Was bedeutet „gutgläubig“ im rechtlichen Sinne?
Ein Käufer handelt gutgläubig, wenn er zum Zeitpunkt des Kaufs davon ausgehen darf, dass der Verkäufer der Berechtigte ist. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Auffälligkeiten wie:
Fehlende Originaldokumente (Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2), Außergewöhnlich niedriger Preis, Unklare Herkunftsangaben des Verkäufers, können den guten Glauben des Käufers in Zweifel ziehen und dazu führen, dass kein Eigentum erworben wird.
Praxis: Muss ich das Fahrzeug zurückgeben?
Ja, in der Regel muss ein gestohlenes Auto zurückgegeben werden, auch wenn es im guten Glauben gekauft wurde. Der ursprüngliche Eigentümer hat gemäß § 985 BGB das Recht, sein Eigentum herauszuverlangen. Der gutgläubige Käufer bleibt in diesem Fall auf den finanziellen Verlusten sitzen, es sei denn, er kann Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Dies gestaltet sich jedoch schwierig, wenn der Verkäufer nicht auffindbar ist oder zahlungsunfähig ist.
Haftung und Regress: Welche Optionen haben Käufer?
Sollte sich herausstellen, dass das Auto gestohlen war, stehen dem Käufer folgende Optionen offen:
- Rückabwicklung des Kaufvertrags: Falls der Verkäufer greifbar ist, können Sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
- Schadensersatz: Wurde Ihnen ein gestohlenes Fahrzeug verkauft, können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.