Die Bundesregierung plant eine Neuregelung zur Vermögensabschöpfung – und die hat es wirklich in sich. Erfahren Sie, wie Sie Ihr Vermögen jetzt rechtlich absichern.
Die Bundesregierung plant eine Verschärfung der Vermögensabschöpfung. Künftig sollen Vermögenswerte unklarer Herkunft auch ohne Strafurteil eingezogen werden können. Eigentümer müssten dann die rechtmäßige Herkunft ihres Vermögens selbst beweisen. Wer Vermögen besitzt, sollte seine Struktur und Dokumentation frühzeitig prüfen und professionell absichern lassen. Ich unterstütze Sie bei rechtssicherer Vermögensplanung im In- und Ausland.
Geplante Gesetzesänderung: Vermögensabschöpfung auch ohne Urteil
Der deutsche Staat und die Europäische Union planen seit Jahren zunehmend weitreichende Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung von Vermögenswerten und Zahlungsströmen. Exemplarisch genannt sei das geplante EU-Vermögensregister, das erstmals einen vollständigen Überblick über Konten, Immobilien, Beteiligungen und digitale Assets ermöglichen soll. Parallel dazu wird nun auch die sog. Vermögensabschöpfung vorbereitet – mit erheblichen Konsequenzen für Vermögensinhaber.
Im aktuellen Koalitionsvertrag ist eine weitreichende Neuregelung zur Vermögensabschöpfung vorgesehen. Die Bundesregierung plant, künftig auch ohne strafrechtliche Verurteilung auf Vermögen zugreifen zu können – sofern dieses unklarer Herkunft ist.
Zentraler Punkt der geplanten Reform: Die Einführung einer Beweislastumkehr. Eigentümer müssten in Zukunft selbst belegen, dass ihr Vermögen rechtmäßig erworben wurde. Gelingt dies nicht oder nur teilweise, könnte eine Einziehung erfolgen – auch wenn keine Straftat nachgewiesen ist.
Beweislastumkehr: Risiko für die Rechtsstaatlichkeit
Besonders umstritten ist der geplante Paradigmenwechsel in Form der Beweislastumkehr: Künftig soll nicht mehr der Staat nachweisen müssen, dass Vermögen aus einer Straftat stammt – sondern der Eigentümer muss selbst die rechtmäßige Herkunft lückenlos belegen.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist das hochproblematisch. Denn dieser Ansatz stellt den Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) in Frage, der zu den tragenden Säulen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens gehört. Auch wenn die Einziehung formal als Maßnahme des Vermögensrechts und nicht als Strafe deklariert wird, bleibt der Eingriff in das Eigentumsrecht erheblich.
Zudem dürfte eine solche Regelung Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung) und Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) tangieren. Die Tatsache, dass eine Einziehung auch ohne strafrechtliche Verurteilung möglich sein soll, verschärft diese verfassungsrechtlichen Bedenken zusätzlich.
Es ist daher zu erwarten, dass diese Regelung – sollte sie umgesetzt werden – früher oder später einer verfassungsgerichtlichen Prüfung unterzogen wird. Bis dahin bleibt für Betroffene jedoch das Risiko bestehen, durch bloße Vermutungen in den Fokus staatlicher Maßnahmen zu geraten.
Kryptoinvestoren im besonderen Fokus der Finanzverwaltung
Bereits heute stehen Kryptoinvestoren unter verstärkter Beobachtung durch die Finanzverwaltung. Mit der zunehmenden Regulierung des Kryptomarktes auf nationaler und EU-Ebene, etwa durch die MiCA-Verordnung und FATF-Vorgaben, wird der Handlungsspielraum für anonyme oder nicht vollständig dokumentierte Krypto-Transaktionen immer enger.
Im Rahmen der geplanten Verschärfungen zur Vermögensabschöpfung dürfte diese Anlegergruppe überdurchschnittlich häufig ins Visier geraten – insbesondere dann, wenn größere Beträge aus Wallets, Exchanges oder internationalen Transaktionen nicht zweifelsfrei auf legale Herkunft zurückgeführt werden können.
Da viele Krypto-Vermögenswerte historisch gewachsen, teils pseudonym verwaltet oder über dezentrale Plattformen bewegt wurden, fehlt oft die lückenlose Nachweisbarkeit, wie sie bei einer Beweislastumkehr erforderlich wäre.
Das Risiko: Selbst wenn die Gelder ursprünglich legal erworben wurden, könnte die bloße Unklarheit über den Transaktionsweg im Ernstfall zur Vermögenseinziehung führen – gerade bei Krypto-Gewinnen aus früheren Jahren, die nicht oder nur teilweise erfasst wurden.
Fallbeispiel: Unternehmer mit Auslandskonto
Ein deutscher Unternehmer hatte in der Vergangenheit einen Teil seines Vermögens – etwa aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen – auf ein Auslandskonto transferiert, beispielsweise zur Diversifizierung. Obwohl die Herkunft der Mittel ursprünglich legal war, ließe sich diese aufgrund komplexer Zwischenschritte und lückenhafter Dokumentation nicht mehr zweifelsfrei nachweisen.
Würde die geplante Reform in Kraft treten, könnten staatliche Stellen in einem solchen Fall bereits tätig werden, wenn ein Verdacht auf unklare Herkunft bestünde. Der Eigentümer müsste dann die rechtmäßige Herkunft aktiv belegen – andernfalls drohte unter Umständen die Einziehung der Vermögenswerte, auch ohne strafrechtliche Verurteilung.
„Schützen Sie Ihr Vermögen – bevor Sie es brauchen“
Mit der geplanten Neuregelung wird klar: Dokumentation und Struktur sind künftig genauso wichtig wie die legale Herkunft selbst.
Wer Vermögen im In- oder Ausland besitzt, sollte:
1. seine Vermögensstruktur rechtlich prüfen,
2. die Mittelherkunft vollständig dokumentieren,
3. ggf. rechtssichere Umstrukturierungen vornehmen
4. und sich frühzeitig professionell beraten lassen.
Nur so lassen sich Risiken durch künftige Reformen oder staatliche Maßnahmen frühzeitig erkennen und wirksam begrenzen.
Fazit: Vermögen absichern, bevor der Staat Fragen stellt
Die geplante Ausweitung der Vermögensabschöpfung zeigt: Selbst rechtstreue Bürger könnten betroffen sein, wenn sie ihre Vermögensverhältnisse nicht transparent und juristisch wasserdicht aufgebaut haben.