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    Home » Geldstrafe für die Meinung, dass SA-Parole „Alles für Deutschland“ nicht strafbar sein soll?
    Rechtsformen

    Geldstrafe für die Meinung, dass SA-Parole „Alles für Deutschland“ nicht strafbar sein soll?

    adminBy adminJuni 15, 2025Keine Kommentare5 Mins Read
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    Der pensionierte Professor Stefan Homburg wurde am vergangenen Dienstag vom Amtsgericht Hannover zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass er die Parole der Sturmabteilung  (SA) „Alles für Deutschland“ in zwei „Tweets“ auf der Plattform X verwendet hat und sich damit nach Ansicht des Gerichts wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht hat. Was aber wichtig ist: Homburg hat sich die Parolen nicht zu eigen gemacht, sondern – wenn auch pointiert – über deren strafrechtliche Einordnung gesprochen. Das ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, weshalb das Urteil auch auf Kritik stößt. Hier wird es anwaltlich eingeordnet.

    Bei einer Verurteilung vor dem Amtsgericht – wie hier – können noch Rechtsmittel eingelegt werden. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig. Sie kann einer Überprüfung zugeführt werden und sich dann noch verändern. Nach Medienberichten hat Homburg bereits Rechtsmittel eingelegt.

    Auf Vorwürfe aus dem Bereich Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen / Volksverhetzung die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte spezialisiert. Die medienbekannten Verteidiger, zu denen ein Professor sowie mehrere Fachanwälte für Strafrecht zählen, hat über 800 positive Bewertungen in mehr als 2.000 betreuten Verfahren sammeln können. Die Verteidiger gehen mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft vor. Der Fokus liegt zumeist auf der frühzeitigen Einstellung zur Vermeidung von Hauptverhandlungen. Dabei fallen faire und jederzeit transparente Kosten an. Sehr gute Erreichbarkeit ist Bestandteil jedes Mandats. Wenn der Fall es erfordert, arbeiten die Verteidiger außerdem mit den in der Kanzlei ebenso vertretenen Dezernaten für Presseberichterstattung sowie für berufsrechtliche Folgen von Straftaten zusammen.

    Was hat Homburg gemacht? – Tweet mit SA-Parole

    Der Verurteilung liegen zwei „Tweets“ von Homburg zugrunde, in denen er (hier auszugsweise wiedergegeben) veröffentlicht hat:

    • „Für türkische Fans ist der Wolfsgruß schlicht eine patriotische Geste. So wie für Deutsche der Satz ‚Alles für Deutschland‘“
    • „Patriotismus wird leider oft angefeindet, selbst der Allerweltssatz ‚Alles für Deutschland‘“

    Die zitierte Parole „Alles für Deutschland“ wurde von der SA verwendet. Björn Höcke wurde bereits wegen deren Verwendung verurteilt. Man darf aber nicht aus dem Blick verlieren, dass es hier um etwas anderes als bei Höcke geht: Während dieser die Parole beim Stammtisch herausholt und nicht den Eindruck macht, er stehe nicht dahinter (wohl aber später behauptet, er habe nicht gewusst, dass es sich um eine SA-Parole handelt), hält Homburg sich zurück. Ihn kann man sehr wohl so verstehen, dass er „nur“ die Strafbarkeit der Verwendung der Parole oder die Justiz selbst kritisiert. Dem kann man in der Sache widersprechen, muss die Kritik  aber grundsätzlich dulden.

    Reicht das bloße Nennen für eine Strafbarkeit?

    Im Grundsatz: Ja. Die einschlägigen Strafvorschriften begnügen sich im Wesentlichen mit dem Verbreiten (oder dergleichen) von entsprechenden Kennzeichen (wie z.B. der genannten Parole). Es braucht für eine Strafbarkeit kein über die Verwendung hinausgehendes „Sich-zu-eigen-machen“, „Dahinter-Stehen“ oder einen Unterstützungswillen. Die Strafvorschriften errichten vielmehr ein „kommunikatives Tabu“ (BVerfG NJW 2006, 3050, 3051). Entsprechende Symbole sollen grundsätzlich schwinden. 

    Straflosigkeit wegen der Meinungsfreiheit?

    Die Verwendung von entsprechenden Symbolen kann aber auch erlaubt sein. In bestimmten Grenzen ist dies auch im Gesetz vorgesehen, nämlich „wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient“ (§ 86 Abs. 4 StGB).

    Das leuchtet ein: Eine entsprechende Parole darf in einem Geschichtsbuch wiedergegeben und erläutert werden. Es sprechen ebenso gute Gründe dafür, dass die Nennung der Parole erlaubt sein muss, wenn man die Strafbarkeit ihrer Nennung öffentlich kritisieren möchte. Dazu berechtigt die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Und die Kritik an der Einordnung einer bestimmten Parole als verfassungswidrig wird ohne die Nennung der Parole selbst schwerlich möglich sein. Wie sonst soll der Meinungsäußernde deutlich machen, worauf er sich bezieht? Wie sonst soll er sein Grundrecht der Meinungsfreiheit ausüben?

    Äußerungen wie die von Homburg und insbesondere die Meinungsfreiheit stehen damit häufig in einem Spannungsverhältnis. Die Einordnung, welche Äußerung in welchem Kontext noch erlaubt oder bereits strafbar ist, ist juristisch anspruchsvoll. Ohne Spezialisierung wird man kaum beantworten können, welche Aussagen wie von den Gerichten eingeordnet werden und mit welchen Erfolgsaussichten man gegen Verurteilungen vorgehen kann.

    Was kann man bei einer Verurteilung wegen Äußerungsdelikten tun?

    Was Betroffene beachten sollten: Gegen Verurteilungen kann man sich wehren. Gerade bei Äußerungsdelikten werden die komplexen juristischen Abwägungen dann von einem höheren Gericht überprüft. Ein erfahrener Anwalt kann hier durch Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung und präzise Argumentation unter Umständen erreichen, dass eine andere als die ausgeurteilte Entscheidung stehen bleibt.

    Hierzu kann man gegen ein Urteil auch schon nach der ersten Instanz Revision einlegen (Sprungrevision). Dann wird das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Das ist zumeist interessengerecht, da zumeist ja nicht das „Ob“ oder der „Inhalt“ der Äußerung (Tatfrage) umstritten ist, sondern, ob diese – unbestrittene – Äußerung strafbar ist (Rechtsfrage). Hierfür ist die Revision sachgerecht. In Revisionen wegen Äußerungsdelikten haben meine Kollegen und ich bereits zahlreiche Erfolge verzeichnen können.

    Bleibt auch eine Revision erfolglos, kommt schließlich auch eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht. Hier kann man vortragen, dass die strafrechtliche Verurteilung einen bspw. in der Meinungsfreiheit verletzt. Entgegen dem verbreiteten Bild der „Verfassungsbeschwerde vom Küchentisch“ ist aber auch hier dringend dazu zu raten, einen erfahrenen und auf dem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Der pauschale Vortrag, das Urteil verletze in der Meinungsfreiheit, wird keinen Erfolg haben.

    Wenn Sie selbst von einem Strafverfahren wegen eines Äußerungsdelikts betroffen sind, besprechen wir Ihnen Fall gern bei einem Videocall, Telefonat oder vor Ort. Unsere Spezialisten stehen an Ihrer Seite und setzen sich für Sie ein.



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