Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB)? Spezialisierte Verteidigung für Beschuldigte. Infos zu Risiken, Verteidigungsstrategien & Ihren Rechten als Anwältin (2025).
Beschuldigt der Geldwäsche (§ 261 StGB): Strategien und Rechte für eine effektive Strafverteidigung (Stand: Mai 2025)
Der Vorwurf der Geldwäsche gemäß § 261 Strafgesetzbuch (StGB) wiegt schwer und kann für Betroffene – seien es Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Privatpersonen – existenzbedrohende Folgen haben.
Angesichts des „All-Crime-Ansatzes“ und der verschärften Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) geraten immer mehr Personen und Unternehmen ins Visier der Ermittlungsbehörden, oft schneller als erwartet.
Als Ihre spezialisierte Strafverteidigerin zeige ich Ihnen auf, was dieser Vorwurf bedeutet, welche Verteidigungsansätze es gibt und wie Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren gewahrt werden.
Der Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) – Was wird Ihnen konkret vorgeworfen?
Im Kern geht es bei der Geldwäsche um den Versuch, Vermögenswerte, die aus einer rechtswidrigen Vortat stammen, dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen und sie dem legalen Wirtschaftskreislauf zuzuführen.
Für eine Verurteilung muss die Staatsanwaltschaft Ihnen nachweisen, dass Sie einen Vermögensgegenstand, der aus einer Katalogtat (seit der Novelle: praktisch jede Straftat) herrührt:
* verborgen haben,
* dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet haben, oder
einen solchen Gegenstand für sich oder einen Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet haben,wobei Sie die Herkunft des Gegenstandes kannten oder zumindest leichtfertig verkannten.Wichtig für die Verteidigung: Jeder dieser Punkte bietet Ansatzpunkte.
Die Kenntnis von der Herkunft oder die Leichtfertigkeit sind oft zentrale Streitpunkte. Auch die Kausalität zwischen der Handlung und der Vereitelung/Gefährdung der Ermittlung muss dargelegt werden.
Die „Vortat“ – Eine entscheidende Komponente im GeldwäscheverfahrenSeit der Einführung des „All-Crime-Ansatzes“ kann nahezu jede rechtswidrige Tat eine taugliche Vortat zur Geldwäsche sein – von Betrug und Untreue über Steuerhinterziehung bis hin zu Korruptionsdelikten.
Für die Verteidigung ist es entscheidend zu prüfen:
* Ist die angebliche Vortat überhaupt nachweisbar?
* Stammt der Vermögensgegenstand tatsächlich aus dieser spezifischen Vortat? * War dem Beschuldigten die kriminelle Herkunft überhaupt bekannt oder musste sie sich ihm aufdrängen?Strafandrohung und die persönlichen Risiken – Warum eine spezialisierte Verteidigung unerlässlich istDie Geldwäsche ist kein Kavaliersdelikt.
Es drohen:
* Freiheitsstrafen: Im Grundtatbestand von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen (z.B. Gewerbsmäßigkeit, Bandenmitgliedschaft) von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
* Einziehung von Vermögenswerten: Die eingezogenen Vermögenswerte können den wirtschaftlichen Ruin bedeuten.
* Berufsrechtliche Konsequenzen: Bis hin zum Verlust der Zulassung oder der Gewerbeerlaubnis.
* Reputationsschaden: Ein Ermittlungsverfahren kann das berufliche und private Ansehen massiv beschädigen.
* Bußgelder nach dem GwG: Auch Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes (GwG) durch Unternehmen oder Verpflichtete können unabhängig von einer Verurteilung wegen § 261 StGB zu empfindlichen Bußgeldern führen.Ihre Rechte als Beschuldigter im Geldwäsche-ErmittlungsverfahrenWenn Sie mit dem Vorwurf der Geldwäsche konfrontiert werden, beispielsweise durch eine Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme von Unterlagen und Datenträgern oder eine Vorladung zur Vernehmung, gilt es, Ruhe zu bewahren und Ihre fundamentalen Rechte zu kennen:
Schweigen Sie zur Sache! Sie müssen sich nicht selbst belasten. Jede unüberlegte Äußerung kann später gegen Sie verwendet werden.
Kontaktieren Sie sofort eine spezialisierte Strafverteidigerin! Erklären Sie, dass Sie anwaltliche Vertretung wünschen, bevor Sie irgendwelche Angaben machen.
* Widersprechen Sie Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen (lassen Sie dies protokollieren), aber leisten Sie keinen körperlichen Widerstand.
* Händigen Sie nichts „freiwillig“ heraus. Bestehen Sie auf einem detaillierten Beschlagnahmeprotokoll.Ihre Verteidigerin wird Akteneinsicht beantragen und erst nach sorgfältiger Prüfung der Beweislage mit Ihnen die Verteidigungsstrategie festlegen.
Verteidigungsstrategien im GeldwäscheverfahrenEine effektive Verteidigung im Geldwäscheverfahren ist vielschichtig und hängt von den Details des Einzelfalls ab.
Mögliche Ansatzpunkte sind: * Fehlende Kenntnis oder Leichtfertigkeit: Der Kern der Verteidigung liegt oft im Nachweis, dass Sie von der kriminellen Herkunft der Gelder keine positive Kenntnis hatten und diese sich Ihnen auch nicht leichtfertig hätte aufdrängen müssen. Due-Diligence-Prüfungen oder Plausibilitätschecks können hier relevant sein.
* Keine taugliche Vortat: Die Staatsanwaltschaft muss die Vortat konkret benennen und nachweisen. Ist dies nicht möglich, entfällt die Grundlage für den Geldwäschevorwurf.
Fehlende Tathandlung: Kann Ihnen eine der genannten Tathandlungen (Verbergen, Verschleiern etc.) zweifelsfrei nachgewiesen werden?
* Kein tauglicher Tatgegenstand: Handelt es sich tatsächlich um einen Vermögensgegenstand, der aus einer Vortat herrührt?
* Abgrenzung zur straflosen Eigengeldwäsche/Anschlusstaten: Wer durch die Vortat bereits eine andere Straftat (z.B. Betrug) begangen hat, macht sich nicht automatisch auch der Geldwäsche strafbar, wenn er die Beute lediglich für sich sichert. Die Abgrenzung ist komplex.
* Verfahrensfehler: Wurden bei den Ermittlungen (z.B. Durchsuchung, Telefonüberwachung) Fehler gemacht, die zu Beweisverwertungsverboten führen könnten?
Rolle von Verdachtsmeldungen (FIU): Verdachtsmeldungen nach dem GwG sind oft Auslöser für Ermittlungen. Ihre Verteidigerin wird prüfen, ob die Meldung und die darauf basierenden Ermittlungen rechtmäßig waren.Die Rolle des Geldwäschegesetzes (GwG) aus Verteidigungssicht
Das GwG verpflichtet bestimmte Berufsgruppen (z.B. Banken, Güterhändler, Immobilienmakler, aber auch Anwälte und Steuerberater unter bestimmten Umständen) zu Sorgfaltspflichten (Risikoanalyse, Kundenidentifizierung, Verdachtsmeldung). Verstöße hiergegen sind bußgeldbewehrt.
Im Kontext eines Strafverfahrens nach § 261 StGB kann die Einhaltung (oder Nichteinhaltung) von GwG-Pflichten relevant sein:
* Die Nichteinhaltung von GwG-Pflichten kann den Vorwurf der Leichtfertigkeit bei der Annahme inkriminierter Gelder stützen.
Die nachweisliche Einhaltung von GwG-Pflichten kann umgekehrt ein Indiz gegen Leichtfertigkeit sein und somit entlastend wirken.
* Wir verteidigen Sie auch in Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen das GwG.
Fazit: Suchen Sie bei Geldwäschevorwürfen umgehend spezialisierte anwaltliche VerteidigungDer Vorwurf der Geldwäsche ist komplex und die Ermittlungsbehörden verfügen über weitreichende Befugnisse.
Eine unbedachte Äußerung oder ein falsches Verhalten im Ermittlungsverfahren kann Ihre Situation erheblich verschlechtern. Nur eine auf das Wirtschaftsstrafrecht und insbesondere auf die Verteidigung in Geldwäscheverfahren spezialisierte Rechtsanwältin kann Ihre Interessen von Anfang an wirksam schützen, die Beweislage kritisch prüfen und eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln.
Wird Ihnen Geldwäsche vorgeworfen oder ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Sie oder Ihr Unternehmen nach § 261 StGB?
Der Vorwurf der Geldwäsche kann tiefgreifende persönliche und wirtschaftliche Folgen haben.
Zögern Sie nicht, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Als auf die Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht, insbesondere in Geldwäscheverfahren, spezialisierte Rechtsanwältin setze ich mich mit Engagement und Expertise für Ihre Rechte ein.
Melden Sie sich jetzt – über Anwalt.de, per E-Mail kontakt@rexus-recht.de, telefonisch oder direkt über meine Kanzleihomepage.
Je schneller Sie handeln, desto besser sind die Erfolgsaussichten.
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Weitere Informationen & Häufig gestellte Fragen zum Thema Geldwäsche (FAQ)
Ich habe eine Barzahlung von einem Kunden angenommen, der nun unter Verdacht steht. Mache ich mich der Geldwäsche strafbar? Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Sie wussten oder leichtfertig verkannten, dass das Geld aus einer Straftat stammt. Die Höhe der Barzahlung, die Umstände der Transaktion und Ihre Branche können hier eine Rolle spielen (GwG-Pflichten für Güterhändler beachten!). Eine anwaltliche Prüfung ist dringend anzuraten. * Was bedeutet „leichtfertige“ Verkennung der Herkunft? Leichtfertigkeit liegt vor, wenn sich die kriminelle Herkunft des Geldes geradezu aufdrängen musste und Sie dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht gelassen haben. Was als leichtfertig gilt, ist eine Frage des Einzelfalls. * Die FIU (Financial Intelligence Unit) hat eine Verdachtsmeldung gegen mich/mein Unternehmen weitergeleitet. Was bedeutet das? Die FIU ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Eine Verdachtsmeldung führt oft zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Sie sollten dies als sehr ernstes Warnsignal verstehen und umgehend Rechtsbeistand suchen. * Kann ich wegen Geldwäsche verurteilt werden, auch wenn die Vortat noch nicht nachgewiesen oder der Vortäter nicht verurteilt wurde? Ja, das ist möglich. Für eine Verurteilung wegen Geldwäsche genügt es, wenn das Gericht von der rechtswidrigen Herkunft des Vermögensgegenstandes aus einer Katalogtat überzeugt ist. * Mein Konto wurde gesperrt wegen Geldwäscheverdachts. Was kann ich tun? Kontosperrungen sind eine häufige Maßnahme im Zuge von Geldwäscheermittlungen. Ihre Verteidigerin wird prüfen, auf welcher Grundlage die Sperrung erfolgte und welche rechtlichen Schritte (z.B. Antrag auf Freigabe) möglich sind.