgen.
1. Wann greift das Gewaltschutzgesetz?
Eine Gewaltschutzanordnung ist möglich, wenn jemand:
– eine andere Person körperlich verletzt, bedroht oder unzumutbar belästigt,
– und dadurch eine Wiederholungsgefahr besteht.
Das kann z. B. der Fall sein bei:
– Körperlicher Gewalt (Schlagen, Stoßen, Würgen),
– Bedrohungen (auch per Nachricht),
– Stalking oder permanenter Kontaktaufnahme gegen den Willen des Betroffenen.
2. Was kann das Gericht anordnen?
Im Eilverfahren kann das Gericht ohne Anhörung des Gegners anordnen:
– Kontaktverbot,
– Näherungsverbot (z. B. 100 m Abstand),
– Aufenthaltsverbote für bestimmte Orte (Wohnung, Arbeitsplatz, Schule der Kinder),
– Zuweisung der gemeinsamen Wohnung.
´3. Wie läuft das Verfahren?
Das Familiengericht kann bei Gefahr im Verzug eine einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners erlassen (§ 49 ff. FamFG). Diese ist sofort wirksam – auch wenn sie später noch überprüft wird.
Der Antragsgegner kann nach Zustellung:
– Stellung nehmen,
– und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen (§ 54 Abs. 2 FamFG).
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, häufig wird eine Frist zur Stellungnahme von ein bis zwei Wochen gesetzt.
4. Was tun, wenn Sie selbst eine Gewaltschutzanordnung erhalten haben?
– Halten Sie sich unbedingt an die Auflagen – auch wenn Sie die Vorwürfe für überzogen oder falsch halten. Verstöße sind strafbar.
– Kein Kontaktversuch. Auch nicht „nur kurz klären“ – jede Nachricht kann bereits ein Verstoß sein.
– Rechtzeitig reagieren. Sie können die Aufhebung oder Änderung beantragen. Lassen Sie prüfen, ob eine mündliche Verhandlung sinnvoll ist.
– Anwalt einschalten. Je früher, desto besser – vor allem, wenn die Anordnung erhebliche Einschränkungen mit sich bringt (Wohnung, Arbeitsplatz etc.).
Ob als Antragsteller oder als Gegner der Anordnung – das Gewaltschutzverfahren hat spürbare Konsequenzen.“ Sollten Sie zu diesem Thema eine Beratung oder Vertretung durch mich wünschen, kontaktieren Sie mich gerne.
Timur C. Cebesoy
Rechtsanwalt