Anforderungen an hausärztliche Behandlung bei Vorstellung Diabetiker*in mit infizierten Fußwunde in einer Allgemeinarztpraxis, Non-Compliance-Patient – Folge: Amputation Unterschenkel, gerichtlicher Vergleich über EUR 50.000,-
Ausgangspunkt:
Streitgegenständlich war eine hausärztliche Behandlung bei Patient*in mit v.a. folgenden Diagnosen:
„diabetisches Fußsyndrom“, „sekundär heilende Wunde“, ferner „Diabetes mellitus Typ 2 mit multiplen Komplikationen“, „infizierte Wunde“ und schließlich „diabetische Gangrän“
Vorwurf Behandlungsfehler:
Die hausärztliche Behandlung erfolgte bereits seit mehreren Jahrzehnten, zuletzt erfolgten keine oder nur beiläufige persönlichen Arzt-Patienten-Kontakte, Verordnungen und AU-Bescheinigungen wurden ohne persönliche Vorstellung, sondern aufgrund led. Telefonaten ausgestellt. Die Beklagten als Hausärzte hätten Patient*in nach dem lange bestehenden Behandlungsverhältnis anhand der geschilderten Diagnosen und erhobener Befunde (sog „Gangrän“: Absterben von Gewebe durch eine länger andauernde Durchblutungsstörung) aber dazu bewegen [müssen],
- sich persönlich in der Sprechstunde vorzustellen, um notwendige ärztliche Kontrollen zu ermöglichen
- und zudem unmissverständlich auch auf damit verbundene, gesundheitliche Gefahren hinweisen müssen, v.a. wenn wie hier aufgrund der Diagnosen und der Vorgeschichte und Risikofaktoren die Gefahr einer schwerwiegenden Verschlimmerung (Amputation) bestand und ärztliche Kontrollen zwingend erforderlich waren.
Dies war möglich und hätte erreicht werden können, weil z.B. Verordnung von Medikamenten und Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit ohne persönliche Vorstellung [ggfls. Ausnahme gem. u.a. § 7 Abs. 4 der MBÄ – corona/COVID] grundsätzlich nicht möglich sind. Wird die persönliche Vorstellung von einem Versicherten abgelehnt, muss der Arzt zunächst die Verordnungen und AU-Bescheinigungen und dann die weitere Behandlung verweigern (ultima ratio) und dass aus seiner Sicht erforderliche tun, um sicherzustellen, dass die erforderliche Behandlung ggfls. anderweitig sachgerecht fortgesetzt wird. Zudem wurde ein sog. Befunderhebungsfehler vorgebracht, weil eine Befunderhebung und persönliche Behandlung bei insulinabhängigem Diabetes mellitus (u.a. zur regelmäßigen Blutzuckerkontrolle dringend erforderlich gewesen wäre, aber unterblieben war. Von einem ärztlichen „Befunderhebungsfehler“ spricht man, „wenn der Arzt es unterlassen hat, medizinisch gebotene Befunde zu erheben bzw. diese Befunde zu sichern und sich aus den erhobenen Befunden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf die Befunde als grob fehlerhaft darstellen müssten“, vgl. BGH v. 26.1.2016 – VI ZR 146/14. Dies war hier unter grober Verletzung des zu fordernden fachärztlichen Standards unterblieben. Schließlich waren auch keine Versuche der Beklagten dokumentiert, Patient*in auf die konkreten, drastischen Folgen einer unterlassenen Kontrolle/Behandlung bis hin zu Amputation hinzuweisen noch erfolgte eine Dokumentation der geschuldeten therapeutischen Information.
Patient*in musste der Folge zwei Amputationen erdulden, zunächst rechter Vorderfuß sowie rechter Unterschenkels.
Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen
Die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen bestätigten dies: Das Vorgehen war einerseits fehlerhaft, weil es notwendig sei, bei Wunden am Fuß eines Diabetikers darauf hinzuweisen, dass aus einer solchen Wunde sich Durchblutungsstörungen mit der Folge von weiteren Entzündungen bis hin zur Osteomyelitis bis hin zur Amputation ergeben können. Eine unterbliebene Aufklärung hinsichtlich der Möglichkeit des Entstehens einer Gangrän und einer Amputation infolge einer sich weiter entwickelnden Infektion einer Fußwunde bei einem Diabetiker stellte seines Erachtens einen Fehler hinsichtlich der Aufklärung dar, der nicht mehr verständlich ist. Das unterlassene Erheben von Blutzucker-Langzeitwerten sei ebenso grundsätzlich schlichtweg unverständlich, weil diese Befunde einen der zentralen Aspekte in der Behandlung von Diabetikern darstellten. Wäre zudem die Wunde regelmäßig ärztlich in Augenschein genommen und mittels Abstrichen regelmäßig labortechnisch ausgewertet, dann hätte sich der weitere Verlauf (Amputationen) überwiegend wahrscheinlich verhindern lassen.
Es sei ferner durchaus nicht unüblich, dass aufgrund von Nervenstörungen, sogenannten Polyneuropathien, diabetische Patienten keine oder nur kaum Schmerzen an den Füßen verspürten, trotz fulminanter Infektionen oder sogar des Vorliegens einer Gangrän. Gerade das stelle eine große Gefahr beim sogenannten diabetischen Fuß dar. Es sei deswegen wichtig, dass die Patienten darin geschult werden, genau ihre Füße selber zu beobachten, mittels einer hellen Lampe auszuleuchten und auf Wunden zu achten. In der Karteikarte der Praxis fänden sich aber keine entsprechenden Hinweise oder einer entsprechenden Aufklärung (Polyneuropathie).
Es gäbe im Übrigen keine Vorgaben, wie mit sogenannten Non-Compliance-Patienten umgegangen werden solle, heutiger Standard sollte das gemeinschaftliche Entscheiden eines mündigen Patienten zusammen mit seinem Arzt sein – dies setze natürlich eine umfassende Aufklärung voraus, um den Patienten überhaupt zu einer eigenen Entscheidung zu ermächtigen. Es ist Aufgabe des Allgemeinarztes, wenn sich ein Patient wie vorliegend nicht untersuchen lassen will, zumindest einmal sehr deutlich auf die Gefahren einer ausbleibenden Untersuchung/Behandlung und die daraus drohenden Folgen bis hin zur Amputation oder sogar zum Tod hinzuweisen.
Abschluss gerichtlich: vergleichsweise Einigung
Vorgerichtliche Einigungsversuche scheiterten.
Nach erfolgter Beweisaufnahme wurde überwiegend von einem sowohl groben Aufklärungsfehler wie auch einem groben Befunderhebungsfehler ausgegangen.
Unter Berücksichtigung eines allerdings auch anzunehmenden, erheblichen Mitverschuldens auf Patientenseite wurde schließlich ein gerichtlicher Vergleich angeregt: im Ergebnis erfolgte Zahlung in Höhe von *50.000,- € [Schmerzensgeld und Schadensersatz] zzgl. Gebühren.
Regensburg, den 14.02.2025
Rainer Beer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht